Urteil
5 LB 69/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag nach den §§ 50 a ff. BeamtVG a.F. kann auch neben einem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt gewährt werden, sofern die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
• Eine nachträgliche gesetzliche Regelung, die ausdrücklich ausschließt, dass Zuschläge das Mindestruhegehalt erhöhen, stellt keine bloße Klarstellung voraus bestehender Rechtslage dar und ist nur ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
• Ansprüche auf rückwirkende Zahlung solcher Zuschläge unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
• Bei gerichtlicher Geltendmachung sind Verzugszinsen in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Zuschlag wegen Kindererziehung auch neben Mindestruhegehalt möglich • Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag nach den §§ 50 a ff. BeamtVG a.F. kann auch neben einem amtsunabhängigen Mindestruhegehalt gewährt werden, sofern die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. • Eine nachträgliche gesetzliche Regelung, die ausdrücklich ausschließt, dass Zuschläge das Mindestruhegehalt erhöhen, stellt keine bloße Klarstellung voraus bestehender Rechtslage dar und ist nur ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden. • Ansprüche auf rückwirkende Zahlung solcher Zuschläge unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. • Bei gerichtlicher Geltendmachung sind Verzugszinsen in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Klägerin, geboren 1957 und als Beamtin der Besoldungsgruppe A 11 im Dienst der Beklagten, wurde wegen Dienstunfähigkeit zum 31.7.2009 in den Ruhestand versetzt. Die Versorgungsfestsetzung vom 22.7.2009 berücksichtigte einen Kindererziehungsergänzungszuschlag bei der Ermittlung des erdienten Versorgungsbezugs, setzte aber das tatsächlich zu zahlende Ruhegehalt wegen Unterschreitens der Mindestversorgung auf die amtsunabhängige Mindestversorgung, ohne den Zuschlag hinzuzurechnen. Die Klägerin beantragte am 1.3.2011 die rückwirkende Gewährung des monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlags für den Zeitraum 1.8.2009 bis 30.11.2011; Bescheid und Widerspruchsbescheid lehnten dies ab. Das VG wies die Klage ab mit der Begründung, der Zuschlag erhöhe nicht das Mindestruhegehalt; die Klägerin legte Berufung ein, die sich nur noch auf den Zeitraum bis 30.11.2011 erstreckt. • Anwendbare Rechtsgrundlage für den Streitzeitraum ist § 1 Abs. 3 NBesG a.F. in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis 31.8.2006 geltenden Fassung; maßgeblich sind insbesondere §§ 50 a, 50 b BeamtVG a.F. • Voraussetzungen für den Kindererziehungsergänzungszuschlag lagen vor; der Zuschlag ist nach §§ 50 b Abs. 1,2 BeamtVG a.F. zusätzlicher Bestandteil der Versorgungsbezüge und war neben dem Ruhegehalt zu gewähren. • Weder § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (eingefügt ab 12.2.2009) noch § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG (ab 1.12.2011) wirken zurück; sie schließen die Zahlung des Zuschlags neben der Mindestversorgung erst ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten aus. • Aus Wortlaut und Systematik des BeamtVG a.F. (insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9) folgt, dass Zuschläge nach den §§ 50 a ff. eigenständige Versorgungsbestandteile sind und nicht durch die Mindestversorgung "verbraucht" werden; deshalb bedurfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, um einen Ausschluss herbeizuführen. • Sinn und Zweck der Kindererziehungszuschläge (Honorierung von Erziehungsleistungen unabhängig von Erwerbsbiografie) stützt die Auffassung, dass der Zuschlag auch bei Gewährung des Mindestruhegehalts zu leisten war. • Die Ansicht, die spätere Regelung habe lediglich eine Klarstellung früherer Rechtslage sein sollen, ist unbehelflich; die Gesetzesänderungen sind als Neuregelungen zu verstehen und binden erst ab ihrem Inkrafttreten. • Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt; die Klägerin hat ihren Antrag vor Ablauf der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfristen gestellt. • Die Beklagte ist zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit verpflichtet (entsprechende Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das erstinstanzliche Urteil wird insoweit dahin geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für den Zeitraum 1.8.2009 bis 30.11.2011 den monatlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2012 zu gewähren; Bescheid vom 24.3.2011 und Widerspruchsbescheid vom 2.2.2012 sind entsprechend aufzuheben. Die Begründung liegt darin, dass nach der bis Ende November 2011 geltenden Rechtslage Zuschläge nach den §§ 50 a ff. BeamtVG a.F. eigenständige Versorgungsbestandteile sind und ergänzend zum Ruhegehalt, auch zum Mindestruhegehalt, gewährt werden mussten; spätere gesetzliche Ausschlussregelungen greifen erst ab ihrem Inkrafttreten. Die Kosten des Verfahrens werden von Klägerin und Beklagter je zur Hälfte getragen; die Revision wird zugelassen.