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Beschluss

17 MP 7/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Unterlassungsansprüche nicht durchsetzbar, wenn das Bundespersonalvertretungsgesetz kein materielles Recht hierzu einräumt. • Ein Feststellungs- oder Aufhebungsrechtschutz im Hauptsacheverfahren genügt, weil die Dienststelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, gerichtliche Entscheidungen zu beachten. • Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn die Gesetzeslage im Bundespersonalvertretungsgesetz diesen Anspruch nicht vorsieht.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Unterlassungsanspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren • Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Unterlassungsansprüche nicht durchsetzbar, wenn das Bundespersonalvertretungsgesetz kein materielles Recht hierzu einräumt. • Ein Feststellungs- oder Aufhebungsrechtschutz im Hauptsacheverfahren genügt, weil die Dienststelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, gerichtliche Entscheidungen zu beachten. • Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn die Gesetzeslage im Bundespersonalvertretungsgesetz diesen Anspruch nicht vorsieht. Der Personalrat (Antragsteller) begehrte im Beschlussverfahren die einstweilige Unterlassung der Durchführung einer Dienstvereinbarung "Servicecenter (DV SC) bei der A." vom 9. Juli 2014. Er rügte, sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG sei verletzt und die Einigungsstelle habe rechtswidrig entschieden; daher solle die Dienststelle die Durchführung bis zu einer gerichtlichen Klärung unterlassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den beantragten einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Dringlichkeit und die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung entschied. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich wäre (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs.2, 85 Abs.2 ArbGG sowie §§ 935, 936, 920 Abs.2 ZPO). • Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Leistungs- und Verpflichtungsanträge nur zulässig, wenn das Personalvertretungsrecht dem Antragsteller eine durchsetzungsfähige materielle Rechtsposition einräumt; ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Dienststelle gehört dazu regelmäßig nicht. Das BPersVG räumt keinen Anspruch ein, im Beschlussverfahren die Dienststelle der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu verbieten. • Stattdessen dient das Verfahren der Feststellung und Durchsetzung der Beteiligungsrechte; rechtswidrige Beschlüsse der Einigungsstelle können im Hauptsacheverfahren kassatorisch überprüft und aufgehoben werden (§ 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG), womit die Wahrung der Interessen des Personalrats gewährleistet ist. • Systematisch fehlt im BPersVG eine dem § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechende Regelung, die eine Unterlassungsverpflichtung in einem speziellen Beschlussverfahren zuließe; dies spricht gegen die Annahme eines solchen Anspruchs. • Art. 19 Abs. 4 GG schafft keinen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch dort, wo das materielle Recht ihn nicht vorsieht; effektiver Rechtsschutz setzt das Bestehen eines materiellen Anspruchs voraus; deshalb kann aus dem Grundrecht keine Ausweitung der materiellen Rechtsposition des Personalrats hergeleitet werden. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Personalrats im Beschlussverfahren auf Unterlassung der Durchführung der Dienstvereinbarung, weil das Bundespersonalvertretungsgesetz keinen solchen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch vorsieht. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit oder die Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle im Hauptsacheverfahren ist ausreichend, um die Beteiligungsrechte zu schützen; die Dienststelle ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, einer solchen gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten. Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen weitergehenden Unterlassungsanspruch, sodass mangels schutzfähiger durchsetzbarer Rechtsposition die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht vorlagen.