OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 ME 57/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

13mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die zuständige Behörde kann nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Durchführung einer angezeigten Sammlung untersagen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bestehen. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sind auch wiederholte, dokumentierte Fälle des unerlaubten Aufstellens von Sammelcontainern durch beauftragte Dritte oder mangelhafte Erreichbarkeit bei Beschwerden zu berücksichtigen. • Die sofortige Vollziehung einer Untersagungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung erheblicher rechtswidriger Auswirkungen das Interesse des Gewerbetreibenden an der Fortsetzung der Sammlung überwiegt. • Im summarischen Verfahren sind komplexe Darlegungsanforderungen zu Verwertungswegen und Standortlisten nicht im strengen Umfang voraussetzbar; mangelnde Kontrolle über beauftragte Dritte kann jedoch Zuverlässigkeitsbedenken begründen.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Abfallsammlung bei begründeten Zuverlässigkeitsbedenken (§ 18 Abs.5 KrWG) • Die zuständige Behörde kann nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Durchführung einer angezeigten Sammlung untersagen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bestehen. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sind auch wiederholte, dokumentierte Fälle des unerlaubten Aufstellens von Sammelcontainern durch beauftragte Dritte oder mangelhafte Erreichbarkeit bei Beschwerden zu berücksichtigen. • Die sofortige Vollziehung einer Untersagungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung erheblicher rechtswidriger Auswirkungen das Interesse des Gewerbetreibenden an der Fortsetzung der Sammlung überwiegt. • Im summarischen Verfahren sind komplexe Darlegungsanforderungen zu Verwertungswegen und Standortlisten nicht im strengen Umfang voraussetzbar; mangelnde Kontrolle über beauftragte Dritte kann jedoch Zuverlässigkeitsbedenken begründen. Die Antragstellerin betreibt gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und -schuhen und betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Sammelcontainer. Die Antragsgegnerin untersagte mit Bescheid vom 13.01.2014 die weitere Sammlung im Stadtgebiet und die Nutzung der Container, ordnete deren Entfernung und Verwertung der enthaltenen Abfälle an und drohte Zwangsmittel sowie Versiegelung an; die Untersagung wurde sofort vollzogen. Begründet wurde die Maßnahme mit unvollständigen Anzeigeangaben, fehlenden Nachweisen zur schadlosen Verwertung und erheblichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, da Container offenbar ohne Erlaubnis auf öffentlichen und privaten Flächen aufgestellt worden seien und Beschwerden nicht erreicht worden seien. Die Antragstellerin widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht stellte teilweise die aufschiebende Wirkung wieder her. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Der Senat hat im beschränkten Prüfungsumfang die aufschiebende Wirkung für die Untersagung und die Versiegelungsandrohung aufgehoben, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung aber bestätigt. • Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG; die Behörde darf die Durchführung einer angezeigten Sammlung untersagen, wenn Tatsachen erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen oder die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs.2 Satz1 Nr.3 oder Nr.4 KrWG anders nicht gewährleistet ist. • Im summarischen Vorläufigkeitsverfahren sind nicht alle Fragen abschließend zu klären; es reicht, dass die Untersagungsanordnung auf den vorhandenen, hinreichend dokumentierten Tatsachen als voraussichtlich rechtmäßig erscheint. • Die Antragsgegnerin konnte zusätzliche, innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Vorfälle (16.10.2013, 06.06.2014, 12.06.2014) berücksichtigen; diese Fälle deuten auf ein systematisches, unerlaubtes Abstellen von Containern durch die Antragstellerin oder deren beauftragte Firma D. hin. • Die Antragstellerin kann sich nicht dadurch entlasten, dass die Aufstellung durch einen Dritten erfolgte; sie trägt die Verantwortung als Trägerin der Sammlung und muss die Kontrolle über ihren Vertragspartner sicherstellen. Zudem spricht die mangelnde Erreichbarkeit der angegebenen Kontaktpersonen für unzureichendes Beschwerdemanagement. • Die Wiederholung der Vorfälle auch nach ergangener Untersagungsverfügung und die bloße Abmahnung der Fa. D. genügen nicht, um die begründeten Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, zumal personelle Verflechtungen bestehen. • Die Untersagung ist räumlich auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin beschränkt und damit verhältnismäßig; die sofortige Vollziehung ist wegen des überragenden öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer Eigentumsverletzungen und rechtswidriger Containeraufstellungen gerechtfertigt. • Die Androhung von Versiegelung und Zwangsgeld ist als Durchsetzungsmaßnahme von Untersagungen rechtlich folgerichtig; hinsichtlich des Zwangsgeldes blieb die erstinstanzliche Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bestehen, da sie sich auf andere Anordnungen bezieht, die nicht unmittelbarer Gegenstand waren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche teilweise Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung hatte Erfolg: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der weiteren Abfallsammlung und gegen die Anordnung zur Versiegelung der Container wurde aufgehoben, weil aufgrund dokumentierter und wiederholter Vorfälle erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen und die sofortige Vollziehung der Untersagung damit voraussichtlich rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Dagegen blieb die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung bestehen, weil diese Androhung andere, nicht unmittelbar verfahrensgegenständliche Anordnungen betraf. Die Antragstellerin trägt den größeren Teil der Verfahrenskosten. Insgesamt bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin vorläufig die Durchführung der Sammlung im eigenen Stadtgebiet untersagen darf, die Antragstellerin jedoch gegen das Zwangsgeld weiter Rechtsschutz besitzt und die Möglichkeit behält, die Zuverlässigkeitsbedenken durch konkrete Maßnahmen auszuräumen.