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Beschluss

5 ME 211/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eilrechtsschutz kann verwirkt sein, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Ablehnung längere Zeit untätig bleibt und besondere Umstände Treu und Glauben widersprechen. • Die Verwirkung als Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist auch im öffentlichen Recht anwendbar; sie setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die das spätere Geltendmachen als treuwidrig erscheinen lassen. • Initiativbewerbungen an oberste Bundesgerichte sind nicht geeignet, das vorgeschriebene Vorschlagsverfahren zu ersetzen; mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung kann die zeitnahe Geltendmachung von Rechten erwarten lassen. • Bei Zurückweisung der Beschwerde können Kostenverteilungsentscheidungen nach VwGO getroffen werden; außergerichtliche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn entsprechende Anträge gestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Verwirkung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wegen verspäteter Geltendmachung • Eilrechtsschutz kann verwirkt sein, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Ablehnung längere Zeit untätig bleibt und besondere Umstände Treu und Glauben widersprechen. • Die Verwirkung als Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist auch im öffentlichen Recht anwendbar; sie setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die das spätere Geltendmachen als treuwidrig erscheinen lassen. • Initiativbewerbungen an oberste Bundesgerichte sind nicht geeignet, das vorgeschriebene Vorschlagsverfahren zu ersetzen; mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung kann die zeitnahe Geltendmachung von Rechten erwarten lassen. • Bei Zurückweisung der Beschwerde können Kostenverteilungsentscheidungen nach VwGO getroffen werden; außergerichtliche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn entsprechende Anträge gestellt wurden. Der langjährige Richter am Finanzgericht (schwerbehindert, GdB 100) sandte am 20. Mai 2014 eine Initiativbewerbung per E‑Mail und Fax an das Bundesministerium der Justiz für eine Stelle am Bundesfinanzhof. In der Richterwahlausschusssitzung vom 22. Mai 2014 wurden andere Kandidaten gewählt; dies wurde durch Pressemitteilungen bekannt. Das Ministerium teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2014 mit, Initiativbewerbungen könnten nicht weitergeleitet werden. Der Antragsteller stellte am 29. September 2014 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover, den dieses am 16. Dezember 2014 ablehnte. Er rügte Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG und eine Verkennung seiner Schutzrechte als Schwerbehinderter; er begehrte insbesondere Unterlassungs- und Ausschreibungsmaßnahmen. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde vom OVG zurückgewiesen. • Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis: Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass es dem Antragsteller am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sein Recht auf Gewährung von Eilrechtsschutz verwirkt ist. • Rechtsgrundsatz der Verwirkung: Verwirkung ist im öffentlichen Recht anerkannt und stellt einen Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dar; sie tritt ein, wenn nach Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. • Anwendung im Einzelfall: Der Antragsteller wartete mehr als vier Monate nach der Wahl (22./23. Mai 2014) mit der Stellung des Eilantrags; entgegen seiner Behauptung war das Wahlergebnis durch Pressemitteilungen bereits bekannt. Ein Nachweis entgegenstehender Gründe zur Fristversäumnis wurde nicht erbracht. • Besondere Umstände: Die Initiativbewerbung erfolgte außerhalb des dienstlichen Vorschlagsverfahrens, war formell und inhaltlich mangelhaft und erweckte den Eindruck, primär eine rechtspolitische Diskussion statt ein ernsthaftes Individualinteresse zu verfolgen. Dies verstärkt das Vertrauen der Beteiligten in den Fortbestand der Auswahlentscheidung und macht die verspätete Geltendmachung treuwidrig. • Dringlichkeit und Zumutbarkeit: Selbst bei teilweise unklaren Ernennungsterminen hätte der Antragsteller innerhalb der von der Rechtsprechung anerkannten kurzen Wartezeit (z. B. zwei Wochen) oder spätestens zwei Wochen nach Erhalt des ministeriellen Schreibens vom 15. Juli 2014 Eilantrag stellen müssen. • Kostenentscheidung und Streitwert: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des einen Beigeladenen wurden erstattet, die der anderen nicht. Der Streitwert wurde auf 53.821,62 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16.12.2014 wird zurückgewiesen, weil sein Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz verwirkt ist. Der Antragsteller hat mehr als vier Monate nach Kenntnis von der erfolglosen Initiativbewerbung untätig gewartet, ohne nachvollziehbare Gründe darzulegen; besondere Umstände (Form und Öffentlichkeitswirkung seiner Bewerbung, Missachtung des Dienstwegs) rechtfertigen das Vertrauen der Beteiligten in die gefällte Auswahlentscheidung. Daher fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 53.821,62 EUR festgesetzt.