Beschluss
2 NB 75/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist als Anhörungsrüge nach §152a VwGO auszulegen, wenn sie rügt, dass vorgebrachter Vortrag nicht geprüft worden sei.
• Voraussetzung des Erfolgs der Anhörungsrüge ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§152a Abs.1 Satz1 Nr.2 VwGO).
• Die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Zulassungsanträge begründet keine Verpflichtung der Hochschule, innerkapazitäre Verfahren zu stoppen oder Studienplätze für spätere außerkapazitäre Antragsteller freizuhalten.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Nachrückverfahren • Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist als Anhörungsrüge nach §152a VwGO auszulegen, wenn sie rügt, dass vorgebrachter Vortrag nicht geprüft worden sei. • Voraussetzung des Erfolgs der Anhörungsrüge ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§152a Abs.1 Satz1 Nr.2 VwGO). • Die Ausschlussfrist für außerkapazitäre Zulassungsanträge begründet keine Verpflichtung der Hochschule, innerkapazitäre Verfahren zu stoppen oder Studienplätze für spätere außerkapazitäre Antragsteller freizuhalten. Die Antragstellerin rügte im Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, der Senat habe wesentlichen Vortrag zur zeitlichen Abfolge der Bewerbungsverfahren und zur Ausschlussfrist für außerkapazitäre Zulassungsanträge nicht geprüft. Sie hatte ihren außerkapazitären Zulassungsantrag Ende August gestellt; die Hochschule lehnte bereits am 29. August ab, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Studienplätze innerkapazitiv vergeben waren. Die Antragstellerin behauptete, die Hochschule habe kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist weitere Nachrückverfahren durchgeführt, wodurch ein effektiver Rechtsschutz für Eilanträge ausgeschlossen worden sei. Sie machte geltend, ab dem 20. September dürfe die Hochschule keine Nachrückverfahren mehr zu ihren Lasten einleiten, da sonst ihr grundrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt werde. Der Senat hatte in seinem Beschluss diese Einwendungen nach Auffassung der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt. • Die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist als Anhörungsrüge nach §152a VwGO auszulegen, weil sie vorträgt, der Senat habe zuvor vorgebrachten Vortrag nicht geprüft. • Für den Erfolg der Anhörungsrüge ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG, §152a Abs.1 Satz1 Nr.2 VwGO) notwendig; eine solche Verletzung liegt hier nicht vor. • Die behauptete Pflicht der Hochschule, innerkapazitäre Vergabeverfahren wegen der Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge zu stoppen oder Plätze freizuhalten, ergibt sich nicht aus §2 Abs.2 Hochschul-Vergabeverordnung. Mit Fristablauf werden innerkapazitär verfügbare Plätze nicht automatisch zu außerkapazitär verfügbaren. • Die Verfügbarkeit außerkapazitärer Studienplätze ist erst nach Abschluss der innerkapazitärer Vergabeverfahren verlässlich feststellbar; deshalb ist im Eilverfahren regelmäßig ein erhebliches Prozessrisiko für Antragsteller gegeben, das verfassungsgemäß hinzunehmen ist. • Nach bisheriger Rechtsprechung kann erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und nur eingeschränkt in Eilverfahren geltend gemacht werden, dass innerkapazitäre Plätze zu Unrecht freigeblieben sind; ein Vorrang von Eilantragstellern besteht nicht. • Die Prüfung durch den Senat war nicht lückenhaft insoweit, als der gerügte Gesichtspunkt wegen der materiellen Rechtslage und fehlender Aussicht auf einen zu schützenden Rechtsanspruch nicht entscheidungserheblich war. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil die behauptete Pflicht der Hochschule, innerkapazitäre Vergabeverfahren wegen der Ausschlussfrist zu stoppen oder Plätze freizuhalten, rechtlich nicht besteht und die Verfügbarkeit außerkapazitärer Plätze erst nach Abschluss der innerkapazitärer Verfahren verlässlich feststellbar ist. Ein demgegenüber geltend gemachtes verkürztes Recht auf effektiven Rechtsschutz war materiell nicht tragfähig. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.