Beschluss
5 LA 112/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein über einen beihilfefähigen Höchstbetrag hinausgehender Beihilfeanspruch kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, wenn die Belastung für den Beihilfeempfänger unzumutbar wäre oder besondere medizinische Umstände vorliegen.
• Bei Hörgeräten ist eine regelmäßige Nutzungsdauer von fünf Jahren heranzuziehen; die jährliche Mehrbelastung ist in diese Prüfung einzubeziehen.
• Konkrete besondere medizinische Umstände, etwa eine einseitige komplexe Schwerhörigkeit und nur mit teurerer Spezialversorgung erzielbare Akzeptanz, können die Gewährung der tatsächlichen Anschaffungskosten über den Festbetrag hinaus rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Beihilfeübernahme für Hörgerät wegen besonderer medizinischer Umstände • Ein über einen beihilfefähigen Höchstbetrag hinausgehender Beihilfeanspruch kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, wenn die Belastung für den Beihilfeempfänger unzumutbar wäre oder besondere medizinische Umstände vorliegen. • Bei Hörgeräten ist eine regelmäßige Nutzungsdauer von fünf Jahren heranzuziehen; die jährliche Mehrbelastung ist in diese Prüfung einzubeziehen. • Konkrete besondere medizinische Umstände, etwa eine einseitige komplexe Schwerhörigkeit und nur mit teurerer Spezialversorgung erzielbare Akzeptanz, können die Gewährung der tatsächlichen Anschaffungskosten über den Festbetrag hinaus rechtfertigen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Beihilfe in Höhe von 1.220 EUR für die Anschaffung eines Hörgerätes für ihre Tochter, die 19.. geboren ist. Die Beklagte gewährte nur einen niedrigeren Festbetrag für Hörgeräte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die zusätzliche Beihilfe zu zahlen. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Maßgeblich sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der früheren Fassung und die aus dem Beihilferecht folgenden Höchstbeträge für Hörgeräte. Die Klägerin legte ärztliche und audiologische Stellungnahmen vor, wonach bei der Tochter eine einseitige komplexe Schwerhörigkeit mit atypischem Schwellenverlauf vorliegt und nur ein teureres Gerät akzeptiert wurde. Die Beklagte hielt an der Begrenzung fest und rügte die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsantrag der Beklagten wird abgelehnt; an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist § 120 NBG n.F. mit Fortgeltung der früheren Vorschrift § 87c NBG a.F.; danach sind die Bundes-Beihilfevorschriften (BhV) in der Fassung von 2001 mit Höchstbeträgen anzuwenden, wonach Hörgeräte bis 1.025 EUR je Ohr beihilfefähig sind. • Unabhängig davon, ob die Hinweise zur BhV als ausreichende Ermächtigungsgrundlage gelten, kann die Klägerin nach Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) einen Anspruch auf Beihilfe über den Festbetrag hinaus haben. • Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, unzumutbare finanzielle Belastungen des Beamten zu vermeiden; eine Härtefallregelung ist bei der Prüfung heranzuziehen, wobei nicht nur finanzielle Unzumutbarkeit, sondern auch besondere medizinische Umstände relevant sind. • Bei Hörgeräten ist als regelmäßige Nutzungsdauer fünf Jahre zugrunde zu legen; die daraus resultierende jährliche Belastung ist im Verhältnis zum Einkommen zu bewerten. Hier führt die rechnerische jährliche Belastung (244 EUR, ca. 0,8 % des Jahreseinkommens) nicht per se zu einer unzumutbaren Belastung. • Die vom Verwaltungsgericht festgestellten medizinischen Umstände (einseitige komplexe Schwerhörigkeit, atypischer Schwellenverlauf, nur mit dem teureren Gerät erzielbare Akzeptanz nach Erprobung mehrerer Geräte) begründen einen schwerwiegenden Sachverhalt. • Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung der tatsächlichen Anschaffungskosten über den Festbetrag hinaus gerechtfertigt; die Ablehnung des Zulassungsantrags macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Beklagte zur Zahlung der zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 1.220 EUR zu verpflichten, bleibt rechtskräftig. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Obwohl die BhV einen Höchstbetrag für Hörgeräte vorsieht, kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ein über den Festbetrag hinausgehender Beihilfeanspruch entstehen, wenn entweder eine unzumutbare finanzielle Belastung vorliegt oder besondere medizinische Umstände dies erfordern. Im vorliegenden Fall reichen die medizinischen Befunde und die fehlende Akzeptanz günstigerer Geräte aus, um die Gewährung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu rechtfertigen; eine rein rechnerische Belastungsbetrachtung führt insoweit nicht zum Ausschluss des zusätzlichen Anspruchs.