Urteil
15 KF 5/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hat ein Gericht im Flurbereinigungsverfahren bereits rechtskräftig angeordnet, die Behörde habe einen Widerspruchsbescheid unter bestimmter Rechtsauffassung neu zu fassen, so ist die Behörde bei der Neubescheidung an die tragenden Erwägungen des Urteils gebunden.
• Bei der Bildung von Sonderabzugsgebieten nach § 47 Abs. 2 FlurbG ist auf die Gesamtheit der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Teilgebieten abzustellen; eine bloße Häufung einer Anlagengattung (z. B. Gräben) reicht nicht ohne weiteren Wertvergleich.
• Der wertbezogene Landabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG ist nur in Höhe desjenigen Wertverlusts vorzunehmen, der dadurch entsteht, dass Flächen für Anlagen nicht mehr als Abfindungsgrundstücke zur Verfügung stehen; der verbleibende Restwert neu zugeteilter Anlagenflurstücke ist auf die Abfindung anzurechnen.
• Wenn die notwendigen weiteren Untersuchungen zur sachgerechten Neubemessung des Landabzugs den richterlichen Möglichkeiten wegen Umfangs und Komplexität übersteigen, kann das Gericht die Behörde zur (erneuten) Neubescheidung verpflichten statt selbst den Plan zu ändern.
Entscheidungsgründe
Neubemessung des Landabzugs bei Flurbereinigung; Bindungswirkung rechtskräftigen Urteils • Hat ein Gericht im Flurbereinigungsverfahren bereits rechtskräftig angeordnet, die Behörde habe einen Widerspruchsbescheid unter bestimmter Rechtsauffassung neu zu fassen, so ist die Behörde bei der Neubescheidung an die tragenden Erwägungen des Urteils gebunden. • Bei der Bildung von Sonderabzugsgebieten nach § 47 Abs. 2 FlurbG ist auf die Gesamtheit der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Teilgebieten abzustellen; eine bloße Häufung einer Anlagengattung (z. B. Gräben) reicht nicht ohne weiteren Wertvergleich. • Der wertbezogene Landabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG ist nur in Höhe desjenigen Wertverlusts vorzunehmen, der dadurch entsteht, dass Flächen für Anlagen nicht mehr als Abfindungsgrundstücke zur Verfügung stehen; der verbleibende Restwert neu zugeteilter Anlagenflurstücke ist auf die Abfindung anzurechnen. • Wenn die notwendigen weiteren Untersuchungen zur sachgerechten Neubemessung des Landabzugs den richterlichen Möglichkeiten wegen Umfangs und Komplexität übersteigen, kann das Gericht die Behörde zur (erneuten) Neubescheidung verpflichten statt selbst den Plan zu ändern. Der Kläger ist Teilnehmer an einem umfangreichen Flurbereinigungsverfahren und erhielt im Flurbereinigungsplan von 2005 eine Abfindung in Wertverhältnissen (WV). Er rügte insbesondere die Berechnung des Landabzugs nach § 47 FlurbG, die Bildung eines Sonderabzugsgebiets für einen Tiefkulturbereich (TK-Bereich) sowie die Behandlung von Flächen ehemaliger Realverbandsflächen (J. K.). Das erste Senatsurteil 2010 hob den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete zur Neubescheidung, weil der Landabzug überhöht sei; das Gericht stellte verbindlich fest, dass natürliche Sukzessionsflächen nicht abzugsfähig sind. Der Funktionsvorgänger des Beklagten erließ 2011 einen neuen Widerspruchsbescheid, der den Landabzug teilweise änderte, aber weiter ein TK-Sonderabzugsgebiet auswies. Der Kläger klagte erneut und verlangte u. a. Prüfung eines Sonderabzugsgebiets für die J. K.-Flächen und eine Korrektur der Landabzugsberechnung. • Die Klage ist zulässig und in dem Umfang begründet, dass die Abfindung des Klägers auch in der Fassung des zweiten Widerspruchsbescheids rechtswidrig bleibt und der Beklagte zur erneuten Neubescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsansicht zu verpflichten ist (§§ 144,146,138 FlurbG; §§ 113,114 VwGO). • Das rechtskräftige Urteil von 21.09.2010 bindet die Behörde hinsichtlich der tragenden Gründe, die zur Aufhebung des Widerspruchs führten; insoweit ist die Behörde bei der Neuberechnung an diese Erwägungen gebunden (z. B. natürliche Sukzessionsflächen sind nicht abzugsfähig). • Zur Bildung von Sonderabzugsgebieten nach § 47 Abs. 2 FlurbG ist auf die Gesamtheit der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Teilgebieten abzustellen; eine alleinige Konzentration auf eine Anlagenart (wie Gräben) genügt nicht. Es muss ein signifikant abweichender Flächenbedarf nachgewiesen werden; der Vergleich ist wertbezogen vorzunehmen. • Die vom Beklagten gewählte Berechnungsweise, den Landabzug allein nach dem Einlagenwert der für Anlagen notwendigen Grundstücke ohne Abzug des verbleibenden Restwertes der neu zugeteilten Abfindungsgrundstücke zu bemessen, widerspricht §§ 44 Abs.1, 47 Abs.1 FlurbG. Restwerte neu zugeteilter Anlagenflurstücke sind auf Abfindungen anzurechnen, da sonst kein tatsächlicher Wertverlust auszugleichen wäre. • Die Entscheidung über Bildung und Höhe von Sonderabzugsgebieten sowie die genaue Landabzugsberechnung wies erhebliche Ermessens- und Erhebungsmängel auf (fehlende Prüfung von Ausgleichseffekten zwischen Anlagenarten, fehlerhafter Wertansatz). Diese Mängel führen zu einem überhöhten Landabzug und damit zu einer Minderabfindung des Klägers. • Wegen Umfang und Komplexität der erforderlichen Nachermittlungen kann das Gericht die Mängel nicht selbst beheben; es macht daher von § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG Gebrauch und verpflichtet die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der konkreten Rechtsauffassungen des Gerichts. • Soweit der Kläger weitere Einwände zur Wertgleichheit vorbringt (z. B. Auflösung des Realverbandes J. K., Zuordnung von Begleitgehölz), scheitern diese zum Teil an der Bindungswirkung des ersten Urteils oder sind formell/inhaltlich unbegründet; bestimmte Planänderungsansprüche sind im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr gesondert durchsetzbar. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 verpflichtet, die Abfindung des Klägers erneut festzusetzen und bei der Neubescheidung die vom Gericht vorgegebene Rechtsansicht zu beachten, insbesondere natürliche Sukzessionsflächen nicht in den Landabzug einzubeziehen sowie verbleibende Restwerte neu zugeteilter Anlagenflurstücke auf Abfindungen anzurechnen. Soweit der Kläger mit weitergehenden Einwendungen zur Wertgleichheit nicht durchdringt, wird die Klage insoweit abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine konkrete Neuberechnung bleibt der Behörde vorbehalten, da die erforderlichen Ermittlungen und Wertungen den Rahmen der gerichtlichen Möglichkeiten übersteigen und daher nicht vom Gericht selbst vorgenommen werden konnten.