Urteil
13 LC 284/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG setzen die Qualifizierung der Einrichtung als Zentrum oder Schwerpunkt i.S.d. § 2 Abs. 2 S.2 Nr.4 KHEntgG voraus.
• Ob eine Einrichtung als zuschlagsfähiges Zentrum anzuerkennen ist, kann von krankenhausplanerischen Festlegungen abhängen; ein bloßes Rahmenplanverfahren reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
• Zuschläge sind nur für besondere, über die üblichen fachabteilungsbezogenen Leistungen hinausgehende und gegebenenfalls krankenhausübergreifende Aufgaben gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zuschlagsfähigkeit von Brustzentren verlangt planerische und sachliche Abgrenzung • Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG setzen die Qualifizierung der Einrichtung als Zentrum oder Schwerpunkt i.S.d. § 2 Abs. 2 S.2 Nr.4 KHEntgG voraus. • Ob eine Einrichtung als zuschlagsfähiges Zentrum anzuerkennen ist, kann von krankenhausplanerischen Festlegungen abhängen; ein bloßes Rahmenplanverfahren reicht hierfür regelmäßig nicht aus. • Zuschläge sind nur für besondere, über die üblichen fachabteilungsbezogenen Leistungen hinausgehende und gegebenenfalls krankenhausübergreifende Aufgaben gerechtfertigt. Die Klägerin betreibt ein DKG/DGS-zertifiziertes Brustzentrum in einem Krankenhaus mit ausgewiesener Fachabteilung Frauenheilkunde. Für 2009 vereinbarten die Parteien eine vorläufige Entgeltregelung; strittig blieb ein von der Klägerin beantragter Zuschlag nach § 5 Abs.3 KHEntgG in Höhe von insgesamt 401.454,60 EUR. Die Schiedsstelle lehnte den Zuschlag ab mit der Begründung, das Brustzentrum sei kein Zentrum i.S.d. Vorschrift, da es nicht mit einem (organübergreifenden) Tumorzentrum gleichzusetzen sei und keine krankenhausübergreifende Funktion zeige. Der Beklagte genehmigte diese Entscheidung. Die Klägerin klagte und hielt demgegenüber u.a. entgegen, dass eine krankenhausplanerische Ausweisung nicht Voraussetzung für Zuschläge sei und Zertifizierung sowie überregionales Einzugsgebiet die Zentrumseigenschaft belegten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb vor dem Senat ohne Erfolg. • Rechtsnatur der Klage: Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungsklage gegen die Genehmigung der Schiedsstelle; das Gericht überprüft die Genehmigung reinrechtlich, kann aber nicht selbst den Zuschlag gewähren (vgl. § 18 KHG, § 14 KHEntgG). • Tatbestand für Zuschläge: § 5 Abs.3 KHEntgG i.V.m. § 2 Abs.2 S.2 Nr.4 KHEntgG und § 17b Abs.1 S.4 KHG setzen voraus, dass besondere Aufgaben von Zentren/Schwerpunkten vorliegen, die nicht in allen Krankenhäusern gegeben sind und daher einer bundeseinheitlichen bzw. vertraglichen Regelung bedürfen. • Versorgungsauftrag und Planung: Der Senat folgt der Auffassung, dass die Zuschlagsgewährung typischerweise an eine konkretere planerische Festlegung des besonderen Versorgungsauftrags anknüpft; eine rein rudimentäre Rahmenplanung ohne ergänzende, verbindliche Festlegungen begründet regelmäßig nicht die für Zuschläge erforderliche Zentrumseigenschaft. • Auslegung der Voraussetzungen: Zentren/Schwerpunkte sind Einrichtungen mit besonders konzentrierter medizinischer Kompetenz und Ausstattung, die durch Wahrnehmung spezieller, über die übliche Fachabteilungsversorgung hinausgehender Aufgaben gekennzeichnet sind; danach sind insbesondere krankenhausübergreifende bzw. über die eigene Patientenversorgung hinausgehende Leistungen in Betracht zu ziehen. • Anwendung auf den Fall: Das von der Klägerin betriebene Brustzentrum erbringt Leistungen, die überwiegend der Behandlung eigener Patientinnen dienen; die vorgelegene Zertifizierung und kooperative Kontakte genügen nicht, um die erforderliche krankenhausplanerische bzw. inhaltliche Abgrenzung und eine krankenhausübergreifende, koordinierende Funktion zu belegen. • Folge: Die Schiedsstelle und der Beklagte haben zu Recht den Zuschlagsantrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs.3 KHEntgG nicht erfüllt sind. • Verfahrenskosten: Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Genehmigung der Schiedsstelle war rechtmäßig, weil das Brustzentrum der Klägerin nicht die für einen Zentrumszuschlag nach § 5 Abs.3 KHEntgG erforderliche Eigenschaften aufweist. Insbesondere fehlt eine hinreichende planerische und inhaltliche Abgrenzung des Versorgungsauftrags sowie eine erkennbare krankenhausübergreifende, koordinierende Funktion, die über die üblichen Leistungen einer Fachabteilung hinausgeht. Zertifizierung und Kooperationen genügen allein nicht, den Zuschlagsanspruch zu begründen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde zugelassen.