OffeneUrteileSuche
Urteil

1 LB 63/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn ein genehmigter Vorbau den nach der Bauordnung einzuhaltenden Grenzabstand unterschreitet und die Regelungen zur abstandsrechtlichen Privilegierung (§§ 7b NBauO a.F. bzw. § 5 Abs. 3 NBauO 2012) nicht anwendbar sind. • Bei der Prüfung, ob ein hervortretender Gebäudeteil untergeordnet ist oder weniger als ein Drittel der Außenwand einnimmt, ist auf die gesamte vor die Außenwand tretende Bauteile abzustellen, nicht nur auf den in den Bauwich hineinragenden Teil. • Die funktionale Nutzung und das bauliche Erscheinungsbild (u. a. eigene Dächer, Nutzung als Treppenhaus/Küche, Verbindung mit Innenräumen) sind maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein Vorbau noch als untergeordneter Gebäudeteil im Sinne der Privilegierung gilt.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung wegen Unterschreitung des Grenzabstands und fehlender Vorbau-Privilegierung aufgehoben • Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn ein genehmigter Vorbau den nach der Bauordnung einzuhaltenden Grenzabstand unterschreitet und die Regelungen zur abstandsrechtlichen Privilegierung (§§ 7b NBauO a.F. bzw. § 5 Abs. 3 NBauO 2012) nicht anwendbar sind. • Bei der Prüfung, ob ein hervortretender Gebäudeteil untergeordnet ist oder weniger als ein Drittel der Außenwand einnimmt, ist auf die gesamte vor die Außenwand tretende Bauteile abzustellen, nicht nur auf den in den Bauwich hineinragenden Teil. • Die funktionale Nutzung und das bauliche Erscheinungsbild (u. a. eigene Dächer, Nutzung als Treppenhaus/Küche, Verbindung mit Innenräumen) sind maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein Vorbau noch als untergeordneter Gebäudeteil im Sinne der Privilegierung gilt. Der Kläger rügt die Baugenehmigung für ein Gewerbegebäude mit Betriebswohnung auf dem Nachbargrundstück, das an sein Wohngrundstück angrenzt. Streitgegenstand sind insbesondere zwei turmartige, halbkreisförmige Vorbauten an der nordostseitigen Fassade, von denen der östliche um 0,41 m in den Bauwich hineinragt und damit gegenüber der Grenze nur 2,59 m Abstand statt der erforderlichen 3 m einhält. Das Gebäude wurde zunächst nach NBauO 2003 genehmigt; später erteilte die Behörde eine Nachtragsgenehmigung nach Änderung der Dachform und Geschossigkeit sowie einen Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Nachbarn stattgegeben und die Genehmigung aufgehoben; die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Vorbauten als untergeordnete Gebäudeteile oder als Vorbauten im Sinne der in Betracht kommenden Privilegierungsvorschriften zu qualifizieren sind. • Die Baugenehmigung ist rechtswidrig, weil das Gebäude mit dem östlichen turmartigen Vorbau den erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht einhält (§ 7 NBauO a.F., § 5 Abs. 2 NBauO 2012). • § 7b NBauO a.F. (anwendbar auf das Vorhaben) privilegiert nur untergeordnete Gebäudeteile; ein Gebäudeteil ist untergeordnet, wenn Umfang, Größe und Funktion im Verhältnis zum Gesamtbau unbedeutend sind und keine Wohnflächenerweiterung bewirken. Nach Senatsrechtsprechung darf dadurch keine nennenswerte Ausweitung der Baumasse oder Wohnfläche eintreten. • Die hier vorhandenen runden Vorbauten sind in ihren Abmessungen, ihrer zweigeschossigen Ausbildung, ihren eigenständigen Dachaufbauten und ihrer funktionalen Einbindung (Treppenhaus, Küchen-/Büroanschluss mit großen Öffnungen) nicht als untergeordnet im o.g. Sinn anzusehen. Optisch und funktional dominieren sie die Fassade. • § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO 2012 ersetzt das Merkmal der Unterordnung durch eine quantitative Grenze: die insgesamt vortretenden Gebäudeteile dürfen nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand einnehmen. Maßgeblich ist dabei die gesamte vor die Außenwand tretende Bauteile zu betrachtende Breite, nicht nur der in den Bauwich hineinragende Anteil. • Im vorliegenden Fall übersteigen die zusammenwirkenden Vorbauten und der dazwischenliegende Balkon deutlich das Ein-Drittel-Erfordernis; eine Differenzierung nach dem jeweils eingehaltenen Abstand einzelner Bauteile ist weder vom Wortlaut noch von der Zwecksetzung der Vorschrift gedeckt. • Somit kommen weder die Privilegierung des § 7b NBauO a.F. noch die des § 5 Abs. 3 NBauO 2012 zur Anwendung; die Genehmigung war in der genehmigten Form nicht erteilbar. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade bleibt bestehen. Die erteilten Baugenehmigungen (Erstgenehmigung und Nachtragsgenehmigung) sind rechtswidrig, weil das Gebäude mit seinen vorgebauten, turmartigen Bauteilen den geforderten Grenzabstand unterschreitet und die Vorbauten weder nach § 7b NBauO a.F. noch nach § 5 Abs. 3 NBauO 2012 privilegiert sind. Insbesondere sind die Vorbauten in Größe, Gestaltung und Nutzungsfunktion derart in das Bauwerk integriert, dass sie die Außenwand dominieren und damit die Voraussetzungen der abstandsrechtlichen Ausnahmeregelungen nicht erfüllen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.