OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 ME 29/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass einer Rechtsverordnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dem Betroffenen die Zumutung, das Inkrafttreten der Norm abzuwarten, aufgrund grundrechtlich geschützter Rechtspositionen nicht zugemutet werden kann. • Eine noch nicht gegenüber Dritten bekannt gegebene oder sich in parlamentarischer Beratung befindliche Norm kann grundsätzlich nicht vorbeugend überprüft werden; bestehendes Recht ist Voraussetzung einer Normenkontrolle. • Allein wirtschaftliche Nachteile durch eine andauernde Veränderungssperre begründen nicht ohne Weiteres die Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes, insbesondere wenn Entschädigungsregelungen bestehen und bereits konkrete Genehmigungen für geplante Vorhaben erforderlich sind. • Im vorliegenden Fall sind die Nutzungsabsichten des Klägers überwiegend hypothetisch und es liegt kein Eingriff in bereits ausgeübte Befugnisse vor; daher ist vorbeugender Unterlassungsrechtsschutz nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Verlängerung einer Veränderungssperre nur in Ausnahmefällen • Vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass einer Rechtsverordnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dem Betroffenen die Zumutung, das Inkrafttreten der Norm abzuwarten, aufgrund grundrechtlich geschützter Rechtspositionen nicht zugemutet werden kann. • Eine noch nicht gegenüber Dritten bekannt gegebene oder sich in parlamentarischer Beratung befindliche Norm kann grundsätzlich nicht vorbeugend überprüft werden; bestehendes Recht ist Voraussetzung einer Normenkontrolle. • Allein wirtschaftliche Nachteile durch eine andauernde Veränderungssperre begründen nicht ohne Weiteres die Unzumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes, insbesondere wenn Entschädigungsregelungen bestehen und bereits konkrete Genehmigungen für geplante Vorhaben erforderlich sind. • Im vorliegenden Fall sind die Nutzungsabsichten des Klägers überwiegend hypothetisch und es liegt kein Eingriff in bereits ausgeübte Befugnisse vor; daher ist vorbeugender Unterlassungsrechtsschutz nicht geboten. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren nach §123 VwGO die Feststellung, die Antragsgegnerin habe es vorläufig zu unterlassen, die Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Salzstock Gorleben über den 16.08.2015 hinaus zu verlängern. Die Veränderungssperre schränkt die wirtschaftliche Nutzung des Salzstocks und das Salzabbaurecht des Antragstellers ein. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Verordnung zu verlängern; der Bundesrat hat einem Entwurf mit inhaltlicher Befristung zugestimmt, so dass weitere Beratungen erforderlich sind. Der Antragsteller macht vor allem wirtschaftliche Nachteile geltend und bringt vor, dass Planungen und Investitionen deshalb nicht erfolgen. Er rügt ferner eine unzulänglich effektive Rechtsschutzmöglichkeit und beanstandet die Anforderungen an die Darlegung der Zulässigkeit seines Antrags. Weitere konkrete Genehmigungsverfahren für die beabsichtigten Vorhaben sind dem Vortrag zufolge noch nicht beantragt. • Verfahrensrechtlich ist eine prinzipale Normenkontrolle nach §47 VwGO hier nicht einschlägig; vorbeugender Rechtsschutz kann allenfalls durch eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO erfolgen, setzt aber bestehendes, gegenüber Dritten bekannt gegebenes Recht voraus. • Die Rechtsprechung lässt vorbeugenden Rechtsschutz gegen Normgebung nur zu, wenn dem Betroffenen die Zumutung, das Inkrafttreten der Norm abzuwarten, angesichts grundrechtlich geschützter Positionen nicht zugemutet werden kann; dies betrifft insbesondere self-executing-Normen. • Im vorliegenden Fall sind die Beeinträchtigungen des Antragstellers überwiegend wirtschaftlicher Natur und es liegt kein Eingriff in bereits ausgeübte Befugnisse vor; zudem bestehen Entschädigungsregelungen nach §9g Abs.5 Satz1 AtG, wodurch die Unzumutbarkeit des Abwartens nicht dargelegt ist. • Die vom Antragsteller dargestellten Nutzungsabsichten sind hypothetisch; für die konkret geplanten Vorhaben wären weitere gesonderte Genehmigungen erforderlich, sodass selbst ein vorläufiger Unterlassungsanspruch die wirtschaftliche Lage nicht unmittelbar verbessern würde. • Ein effektiver Rechtsschutz ist nicht ausgeschlossen: Es ist zumutbar, die kurze Zeit der parlamentarischen Beratungen abzuwarten und anschließend gegen die dann existierende Rechtsverordnung nachträglichen Rechtsschutz zu suchen; die von ihm gerügten Verfahrensdauerprobleme rechtfertigen keine Ausweitung des vorbeugenden Rechtsschutzes. • Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; die einstweilige Anordnung ist unzulässig. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsanordnung ist unzulässig, weil vorbeugender Rechtsschutz gegen eine in parlamentarischer Beratung befindliche Norm nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist und solche Ausnahmegründe hier nicht vorliegen. Die geltend gemachten Nachteile sind überwiegend wirtschaftlicher Natur und stellen keine unzumutbare Betroffenheit dar, zumal Entschädigungsregelungen bestehen und konkrete Genehmigungen für die geplanten Vorhaben noch ausstehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.