Beschluss
2 PA 219/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist trotz hinreichender Erfolgsaussichten gerechtfertigt, wenn die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig ist.
• Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger, das Kostenrisiko abwägender Kläger Verfahren weiterführt, obwohl mehrere gleichgelagerte Musterverfahren in der Berufungsinstanz anhängig sind und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese zur höchstrichterlichen Klärung führen.
• Die Prüfung der Mutwilligkeit ist prozessual zu orientieren; es ist unerheblich, ob das materielle Recht Informationsansprüche voraussetzungslos gewährt.
• Die Bewilligung von PKH in zumindest einem Parallelverfahren kann die Versagung weiterer PKH-Anträge für gleichartige Verfahren rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung bei Parallelverfahren • Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist trotz hinreichender Erfolgsaussichten gerechtfertigt, wenn die Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig ist. • Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger, das Kostenrisiko abwägender Kläger Verfahren weiterführt, obwohl mehrere gleichgelagerte Musterverfahren in der Berufungsinstanz anhängig sind und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese zur höchstrichterlichen Klärung führen. • Die Prüfung der Mutwilligkeit ist prozessual zu orientieren; es ist unerheblich, ob das materielle Recht Informationsansprüche voraussetzungslos gewährt. • Die Bewilligung von PKH in zumindest einem Parallelverfahren kann die Versagung weiterer PKH-Anträge für gleichartige Verfahren rechtfertigen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Informationsansprüchen gegen Jobcenter, insbesondere Auskünfte wie Telefonlisten und Geschäftsverteilungspläne. Mehrere gleichartige Verfahren des Klägers sowie mehrere Parallelverfahren anderer Kläger waren bereits in der Berufungsinstanz anhängig. In einem anderen Verfahren des Klägers war PKH bereits bewilligt worden. Das Verwaltungsgericht verweigerte PKH im streitgegenständlichen Verfahren mit der Begründung, die Rechtsverfolgung sei mutwillig. Der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Rechtmäßigkeit der Versagung zu entscheiden hatte. Zentrale Fragen betreffen die Erfolgsaussichten und die Frage, ob Organisationsmittel unter den Informationsbegriff fallen. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Erfolgsaussichten für hinreichend, bejahte aber die Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO und wies die Beschwerde zurück. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist; die Prüfung ist prozessual orientiert. • Erfolgsaussichten: Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt, sodass hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO bestehen können. • Mutwilligkeit: Mutwillig handelt, wer bei verständiger Würdigung aller Umstände und eigener Kostenverantwortung von der Rechtsverfolgung absehen würde; dies gilt auch wenn materielle Rechtserwägungen Informationsansprüche grundsätzlich bejahen könnten. • Parallelverfahren: Wenn mehrere im Wesentlichen gleiche Verfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind, ist es naheliegend, dass eines dieser Musterverfahren zu einer höchstrichterlichen Klärung führt; die Fortführung zahlreicher gleichartiger PKH-Anträge ist daher unvernünftig. • Einzelfallbewertung: Der Kläger führte zahlreiche gleichartige Verfahren und beantragte mehrfach PKH; obwohl sein ehrenamtliches Engagement berücksichtigt wird, rechtfertigt dies nicht die Förderung weiterer Verfahren in Niedersachsen, nachdem in einem anderen Verfahren PKH bereits bewilligt wurde. • Rechtsfolgen: Angesichts der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer höchstrichterlichen Klärung durch Parallelverfahren war die Versagung weiterer PKH rechtmäßig; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Erstattungsfreiheit auf § 166 Abs.1 i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO. • Verfassungsrechtlicher Hinweis: Der prozessuale Maßstab der Mutwilligkeitsprüfung wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in vergleichender Rechtsprechung nicht beanstandet. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigte die Versagung von Prozesskostenhilfe im streitgegenständlichen Verfahren, obwohl Erfolgsaussichten bestanden. Begründend führte das Gericht aus, die Rechtsverfolgung sei mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, weil bereits mehrere gleichartige Verfahren in der Berufungsinstanz anhängig waren und in einem Parallelverfahren des Klägers PKH gewährt worden ist. Angemessenerweise würde ein verständiger Bürger sein Kostenrisiko abwägen und nicht zahlreiche gleichgelagerte Klagen mit PKH-Anträgen parallel führen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Musterverfahren die Rechtsfrage klärt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten werden nicht erstattet.