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Beschluss

1 LA 62/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung von Baugenehmigungsgebühren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind die Herstellungskosten maßgeblich; die Anlagen sind eher mit Windenergieanlagen als mit herkömmlichen Gebäuden vergleichbar. • Die Gebühr kann erhöht werden, wenn die Anlage bereits vor Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt war. • Für die Gebührenberechnung ist auf die tatsächlich beantragte Anzahl der Module abzustellen; nachträgliche Reduzierungen in der Bauakte sind zu berücksichtigen. • Die Frage, ob eine Photovoltaikanlage unter vereinfachte Genehmigungsverfahren oder als fliegende Bauten fällt, ist anhand der jeweils einschlägigen Landesbauordnung zu prüfen und war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigungsgebühren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen: Bemessung nach Herstellungskosten • Für die Berechnung von Baugenehmigungsgebühren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind die Herstellungskosten maßgeblich; die Anlagen sind eher mit Windenergieanlagen als mit herkömmlichen Gebäuden vergleichbar. • Die Gebühr kann erhöht werden, wenn die Anlage bereits vor Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt war. • Für die Gebührenberechnung ist auf die tatsächlich beantragte Anzahl der Module abzustellen; nachträgliche Reduzierungen in der Bauakte sind zu berücksichtigen. • Die Frage, ob eine Photovoltaikanlage unter vereinfachte Genehmigungsverfahren oder als fliegende Bauten fällt, ist anhand der jeweils einschlägigen Landesbauordnung zu prüfen und war hier nicht gegeben. Die Klägerin beantragte am 20.09.2012 die Baugenehmigung für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit zunächst 13.300 Modulen. Der Beklagte stellte am 27.11.2012 fest, die Anlage sei zu 90 % fertiggestellt; vollständig errichtet war sie am 17.01.2013. Am 07.05.2013 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung. Zugrunde gelegt wurden die von der Klägerin in der Baubeschreibung angegebenen Herstellungskosten zur Berechnung der Baugenehmigungsgebühren. Die Klägerin hielt hingegen die Berechnung nach dem Rohbauwert für richtig und meinte, nur die tragende Stahlkonstruktion sei rohbauwertrelevant, nicht die Solarmodule. Das Verwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab, reduzierte aber den zugrunde gelegten Gebührenwert wegen einer späteren Reduzierung der Modulanzahl auf 13.062. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung. • Anwendbare Rechtslage: Es ist die bis 31.10.2012 geltende Fassung der Baugebührenordnung und die bis 31.10.2012 geltende NBauO anzuwenden, weil der Bauantrag vor dem 01.11.2012 gestellt wurde (§§ 7a Baugebührenordnung, 86 Abs.1 NBauO). • Gebührenmaßstab: Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu Windenergieanlagen ist auf frei stehende Photovoltaikanlagen übertragbar; maßgeblich sind die Herstellungskosten, weil zu diesen alle für den Betrieb notwendigen Teile gehören und die Solarmodule nicht von vornherein als nicht konstruktiv i.S. des Rohbauwerts auszusondern sind. • Vergleichbarkeit: Frei stehende Photovoltaikanlagen lassen sich nicht den in der Tabelle der Rohbauwerte aufgeführten herkömmlichen Gebäuden zuordnen; sie sind vielmehr mit Windenergieanlagen vergleichbar, sodass die auf Herstellungskosten gestützte Berechnung gerechtfertigt ist. • Berücksichtigung tatsächlicher Daten: Bei der Gebührenbemessung ist auf die tatsächlich in der Bauakte dokumentierte Anzahl der Module abzustellen; die Reduzierung von 13.300 auf 13.062 war zu berücksichtigen. • Erhöhte Gebühr bei bereits fertiggestellter Anlage: Nach Ziff. 1.1.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung kann die Gebühr erhöht werden, wenn die Anlage vor Erteilung der Genehmigung vollständig errichtet war; die Akten belegen die weitgehende Fertigstellung Ende November 2012. • Prüfung von Standsicherheit und Feuerwiderstand: Die hierfür erhobenen Gebühren sind nach der einschlägigen Tafeln der Anlage 3 bzw. den Regelungen zu Bauwerksklasse 3 zu bemessen, nicht nach zeitlichem Aufwand. • Verfahrensfragen: Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren oder die Einstufung als fliegende Bauten kam vorliegend nicht in Betracht; prozessuale Zulassungsgründe für die Berufung liegen nicht vor, weil die Rechtslage durch die bestehende Rechtsprechung bereits beantwortet ist. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Bescheid des Beklagten, der die Baugenehmigungsgebühren auf Basis der Herstellungskosten angesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei die vom Verwaltungsgericht erkannte Korrektur der zugrunde gelegten Modulanzahl zu berücksichtigen ist. Die erhöhte Gebühr wegen der vor Erteilung der Genehmigung bereits weitgehend fertiggestellten Anlage ist ebenfalls gerechtfertigt. Eine Berufungszulassung kommt nicht in Betracht, weil keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht und der bisherigen Rechtsprechung des Senats getroffenen Rechtsanwendung bestehen.