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Urteil

1 LB 51/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Häufung von Werbeanlagen ist gegeben, wenn mindestens drei Anlagen so konzentriert sind, dass ihre Wirkungsbereiche sich überschneiden und der Betrachter sie zugleich im Blickfeld hat. • Eine Häufung ist erheblich belästigend, wenn das Blickfeld derartig mit Werbung überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. • Nach § 50 Abs. 2 NBauO sind stadtgestalterische Einwände nicht über diese Belästigungsregel zu prüfen; stadtgestalterische Maßnahmen sind über Bauleitplanung oder Gestaltungssatzung zu verfolgen. • Liegt zwar eine Häufung von Werbeanlagen vor, kann dem Antrag auf Baugenehmigung dennoch stattgegeben werden, wenn die Häufung nicht in erheblicher Weise das Ruhebedürfnis durchschnittlicher Personen beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine erhebliche Belästigung durch zusätzliche Werbetafel trotz bestehender Häufung • Eine Häufung von Werbeanlagen ist gegeben, wenn mindestens drei Anlagen so konzentriert sind, dass ihre Wirkungsbereiche sich überschneiden und der Betrachter sie zugleich im Blickfeld hat. • Eine Häufung ist erheblich belästigend, wenn das Blickfeld derartig mit Werbung überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. • Nach § 50 Abs. 2 NBauO sind stadtgestalterische Einwände nicht über diese Belästigungsregel zu prüfen; stadtgestalterische Maßnahmen sind über Bauleitplanung oder Gestaltungssatzung zu verfolgen. • Liegt zwar eine Häufung von Werbeanlagen vor, kann dem Antrag auf Baugenehmigung dennoch stattgegeben werden, wenn die Häufung nicht in erheblicher Weise das Ruhebedürfnis durchschnittlicher Personen beeinträchtigt. Die Klägerin beantragte am 18.12.2012 die Baugenehmigung für eine freistehende, beleuchtete einseitige Werbetafel zum Plakatanschlag auf dem Grundstück D.-straße 96 im Kreuzungsbereich D.-straße/F.-weg in C. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 24.05.2013 ab mit der Begründung, es bestehe eine erheblich belästigende Häufung von Werbeanlagen im Kreuzungsbereich. In der Nähe sind bereits verschiedene Werbeanlagen vorhanden, darunter vier westseitig orientierte Großflächenplakate an Außenwänden sowie weitere Fassaden- und Ladenwerbung. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab und nahm eine torähnliche, werbungsdominierte Situation bei Annäherung von Westen an. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte, die Anlagen seien aufgrund der Breite der Straße nicht zugleich sichtbar und die geplante Tafel werde zudem teilweise verdeckt. Der Berichterstatter nahm die Örtlichkeit in Augenschein. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig und wurde gemäß § 87a VwGO vom Berichterstatter entschieden. • Anspruch auf Genehmigung: Nach § 70 Abs.1 NBauO hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. • Prüfung § 50 Abs.2 NBauO: Diese Vorschrift verbietet Werbeanlagen, die durch Größe, Häufung oder Lichtstärke erheblich belästigen. Die Vorschrift zielt auf die psychische und sinnliche Überwuchtung des Blickfelds, nicht auf allgemeine Verunstaltung. • Begriff der Häufung: Häufung liegt vor, wenn mindestens drei Anlagen so nahe beieinander stehen, dass ihre Wirkungsbereiche sich überschneiden und der Betrachter sie zugleich im Blickfeld hat. • Feststellung zum Kreuzungsbereich: Es liegt eine bei westlicher Annäherung wirksame Häufung vor, die von vier Großflächenplakaten und weiteren auffälligen Ladenwerbungen ausgeht; einige Werbungen nehmen nicht teil, weil sie aus der relevanten Blickrichtung nicht sichtbar sind. • Keine erhebliche Belästigung: Trotz der Häufung beeinträchtigt die zusätzliche beantragte Werbeanlage das Ruhebedürfnis durchschnittlicher Personen nicht erheblich. Die breite Ausgestaltung des F.-wegs teilt die Anlagen in nördliche und südliche Gruppen, Bäume und bauliche Vorsprünge reduzieren die Sichtwirkung, und die geplante Tafel wird teils verdeckt. • Stadtgestalterische Erwägungen: Ablehnende stadtgestalterische Gesichtspunkte stehen nicht im Rahmen des § 50 Abs.2 NBauO zur Entscheidung; hierfür wären Bauleitplanung oder Gestaltungssatzung zuständig. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Baugenehmigung für die beantragte freistehende beleuchtete Werbetafel gemäß dem Bauantrag vom 18.12.2012 zu erteilen, da zwar eine Häufung von Werbeanlagen im Kreuzungsbereich vorliegt, diese aber durch Breite der Straße, Entzerrung in Nord- und Südgruppen, Vegetation und bauliche Abschirmung sowie teilweisen Fassadenverdeckungen nicht zu einer erheblichen Belästigung i.S.v. § 50 Abs.2 NBauO führt. Stadtgestalterische Bedenken begründen kein Verbot nach § 50 Abs.2 NBauO; solche Aspekte sind über die Bauleitplanung zu regeln. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.