Beschluss
10 LA 39/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Entfernen der Grasnarbe allein begründet noch keinen Umbruch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland; für einen Umbruch ist zusätzlich die Bestellung zu einer anderen Nutzung erforderlich.
• Die dauergrünlandeigenschaft bleibt nach europäischer und nationaler Rechtsprechung durch Umpflügen oder Fräsen der Grasnarbe grundsätzlich erhalten, solange kein Fruchtfolgewechsel durch Bestellung erfolgt.
• Zulassungsgründe für die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn die vorgebrachten Rügen die erstinstanzlichen Feststellungen und die europarechtskonforme Auslegung der Verordnung nicht substantiiert in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Entfernen der Grasnarbe allein begründet keinen genehmigungspflichtigen Umbruch • Das Entfernen der Grasnarbe allein begründet noch keinen Umbruch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland; für einen Umbruch ist zusätzlich die Bestellung zu einer anderen Nutzung erforderlich. • Die dauergrünlandeigenschaft bleibt nach europäischer und nationaler Rechtsprechung durch Umpflügen oder Fräsen der Grasnarbe grundsätzlich erhalten, solange kein Fruchtfolgewechsel durch Bestellung erfolgt. • Zulassungsgründe für die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn die vorgebrachten Rügen die erstinstanzlichen Feststellungen und die europarechtskonforme Auslegung der Verordnung nicht substantiiert in Frage stellen. Die Parteien stritten um Kürzung der Betriebsprämie 2013, weil die Beklagte das Fräsen der Grasnarbe auf zwei Dauergrünlandflächen vor dem 15. April 2013 als ungenehmigten Umbruch wertete. Die Klägerin hatte die Flächen vor dem 15. April gefräst, diese aber erst am 10. Mai 2013 mit Mais bestellt; die Genehmigung wurde am 8. Mai 2013 erteilt. Die Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Zahlung der vollen Prämie anordnete. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Umpflügung oder das Fräsen der Grasnarbe allein die Eigenschaft als Dauergrünland nicht aufhebt und erst die Bestellung zu einer anderen Nutzung den Umbruch i. S. d. Verordnung begründet. Das OVG prüfte, ob für die Berufungszulassung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils vorlägen. • Rechtliche Grundlage sind die europarechtlichen Vorgaben (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Durchführungsbestimmungen) und die niedersächsische Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland sowie § 3 DirektZahlVerpflG. • Nach einschlägiger Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG bleibt die Eigenschaft als Dauergrünland durch bloßes Umpflügen oder Einschlitzen der Grasnarbe regelmäßig unberührt; ein bloßer Wechsel der Grasart oder Zwischenbearbeitungen sind hierfür nicht ausreichend. • Der Begriff des Umbruchs in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung setzt zusätzlich zur Zerstörung der Grasnarbe eine tatsächliche Umwandlung der Nutzung durch Bestellung zu einer anderen Fruchtfolge voraus. • Aus Sicht des Schutzzwecks und der EU-Rechtslage wäre eine Auslegung, die bereits jede Bodenbearbeitung als Umbruch wertet, untauglich, weil sie die Nachweisbarkeit und den Erhalt von Dauergrünland unterlaufen würde und über die bundesrechtliche Ermächtigung hinausgehen könnte. • Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe tragen nicht hinreichend vor, warum die erstinstanzlichen Feststellungen oder die rechtliche Würdigung falsch sein sollen; konkrete gegenteilige Feststellungen zum Zeitpunkt der Bestellung sind nicht dargetan. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das die Zahlung der ungekürzten Betriebsprämie angeordnet hatte, weil das Fräsen der Grasnarbe allein keinen Umbruch i. S. d. Verordnung begründet; erst die nachfolgende Bestellung zu Mais am 10. Mai 2013 stellte den einschlägigen Umbruch dar. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.188,05 EUR festgesetzt. Damit bleibt die Klägerin in der Zahlung der vollen Betriebsprämie bestätigt, da kein ungenehmigter Umbruch vorlag.