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Urteil

5 LB 59/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO, der die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge begrenzt, ist von der Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g) NBG gedeckt. • Dynamische Verweisungen auf die Festbetragsregelung des SGB V sind verfassungsgemäß, soweit sie eng bemessen sind, öffentlich zugänglich gemacht werden und Ausnahmeregelungen für medizinisch begründete Einzelfälle vorsehen (§ 17 Abs. 7 Satz 2 NBhVO). • Die Begründung eines ablehnenden Beihilfebescheids ist ausreichend, wenn die Behörde die rechtliche Grundlage und das maßgebliche Festbetragsergebnis nachvollziehbar angibt; eine Pflicht der Behörde, konkrete Alternativpräparate zu benennen, besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Beihilfe auf SGB‑V‑Festbeträge zulässig • § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO, der die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge begrenzt, ist von der Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g) NBG gedeckt. • Dynamische Verweisungen auf die Festbetragsregelung des SGB V sind verfassungsgemäß, soweit sie eng bemessen sind, öffentlich zugänglich gemacht werden und Ausnahmeregelungen für medizinisch begründete Einzelfälle vorsehen (§ 17 Abs. 7 Satz 2 NBhVO). • Die Begründung eines ablehnenden Beihilfebescheids ist ausreichend, wenn die Behörde die rechtliche Grundlage und das maßgebliche Festbetragsergebnis nachvollziehbar angibt; eine Pflicht der Behörde, konkrete Alternativpräparate zu benennen, besteht nicht. Der Kläger, Versorgungsempfänger mit 70% Beihilfesatz, beantragte Beihilfe für das Arzneimittel Marcumar (3 mg), das er am 26.9.2012 für 22,17 EUR erworben hatte. Die Beihilfestelle erkannte nur einen beihilfefähigen Betrag in Höhe des Festbetrags von 17,40 EUR abzüglich eines Eigenbehalts an und gewährte 70% hiervon. Der Kläger widersprach, weil die Behörde weder den Zeitpunkt der Festbetragsfestsetzung noch konkrete alternative, zum Festbetrag erhältliche Präparate benannt habe. Er focht zudem die Verordnungsermächtigung des § 80 NBG an und rügte die unzureichende Begründung des Bescheids. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Anwendbare Rechtslage war der Zeitpunkt der Aufwendung (26.9.2012): § 80 NBG i.V.m. NBhVO. Nach § 17 Abs. 7 NBhVO sind Aufwendungen für Arzneimittel, für die nach § 35 SGB V Festbeträge bestehen, nur bis zur Höhe dieses Festbetrags beihilfefähig, Ausnahmen sind in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich. • Verordnungsermächtigung: § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g) NBG erlaubt die Regelung ‚über Höchstbeträge in bestimmten Fällen‘; dieser Begriff umfasst auch die in § 17 Abs. 7 NBhVO vorgenommene Anlehnung an die Festbetragsregelung des SGB V. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm rechtfertigen die Verweisung. • Dynamische Verweisung: Verweise auf Regelungen Dritter sind verfassungsgemäß, wenn der Verweisungsumfang nicht schrankenlos ist, die Inhalte im Wesentlichen feststehen und die maßgeblichen Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Festbetragsregelung des § 35 SGB V erfüllt diese Anforderungen durch gesetzliche Veröffentlichungspflichten und ein eng bemessenes System mit Ausnahmeregelung. • Fürsorgepflicht: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch die Anlehnung an das SGB‑V‑System nicht verletzt, weil § 17 Abs. 7 Satz 2 NBhVO als Ausnahmemöglichkeit besteht und die Festbeträge im Regelfall eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung sicherstellen. • Begründungspflicht: Der Bescheid benannte die rechtliche Grundlage (§ 17 Abs. 7 NBhVO) und den maßgeblichen Festbetrag; damit sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offengelegt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, konkret einzelne Alternativpräparate zu benennen; die Überprüfung dieser Frage obliegt behandelndem Arzt oder Apotheker. • Rechtsfolge: Mangels Darlegung eines medizinisch begründeten Ausnahmefalls war die Kürzung der Beihilfe auf den Festbetrag rechtmäßig; formelle Begründungsmängel tragen im Verpflichtungsverfahren nicht zur Erfolgsbefugnis der Klage bei. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten zusätzlichen Beihilfebeträge, weil die NBhVO in Verbindung mit § 80 NBG die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge gerechtfertigt und wirksam regelt. Eine Benennung konkreter Alternativpräparate durch die Beihilfestelle ist nicht erforderlich; der Kläger hätte – sofern ein medizinisch begründeter Ausnahmefall vorliegt – dies mit ärztlicher Unterstützung geltend machen müssen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.