OffeneUrteileSuche
Urteil

12 KN 216/13

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

44mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die negative Ausschlusswirkung einer Flächennutzungsplanänderung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist materiellrechtlich kontrollfähig; ein Betroffener kann deren Aufhebung verlangen (analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept enthalten, das harte und weiche Tabuzonen unterscheidet und die Gründe für die Freihaltung des übrigen Raums nachvollziehbar darlegt. • Harte Tabuzonen dürfen nur dort angenommen werden, wo nach § 1 Abs. 3 BauGB rechtliche oder tatsächliche Hindernisse die Nutzung für Windenergie auf unabsehbare Zeit ausschließen; pauschale Einstufungen (z. B. zu Abständen, Wald, Bodenabbauflächen) sind beachtlich, wenn sie das Abwägungsergebnis beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung einer Flächennutzungsplanänderung bei fehlerhafter Differenzierung harter/weicher Tabuzonen • Die negative Ausschlusswirkung einer Flächennutzungsplanänderung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist materiellrechtlich kontrollfähig; ein Betroffener kann deren Aufhebung verlangen (analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept enthalten, das harte und weiche Tabuzonen unterscheidet und die Gründe für die Freihaltung des übrigen Raums nachvollziehbar darlegt. • Harte Tabuzonen dürfen nur dort angenommen werden, wo nach § 1 Abs. 3 BauGB rechtliche oder tatsächliche Hindernisse die Nutzung für Windenergie auf unabsehbare Zeit ausschließen; pauschale Einstufungen (z. B. zu Abständen, Wald, Bodenabbauflächen) sind beachtlich, wenn sie das Abwägungsergebnis beeinflussen. Die Gemeinde beschloss rückwirkend zum 12.10.2012 die 50. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergie und der Anordnung einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Klägerin plant Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Sonderflächen und hat Nutzungsverträge für mögliche Standorte abgeschlossen. Im Planungsprozess wurden anhand eines Standortkonzepts Tabuzonen in „hart“ und „weich“ unterschieden; pauschale Abstände zu Siedlungsbereichen sowie Wald- und Bodenabbauflächen wurden als harte Ausschlusszonen festgelegt. Nachdem formelle Verfahrensmängel zur Ergänzung des Verfahrens führten, setzte die Gemeinde die Planung erneut in Kraft. Die Klägerin beanstandete die Abwägung, insbesondere die pauschale Einstufung von Abständen, Wald und Abbauflächen als harte Tabuzonen und die Verkleinerung bestimmter Potentialflächen aus avifaunistischen Gründen. • Zulässigkeit: Die negative Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans hat unmittelbare Außenwirkung und ist damit Gegenstand der Normenkontrolle (analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Klägerin ist antragsbefugt, da sie zivilrechtliche Nutzungsrechte an Standortflächen besitzt und durch die Ausschlusswirkung in ihren Rechten betroffen ist. • Materiellrechtlich ist die Planung mangelhaft, weil sie kein nachvollziehbares, schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept liefert, wie es die Rechtsprechung für Konzentrationsflächenplanungen fordert (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). • Der Planungsvorgang muss in Stufen erfolgen: Ermittlung harter Tabuzonen (rechtliche/tatsächliche Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 3 BauGB), Bestimmung weicher Tabuzonen (abwägungsfähig) und anschließende Abwägung verbleibender Potentialflächen. Diese Vorgaben wurden verletzt. • Die Gemeinde hat pauschale Abstände zu Siedlungsbereichen (500 m/700 m/900 m) ohne ausreichende, planbezogene Erkenntnisse als harte Tabuzonen festgelegt; hierfür fehlte eine tragfähige Grundlage in den Planunterlagen und eine nachvollziehbare Typisierung, insbesondere da als Referenzanlage ein anderer Schallleistungspegel zugrunde gelegt war. • Die generelle Einstufung von Wald als harte Tabuzone ist nicht ausreichend begründet. Raumordnungsgrundsätze (z. B. Landesraumordnungsprogramm) begründen keine automatische Unverrückbarkeit; es fehlt die Darlegung, dass rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Nutzung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. • Die pauschale Ausgrenzung von Flächen für den Bodenabbau als harte Tabuzonen ist ebenfalls unzutreffend, weil die Gemeinde ihre frühere planerische Entscheidung im Zuge der Konzentrationsplanung hätte überprüfen und gegebenenfalls ändern müssen; damit handelt es sich um ein weiches Kriterium, dessen Fehleinstufung erheblichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte. • Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind die festgestellten Abwägungsmängel offensichtlich und kausal für das Ergebnis, sodass die mit der Planänderung beabsichtigte Rechtswirkung (Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) nicht Bestand haben kann. Der Antrag der Klägerin war erfolgreich: Die 50. Änderung des Flächennutzungsplans ist insoweit unwirksam, als sie die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen will. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Gemeinde die erforderliche, nachvollziehbare Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht ausreichend dokumentiert und pauschale Ausschlüsse (Abstände zu Siedlungen, Wald, Bodenabbauflächen) vorgenommen hat, die das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Wegen dieser materiell-rechtlichen Abwägungsfehler ist die angeordnete negative Rechtswirkung aufzuheben. Die Klägerin erhält dadurch die Möglichkeit, ihre Rechte an den außerhalb ausgewiesenen Standorten weiter zu verfolgen; die Gemeinde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.