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Beschluss

11 ME 249/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule besteht seit 01.08.2014 Erlaubnispflicht nach §§ 11 Abs.1 Nr.8 f, 21 Abs.4 b TierSchG. • Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde obliegt dem Antragsteller und kann durch Ausbildung oder durch bisherigen Umgang mit Tieren geführt werden; in Zweifelsfällen ist ein Fachgespräch der Behörde zulässig. • Eine abgeschlossene private Weiterbildung genügt nicht ohne Weiteres; Anforderungen an Ausbildung, Prüfer und Dokumentation sind zu erfüllen oder die Behörde kann ein Fachgespräch verlangen. • Die behördliche Forderung eines Fachgesprächs ist weder durch Gleichbehandlungs- noch durch Grundrechtsgesichtspunkte ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Erlaubnispflicht für Hundeschulen; Sachkundenachweis und zulässiges Fachgespräch • Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule besteht seit 01.08.2014 Erlaubnispflicht nach §§ 11 Abs.1 Nr.8 f, 21 Abs.4 b TierSchG. • Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde obliegt dem Antragsteller und kann durch Ausbildung oder durch bisherigen Umgang mit Tieren geführt werden; in Zweifelsfällen ist ein Fachgespräch der Behörde zulässig. • Eine abgeschlossene private Weiterbildung genügt nicht ohne Weiteres; Anforderungen an Ausbildung, Prüfer und Dokumentation sind zu erfüllen oder die Behörde kann ein Fachgespräch verlangen. • Die behördliche Forderung eines Fachgesprächs ist weder durch Gleichbehandlungs- noch durch Grundrechtsgesichtspunkte ausgeschlossen. Die Antragstellerin betreibt seit 2007 eine gewerbliche Hundeschule und seit 2013 eine erlaubte Hundepension. Mit Inkrafttreten der Erlaubnispflicht für Hundeausbilder zum 1.8.2014 beantragte sie die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis. Der Antragsgegner erteilte zunächst eine befristete Erlaubnis bis 30.9.2015, lehnte aber den Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis ab und verlangte ein Fachgespräch. Die Antragstellerin klagte und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sie die Duldung des Hundeschulbetriebs bis zur endgültigen Entscheidung begehrte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs ab. Die Antragstellerin rügte insbesondere, ihre absolvierte private Ausbildung und das erfolgreiche Fachgespräch für die Hundepension genügten als Sachkundenachweis. • Die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach §§ 11 Abs.1 Nr.8 f, 21 Abs.4 b TierSchG sind erfüllt und anzuwenden; da keine Ausführungsrechtverordnung erlassen ist, gilt nach §21 Abs.5 TierSchG die frühere Regelung des §11 Abs.2 Nr.1 TierSchG a.F. • Nach dieser Regelung obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse; Fachkunde ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann durch das Verwaltungsgericht überprüft werden. • Fachkunde kann entweder durch eine einschlägige Ausbildung oder durch bisherigen beruflichen/sonstigen Umgang mit Tieren nachgewiesen werden; bei Zweifeln kann die Behörde ein Fachgespräch verlangen. • Der Betrieb einer Hundeschule stellt andere und weitergehende Anforderungen als der Betrieb einer Hundepension; deshalb ersetzt ein bereits geführtes Fachgespräch für die Pension nicht ohne Weiteres den Sachkundenachweis für eine Hundeschule. • Die von der Antragstellerin absolvierte private Weiterbildung im Schulungszentrum E. genügt nicht hinreichend; die vorgelegten Unterlagen belegen nicht die erforderliche Qualifikation der Ausbilder und die Beteiligung geeigneter Prüfer oder eine schriftliche Prüfungsdokumentation. • Vollzugsempfehlungen der Länder geben keine bindende Rechtsgrundlage und befinden sich teilweise im Entwurfsstadium; sie sehen jedoch selbst in Zweifelsfällen die Durchführung eines Fachgesprächs vor und empfehlen die Beteiligung von Sachverständigen. • Grundrechte der Antragstellerin oder das Gleichbehandlungsgebot hindern die nachträgliche Einführung einer Erlaubnispflicht und die Forderung eines Fachgesprächs nicht; der Gesetzgeber hat einen Übergangszeitraum eingeräumt. • Die befristete vorläufige Erlaubnis aus dem Februar 2015 stellt keine verbindliche Zusicherung für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis dar. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsstellerin hat die erforderliche Sachkunde für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule nicht hinreichend nachgewiesen; die Behörde durfte daher zur Überprüfung ein Fachgespräch verlangen. Die befristete vorläufige Erlaubnis für den weiteren Betrieb der Hundeschule begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.