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Beschluss

9 LA 186/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen die Heranziehung zur Vergnügungsteuer ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan sind. • Die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für private Spielhallen und staatliche Spielbanken verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche steuerliche Neutralität hinsichtlich der Mehrwertsteuer, weil die Mehrwertsteuer selbst nicht unterschiedlich erhoben wird. • Die Befreiung staatlicher Spielbanken von der kommunalen Vergnügungsteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sachliche Unterschiede bestehen; insoweit begründet auch die Anrechnung der Umsatzsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe keine Verletzung des Art. 401 MwstSystRL. • Behauptete Beihilfewirkungen der landesrechtlichen Regelungen hindern nationale Gerichte nicht daran, die streitgegenständliche Abgabenpflicht durchzusetzen; eine Feststellung der Kommission wäre vorrangig und könnte nicht unmittelbar zugunsten des klagenden Abgabepflichtigen wirken. • Das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 S.2 GG findet nicht ohne Weiteres auf alle grundrechtsrelevanten Regelungen der Abgabenordnung Anwendung; §413 AO verletzt das Zitiergebot nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Vergnügungsteuer, Gleichbehandlung und unionsrechtliche/ verfassungsrechtliche Einwände • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage gegen die Heranziehung zur Vergnügungsteuer ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan sind. • Die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für private Spielhallen und staatliche Spielbanken verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche steuerliche Neutralität hinsichtlich der Mehrwertsteuer, weil die Mehrwertsteuer selbst nicht unterschiedlich erhoben wird. • Die Befreiung staatlicher Spielbanken von der kommunalen Vergnügungsteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sachliche Unterschiede bestehen; insoweit begründet auch die Anrechnung der Umsatzsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe keine Verletzung des Art. 401 MwstSystRL. • Behauptete Beihilfewirkungen der landesrechtlichen Regelungen hindern nationale Gerichte nicht daran, die streitgegenständliche Abgabenpflicht durchzusetzen; eine Feststellung der Kommission wäre vorrangig und könnte nicht unmittelbar zugunsten des klagenden Abgabepflichtigen wirken. • Das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 S.2 GG findet nicht ohne Weiteres auf alle grundrechtsrelevanten Regelungen der Abgabenordnung Anwendung; §413 AO verletzt das Zitiergebot nicht. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Automatenglücksspielen und wurde von der Beklagten zur Vergnügungsteuer für November 2014 herangezogen. Sie klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stade gegen diese Heranziehung. Mit Antrag begehrt sie die Zulassung der Berufung. Die Klägerin rügt unions- und verfassungsrechtliche Verletzungen: Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und der MwstSystRL, Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Spielbanken, mögliche unzulässige Beihilfe sowie ein Verstoß der Abgabenordnung gegen das Zitiergebot. Sie macht geltend, Betreiber von Spielhallen und staatlichen Spielbanken würden aus Sicht des Verbrauchers gleichartige Leistungen erbringen und daher gleich zu behandeln sein. Zudem fordert sie gegebenenfalls Vorabentscheidungen des EuGH und behauptet Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und kein Verfahrensmangel. • Unionsrechtliche Neutralität (Mehrwertsteuer): Maßgeblich ist die Behandlung im harmonisierten Mehrwertsteuersystem. Die Regelungen führen nicht zu einer unterschiedlichen Erhebung der Mehrwertsteuer zwischen Spielhallen und Spielbanken; die Anrechnung der Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe wirft allenfalls Fragen gegenüber dieser nicht harmonisierten Abgabe auf, nicht aber gegenüber der Mehrwertsteuer (vgl. Art.401 MwstSystRL, EuGH-Rechtsprechung). • Verfassungsrechtliche Gleichbehandlung (Art.3 GG): Unterschiedliche Rechts- und Regimetypen (Zulassungs- und Konzesssionssysteme, technische Zulassungsbeschränkungen nach GewO) rechtfertigen unterschiedliche vergnügungsteuerliche Behandlung; daher kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. • Beihilfeproblematik (Art.107 AEUV): Nationale Gerichte können eine behauptete Beihilfe nicht eigenständig zu Lasten Dritter heilen; die Kommission ist zuständig für Verpflichtungen zur Aufhebung/ Rückforderung von Beihilfen. Selbst wenn landesrechtliche Regelungen als Beihilfe zu qualifizieren wären, würde dies die streitgegenständliche Vergnügungsteuer der Klägerin nicht entfallen lassen. • Zitiergebot (Art.19 Abs.1 S.2 GG): Das Zitiergebot gilt nur für Grundrechtseingriffsermächtigungen; §413 AO verletzt das Zitiergebot nicht, da es hier nicht um Enteignungen im Sinne des Art.14 Abs.3 GG geht und das Zitiergebot nicht auf alle grundrechtsrelevanten Regelungen ausgedehnt wird. • Verfahrensrügen (Amtsermittlung, rechtliches Gehör): Keine Verfahrensfehler, da erforderliche Beweiserhebungen nicht evident waren und die vorgebrachten Argumente keinen durchgreifenden Einfluss auf die Entscheidung hatten. • Kein Anlass für Vorabentscheidungen nach Art.267 AEUV: Fragen sind nach der bestehenden EuGH- und höchst-/obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortbar; daher keine Klärungsbedürftigkeit im Berufungsverfahren. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren festgesetzt. Es bestanden weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch verfahrensrechtliche oder verfassungsrechtlich durchschlagende Gründe für eine Zulassung. Die aufgeworfenen unions- und verfassungsrechtlichen Einwände (steuerliche Neutralität, MwstSystRL, Art.3 GG, Art.107 AEUV, Zitiergebot) konnten die Kammer nicht als durchgreifend für die Richtigkeit der Entscheidung oder als klärungsbedürftig im Berufungsverfahren feststellen, sodass eine Zulassung der Berufung zu versagen war.