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Beschluss

2 ME 192/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt gewahrt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. • Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn trotz zumutbarer Anstrengungen kein Anwalt gefunden wurde und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist; beides fehlt hier. • Die Übergangsregelung des § 183c Abs.1 NSchulG begründet keine Pflicht zur inklusiven Beschulung für Schuljahrgänge, die zum Zeitpunkt der Einführung bereits weiter fortgeschritten waren; dies steht nicht im Widerspruch zur UN-BRK. • Besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf, kann die Landesschulbehörde nach § 68 Abs.1 NSchulG die Zuweisung an eine Förderschule anordnen, wenn die notwendige Förderung an der bisherigen Schule nicht gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen; Kein Anspruch auf weitere Beschulung bei Regelschule wegen Übergangsvorschrift und fehlender Fördermöglichkeiten • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist nicht durch einen Rechtsanwalt gewahrt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. • Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn trotz zumutbarer Anstrengungen kein Anwalt gefunden wurde und die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist; beides fehlt hier. • Die Übergangsregelung des § 183c Abs.1 NSchulG begründet keine Pflicht zur inklusiven Beschulung für Schuljahrgänge, die zum Zeitpunkt der Einführung bereits weiter fortgeschritten waren; dies steht nicht im Widerspruch zur UN-BRK. • Besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf, kann die Landesschulbehörde nach § 68 Abs.1 NSchulG die Zuweisung an eine Förderschule anordnen, wenn die notwendige Förderung an der bisherigen Schule nicht gewährleistet ist. Der 1999 geborene Kläger mit Down-Syndrom wurde bis 2014 in Thüringen integrativ beschult und setzte dies nach Umzug in Niedersachsen in einer Regelschule fort. Die Mutter beantragte die weitere Beschulung des Klägers in den Jahrgängen 7–10; die Landesschulbehörde stellte im Juli 2016 sonderpädagogischen Bedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung fest und ordnete mit Sofortvollzug den Besuch einer Förderschule an. Die Mutter beantragte daraufhin Verlängerung der Schulzeit an der bisherigen Schule bzw. inklusive Beschulung an berufsbildenden Schulen. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Regelschule ab, das Oberverwaltungsgericht verwarf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde als unzulässig und unbegründet. Entscheidungsrelevant sind u.a. die Übergangsvorschrift des § 183c Abs.1 NSchulG sowie § 68 Abs.1 NSchulG. • Fristversäumnis und Postulationsfähigkeit: Die Beschwerde war nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durch einen Rechtsanwalt eingelegt; der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt ist maßgeblich (§ 67 VwGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert: Nach § 60 VwGO muss der Antragsteller innerhalb der Frist alles Zumutbare getan haben, um anwaltliche Vertretung zu erlangen; hier liegen keine hinreichenden Nachweise für entsprechende Anstrengungen oder krankheitsbedingte Verhinderungsgründe vor. • Beiordnung eines Notanwalts: Nach §§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist die Beiordnung nur bei zumutbaren, aber erfolglosen Bemühungen um einen Anwalt sowie bei nicht aussichtsloser Rechtsverfolgung möglich; beides ist nicht ersichtlich, da Kontaktaufnahmen nicht ausreichend substantiiert sind und das Verfahren aussichtslos erscheint. • Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung: Das Begehren auf Verlängerung der Beschulung bei der Regelschule ist unzulässig bzw. unbegründet, weil der Bescheid der Landesschulbehörde vom 22.7.2016 wirksam ist und gegen diesen vorläufiger Rechtsschutz bereits abschlägig entschieden wurde. • Rechtliche Grundlage der Zuweisung: § 183c Abs.1 NSchulG enthält eine gestaffelte Einführung der inklusiven Beschulung; der Kläger befand sich nicht in einem der einschlägigen Jahrgänge, sodass die Inklusionsregelung nicht anwendbar ist. • Folge: Gilt die Übergangsvorschrift, greift § 68 Abs.1 NSchulG a.F., wonach die Landesschulbehörde die Zuweisung zu einer Förderschule entscheidet, sofern die erforderliche Förderung an der bisherigen Schule nicht gewährleistet ist. • Sachliche Förderungsmöglichkeiten: Ein aktuelles Fördergutachten empfiehlt Beschulung nach dem Sekundarstufe-II-Kerncurriculum der Förderschule Geistige Entwicklung; die Regelschule verfügt nach Darstellungen der Landesschulbehörde nicht über die notwendigen räumlichen und personellen Ressourcen (z. B. Küche, Wohngruppe, pädagogische Begleitung), sodass die notwendige Förderung dort nicht gewährleistet wäre. • UN-BRK und Grundgesetz: Die gestaffelte Einführung der Inklusion ist mit Art.24 UN-BRK vereinbar, weil die Konvention sukzessive umzusetzen ist und ein Ressourcenvorbehalt besteht; aus Art.3 Abs.3 GG folgt keine Pflicht, den Kläger an der Regelschule zu belassen, wenn dort die erforderliche Förderung fehlt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde war unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, da keine hinreichenden Anstrengungen zur Beauftragung eines Anwalts nachgewiesen wurden. Zudem ist die Beiordnung eines Notanwalts nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Sachlich besteht kein Anspruch auf weitere Beschulung an der bisherigen Regelschule: aufgrund der Übergangsvorschrift des § 183c Abs.1 NSchulG und des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs ergibt sich nach § 68 Abs.1 NSchulG die Verpflichtung zur Zuweisung an die Förderschule, da die erforderlichen Förderangebote an der Regelschule nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Der Bescheid der Landesschulbehörde vom 22.7.2016 ist daher voraussichtlich rechtmäßig und bindend.