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Beschluss

11 ME 157/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung und Bewerbung unerlaubter Zweitlotterien im Internet ist mit nationalem Recht vereinbar, wenn die Anbieter keine Erlaubnis nach dem GlüStV/NGlüSpG besitzen. • Das Fehlen einer nationalen Erlaubnis berechtigt die Glücksspielaufsichtsbehörde zur Untersagung; unionsrechtliche Berufungen (Art.56 AEUV) führen nicht allgemein zur Unanwendbarkeit solcher Vorschriften, soweit sie präventive Gefahrenabwehr betreffen. • Die Behörden dürfen im Rahmen koordinierter Leitlinien selektiv und differenziert gegen Anbieter vorgehen; ein nicht sofort flächendeckendes Einschreiten begründet nicht zwingend einen Gleichbehandlungsverstoß. • Die Untersagung nach §9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV i.V.m. §22 Abs.4 Satz2 NGlüSpG ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen, und die Kostenentscheidung ist der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung von Zweitlotterien im Internet mangels Erlaubnis • Eine Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung und Bewerbung unerlaubter Zweitlotterien im Internet ist mit nationalem Recht vereinbar, wenn die Anbieter keine Erlaubnis nach dem GlüStV/NGlüSpG besitzen. • Das Fehlen einer nationalen Erlaubnis berechtigt die Glücksspielaufsichtsbehörde zur Untersagung; unionsrechtliche Berufungen (Art.56 AEUV) führen nicht allgemein zur Unanwendbarkeit solcher Vorschriften, soweit sie präventive Gefahrenabwehr betreffen. • Die Behörden dürfen im Rahmen koordinierter Leitlinien selektiv und differenziert gegen Anbieter vorgehen; ein nicht sofort flächendeckendes Einschreiten begründet nicht zwingend einen Gleichbehandlungsverstoß. • Die Untersagung nach §9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV i.V.m. §22 Abs.4 Satz2 NGlüSpG ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen, und die Kostenentscheidung ist der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Antragstellerin, eine Tochtergesellschaft der D. mit Glücksspiellizenz in B., betrieb unter bestimmten Domains eine Internetplattform, über die Wetten auf staatliche Lotterien und Zweitlotterien vermittelt wurden. Der Antragsgegner erlangte Kenntnis über Betreiberwechsel auf der Plattform und stellte fest, dass für die angebotenen Zweitlotterien keine Erlaubnis in Deutschland vorliegt. Mit Verfügung vom 26.01.2016 untersagte die Glücksspielaufsichtsbehörde der Antragstellerin die Vermittlung und Bewerbung dieser Angebote in Niedersachsen und drohte Zwangsgeld an. Die Antragstellerin klagte gegen die Untersagungsverfügung und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Antragstellerin rügte unter anderem Unvereinbarkeit mit Unionsrecht und Verfassungsrecht sowie willkürliche Störerauswahl; die Behörde verwies auf Marktgröße und Koordination der Länder. Das OVG prüfte die Beschwerdebeschränkungen und entschied auf Ablehnung der Beschwerde. • Rechtsgrundlage und Erlaubnisvorbehalt: Die Entscheidung stützt sich auf §9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV i.V.m. §22 Abs.4 Satz2 NGlüSpG; nach §4 Abs.1 GlüStV und §4 Abs.1 NGlüSpG bedarf die Veranstaltung und Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels einer Erlaubnis und für Zweitlotterien besteht unstreitig keine Erlaubnis der Antragstellerin. • Präventive Gefahrenabwehr und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Der Erlaubnisvorbehalt dient Jugend- und Spielerschutz sowie Kriminalitätsbekämpfung und ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung verfassungs- und unionsrechtlich zulässig; EuGH-Entscheidung Ince betrifft vorrangig strafrechtliche Sanktionen bei Sportwetten und rechtfertigt keine generelle Unvereinbarkeit für andere Glücksspielbereiche. • Unterschiedliche Behandlung nach Glücksspielart: Für Zweitlotterien gilt nach §4 Abs.4 GlüStV ein absolutes Internetverbot; §4 Abs.5 GlüStV erlaubt nur den Internetvertrieb von terrestrisch erlaubten Lotterien, nicht die Schaffung eigenständiger Online-Varianten. • Bundesverwaltungsgericht und EuGH-Rechtsprechung: Die BVerwG-Entscheidung zu Sportwetten lässt die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Verbotsgestaltung der Mitgliedstaaten im nicht harmonisierten Glücksspielbereich bestehen; auf Zweitlotterien ist das Konzessionsmodell nicht übertragbar. • Gleichbehandlungs- und Willkürvorwurf: Art.3 Abs.1 GG steht dem differenzierten, koordinierten Vorgehen der Länder nicht entgegen; es ist nicht willkürlich, selektiv gegen Anbieter vorzugehen, insbesondere wenn sachliche Gründe und Leitlinien die Auswahl tragen. • Kein Ermessen bei Untersagung: Die Untersagung nach niedersächsischem Recht ist gebunden; die Behörde hat daher nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. • Sachverhaltsgewichtung: Die Behörden durften wegen Marktstellung der Antragstellerin, Tochterverhältnis zur D. und geschätztem Marktanteil von ca. 23% einschreiten; der Betreiberwechsel begründete unverzügliches Handeln der Aufsicht. • Verfahrensfragen: Die Beschwerde war auf die engen Grenzen des §146 Abs.4 VwGO beschränkt; das Verwaltungsgericht gab tragende Erwägungen an, die die Beschwerde nicht hinreichend entkräften konnte. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Untersagungsverfügung war nach §9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV i.V.m. §22 Abs.4 Satz2 NGlüSpG rechtmäßig, weil die Antragstellerin für die angebotenen Zweitlotterien keine erforderliche Erlaubnis besitzt und das nationale Verbot des Internetvertriebs verhältnismäßig ist. Unionsrechtliche Einwände und Verfassungsrügen greifen nicht durch, da die Entscheidung präventive Ziele verfolgt und mit übergeordnetem Recht vereinbar bleibt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.