Beschluss
12 ME 240/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kann angeordnet werden, wenn die überwiegende Aussicht auf Erfolg der Klage besteht.
• Eine im Fahreignungsregister gelöschte Eintragung unterliegt dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 StVG und darf bei späteren Fahrerlaubnisentscheidungen nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.
• Das Tattagsprinzip des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG steht dem Verwertungsverbot der Löschung (§ 29 Abs. 7 StVG) nicht entgegen; Löschungen können nicht durch die rückschauende Punktberechnung ausgehebelt werden.
Entscheidungsgründe
Verwertungsverbot gelöschter Eintragungen hindert Entziehung der Fahrerlaubnis • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kann angeordnet werden, wenn die überwiegende Aussicht auf Erfolg der Klage besteht. • Eine im Fahreignungsregister gelöschte Eintragung unterliegt dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 StVG und darf bei späteren Fahrerlaubnisentscheidungen nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertet werden. • Das Tattagsprinzip des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG steht dem Verwertungsverbot der Löschung (§ 29 Abs. 7 StVG) nicht entgegen; Löschungen können nicht durch die rückschauende Punktberechnung ausgehebelt werden. Der Antragsteller klagte gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 15.11.2016, mit dem ihm u.a. die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil die Behörde ihn aufgrund eines angeblichen Punktestands von acht Punkten als ungeeignet einstufte. Die Behörde hatte bei der Punktberechnung auf den Tattag der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung abgestellt (17.05.2014) und dabei auch eine Ordnungswidrigkeit vom 18.11.2009 berücksichtigt. Zwischenzeitlich war die Eintragung wegen der Ordnungswidrigkeit im Register gelöscht. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte insbesondere, dass die gelöschte Eintragung nach § 29 Abs. 7 StVG nicht mehr verwertbar sei und deshalb die Entziehung rechtswidrig sei. • Statthaftigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil § 4 Abs. 9 StVG die Anfechtungsklage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung ausschließt, das Gericht diese jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen kann, wenn das Interesse des Antragstellers überwiegt. • Rechtliche Ausgangslage: Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt auf § 4 Abs. 5 StVG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Punktberechnung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Tattag der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung. • Verwertungsverbot: § 29 Abs. 7 StVG verbietet die Verwertung von Tat und Entscheidung, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist; dieses Verbot gilt auch für Eintragungen nach alter Rechtslage und greift zum Zeitpunkt der behördlichen Entziehungsentscheidung. • Auslegung der Vorschriften: Die rückschauende Punktberechnung des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG vermag das Verwertungsverbot der Löschung nicht zu verdrängen; der Gesetzgeber wollte durch die Löschung und die Überliegefrist Transparenz schaffen und taktisch motivierte Rechtsbehelfe verhindern. • Folge für den konkreten Fall: Wegen der Löschung der Eintragung vom 18.11.2009 durfte diese Tat bei der Entziehungsentscheidung vom 15.11.2016 nicht mehr zu Lasten des Antragstellers verwertet werden; eine nachträgliche Aktualisierung und Umrechnung der Punktestände führt zu einem niedrigeren verwertbaren Punktestand, der die Entziehung nicht rechtfertigt. • Erfolgsaussicht und Vorläufiger Rechtsschutz: Die Klage hat überwiegende Aussicht auf Erfolg; deshalb war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Anordnung bezieht sich nicht auf unstreitige Nebenanordnungen). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Anordnungssatz Nr. 1 des Bescheids vom 15.11.2016 stattgegeben wurde. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Begründung liegt darin, dass die im Register gelöschte Eintragung vom 18.11.2009 nach § 29 Abs. 7 StVG nicht mehr verwertbar ist und damit bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis am 15.11.2016 nicht berücksichtigt werden durfte. Nach einer korrekten Nachholung der Punktereduzierung und Umrechnung ergab sich ein niedrigerer verwertbarer Punktestand, der die Entziehung nicht rechtfertigt. Daher besteht für die Klage überwiegende Aussicht auf Erfolg, weshalb vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren war.