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Beschluss

7 ME 7/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines konkret bezeichneten Liegeplatzes ist zu versagen, wenn der Antrag nur die Modalitäten der Benutzung ("Wie") und nicht den Zugang zur öffentlichen Einrichtung ("Ob") betrifft. • Bei öffentlichen Einrichtungen, die vom Hoheitsträger durch eine eigenständige Privatrechtsgesellschaft betrieben werden, ist zwischen dem Anspruch auf Zugang (öffentlich-rechtlich) und den Benutzungsmodalitäten (privatrechtlich) zu unterscheiden; für das "Wie" ist regelmäßig der Hafenbetreiber zuständig. • Ein Zuweisungsanspruch scheitert, wenn planfeststellungsrechtliche Festsetzungen oder Hafenbenutzungsregelungen die begehrte Nutzung rechtlich ausschließen oder die Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes ausdrücklich ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zuweisung konkreter Liegeplätze; Zuständigkeit für Nutzungsmodalitäten beim Hafenbetreiber • Einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines konkret bezeichneten Liegeplatzes ist zu versagen, wenn der Antrag nur die Modalitäten der Benutzung ("Wie") und nicht den Zugang zur öffentlichen Einrichtung ("Ob") betrifft. • Bei öffentlichen Einrichtungen, die vom Hoheitsträger durch eine eigenständige Privatrechtsgesellschaft betrieben werden, ist zwischen dem Anspruch auf Zugang (öffentlich-rechtlich) und den Benutzungsmodalitäten (privatrechtlich) zu unterscheiden; für das "Wie" ist regelmäßig der Hafenbetreiber zuständig. • Ein Zuweisungsanspruch scheitert, wenn planfeststellungsrechtliche Festsetzungen oder Hafenbenutzungsregelungen die begehrte Nutzung rechtlich ausschließen oder die Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes ausdrücklich ausschließen. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Zuweisung bestimmter Liegeplätze (F., hilfsweise G. oder einen anderen Tiefwasserliegeplatz mit mind. 8,5 m) im Hafen Cuxhaven über den 01.01.2017 hinaus. Die Hafenanlagen sind als öffentliche Einrichtung gewidmet; der Hafen wird von einer Eigengesellschaft (Beigeladene) betrieben. Die Beigeladene hatte erklärt, bestimmte Liegeplätze dem Offshore-Bereich vorzubehalten und den Schüttgutumschlag dort ab 2017 zu untersagen. Die Antragstellerin beruft sich auf einen Teilhabeanspruch und auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Zuständigkeit und Passivlegitimation: Der Streit betrifft überwiegend die Ausgestaltung der Benutzungsmodalitäten ("Wie") und nicht den grundsätzlichen Zugang zum Hafen ("Ob"); dafür ist nicht der Antragsgegner, sondern die Hafenbetreiberin (Beigeladene) zuständig. Nach der Zwei-Stufen-Theorie ist zwischen dem Anspruch auf Zugang zur öffentlichen Einrichtung und den Modalitäten der Nutzung zu unterscheiden. • Widmung und Einheit des Hafens: Die Allgemeinverfügung zur Festlegung des Hafenbereichs Cuxhaven in Verbindung mit § 2 Nr. 1 NHafenO begründet die Widmung als einheitliche öffentliche Einrichtung; der Offshore-Bereich ist kein eigenständiger Hafen, sondern Teil dieser Einrichtung. • Hafenbenutzungsregelungen: Die HBV-CUX sehen die Zuweisung von Liegeplätzen durch den Hafenbetreiber vor und schließen einen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes aus; daraus folgt, dass der Teilhabeanspruch nicht die Zuweisung konkreter Liegeplätze begründet. • Planfeststellungsentscheidung: Der bestandskräftige 2. Planänderungsbeschluss setzte die Nutzung des Liegeplatzes I. für Schüttgutumschlag ab 2017 außer Betracht; die Zuweisung der begehrten Liegeplätze würde gegen diese Festsetzungen verstoßen, sodass ein Ermessen des Antragsgegners nicht eröffnet war. • Fehlende Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin konnte keinen materiellen Anspruch auf die Zuweisung der konkret begehrten Liegeplätze oder eines gleichermaßen geeigneten Tiefwasserliegeplatzes (8,5 m) glaubhaft machen; es existieren keine vertraglichen oder sonstigen rechtsverbindlichen Regelungen, die ein solches Recht begründen. • Rechtskräftigkeit planungsrechtlicher Entscheidungen: Eventuelle Verfahrensmängel des Planänderungsbeschlusses führen nicht zur Nichtigkeit, weil der Beschluss bestandskräftig ist und keine offenkundige Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 100.000 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen. Die einstweilige Anordnung auf Zuweisung der Liegeplätze F., hilfsweise G. oder eines anderen Tiefwasserliegeplatzes mit mind. 8,5 m ist nicht zu erlassen, weil der Anspruch entweder die Benutzungsmodalitäten betrifft und damit primär der Hafenbetreiberin zuzuordnen ist, oder – selbst bei passiver Legitimation des Antragsgegners – durch planfeststellungsrechtliche Festsetzungen und die Hafenbenutzungsregelungen ausgeschlossen bzw. tatsächlich unmöglich ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.