Beschluss
2 ME 75/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) begründet keine eigenständige Berechtigung zur Auslegung landesrechtlicher Zugangsregelungen.
• Der Begriff ‚gleichwertig‘ in § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG umfasst nur Abschlüsse, die mindestens ein Studium abschließen; berufliche Abschlüsse wie die Steuerberaterprüfung sind hiervon nicht erfasst.
• Eine verfassungskonforme Erweiterung der Zugangsberechtigung aufgrund des DQR ist nicht geboten; Änderungsbedarf obliegt dem Gesetzgeber.
Entscheidungsgründe
Gleichwertigkeit im NHG: DQR begründet keinen erweiterten Zugangsanspruch • Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) begründet keine eigenständige Berechtigung zur Auslegung landesrechtlicher Zugangsregelungen. • Der Begriff ‚gleichwertig‘ in § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG umfasst nur Abschlüsse, die mindestens ein Studium abschließen; berufliche Abschlüsse wie die Steuerberaterprüfung sind hiervon nicht erfasst. • Eine verfassungskonforme Erweiterung der Zugangsberechtigung aufgrund des DQR ist nicht geboten; Änderungsbedarf obliegt dem Gesetzgeber. Die Antragstellerin verlangt die Anerkennung ihres Abschlusses zur Steuerberaterin als ‚gleichwertigen‘ Abschluss im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG, um damit Zugang zum weiterbildenden Studiengang Tax Law zu erhalten. Sie beruft sich ergänzend auf den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und ihre langjährige berufliche Tätigkeit, die nach ihrer Darstellung dem Bachelor-Niveau entspreche. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies ihren Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Daraufhin legte sie Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein und forderte eine verfassungskonforme Auslegung der Norm zugunsten einer individuellen Gleichwertigkeitsprüfung. Das Gericht beschränkte die Überprüfung auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen und nahm die bisherigen Auslegungen des § 18 Abs. 8 NHG sowie die Gesetzgebungsgeschichte zur Grundlage. • Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht ausreichend begründet, um den angegriffenen Beschluss zu ändern. • Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG überzeugend ausgelegt: ‚gleichwertig‘ bezeichnet nur Abschlüsse, die mindestens ein Studium abschließen; dies ergibt sich aus Gesetzeszweck und -geschichte sowie der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung. • Der DQR dient nach seiner Zweckbestimmung der Zuordnung zu Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens und verleiht selbst keine Berechtigungen; er kann daher nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich die Auslegung landesrechtlicher Zugangsregeln prägen. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die berufliche Abschlüsse wie die Steuerberaterprüfung dem Bachelor gleichstellt, ist nicht erforderlich; das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gegeben. • Soweit verfassungsrechtliche Maßstäbe angesprochen wurden, ändert dies nichts daran, dass eine Erweiterung des Gleichwertigkeitsbegriffs zu Lasten der klaren Regelung des Gesetzgebers nicht geboten ist; ein Eingriff in die Regelungszuständigkeit bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit bestehen. Die Antragstellerin erhält keine Anerkennung ihres Steuerberaterabschlusses als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss nach § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 NHG. Begründend führt das Gericht aus, dass der DQR keine eigenständige Berechtigungswirkung entfaltet und die gesetzliche Regelung nicht derart auszulegen ist, dass berufliche Abschlüsse automatisch dem Hochschulabschluss gleichgestellt werden. Eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen käme nur durch den Gesetzgeber in Betracht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.