Beschluss
18 LP 4/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einbringung einer Beschlussvorlage in das Ratsinformationssystem kann bereits eine beabsichtigte Maßnahme i.S.v. Beteiligungsrecht sein, wenn damit die Entscheidung herbeigeführt werden soll.
• Die Dienststellenleitung hat den Personalrat rechtzeitig zu beteiligen, d.h. so früh, dass der Personalrat seine Einwände noch in der Entscheidungsbildung wirksam vorbringen kann (§ 75 Abs.1 Nr.12 i.V.m. § 107f NPersVG).
• Eine Beteiligung ist nicht entbehrlich, nur weil die finale Entscheidung dem Rat oder einem Ausschuss zusteht; die Pflicht zur Beteiligung trifft die Dienststelle als alleinigen Partner der Personalvertretung.
• Ein Feststellungsinteresse kann trotz zwischenzeitlicher Durchführung der Maßnahme bestehen, wenn die Rechtsfrage sich auch künftig zwischen den Beteiligten stellen kann.
Entscheidungsgründe
Rechtzeitige Beteiligung des Personalrats vor Einbringung von Ratsvorlagen • Die Einbringung einer Beschlussvorlage in das Ratsinformationssystem kann bereits eine beabsichtigte Maßnahme i.S.v. Beteiligungsrecht sein, wenn damit die Entscheidung herbeigeführt werden soll. • Die Dienststellenleitung hat den Personalrat rechtzeitig zu beteiligen, d.h. so früh, dass der Personalrat seine Einwände noch in der Entscheidungsbildung wirksam vorbringen kann (§ 75 Abs.1 Nr.12 i.V.m. § 107f NPersVG). • Eine Beteiligung ist nicht entbehrlich, nur weil die finale Entscheidung dem Rat oder einem Ausschuss zusteht; die Pflicht zur Beteiligung trifft die Dienststelle als alleinigen Partner der Personalvertretung. • Ein Feststellungsinteresse kann trotz zwischenzeitlicher Durchführung der Maßnahme bestehen, wenn die Rechtsfrage sich auch künftig zwischen den Beteiligten stellen kann. Die Stadt plant die Zusammenlegung von Stadtmarketing-GmbH und dem Fachdienst Wirtschaftsförderung in eine neue Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Der Oberbürgermeister stellte die Beschlussvorlage in das Ratsinformationssystem ein und leitete die Gremienbefassung ein. Der Gesamtpersonalrat beantragte Herstellung des Benehmens nach § 107f NPersVG; die Dienststelle führte Teile des Verfahrens, hielt die Gründung aber parallel zur Ratsbefassung vorläufig für durchführbar. Der Rat beschloss die Gründung, der Verwaltungsausschuss stellte später als höhere Dienstvorgesetzte das Benehmen her. Der Personalrat erhob Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass seine Beteiligungsrechte verletzt worden seien, und begehrte hilfsweise eine Verpflichtung zur korrekten Verfahrensdurchführung. Das Verwaltungsgericht gab dem Personalrat Recht; der Oberbürgermeister legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Trotz zwischenzeitlicher Durchführung der Maßnahme besteht Feststellungsinteresse, weil die Rechtsfrage des richtigen Zeitpunkts der Beteiligung sich erneut stellen kann (§ 83 ff. NPersVG). • Tatbestandliche Bewertung: Die Einbringung der Beschlussvorlage in das Ratsinformationssystem am 25.11.2014 stellte eine konkret beabsichtigte Maßnahme dar und damit den Zeitpunkt, zu dem die Dienststelle den Personalrat zu beteiligen hatte. • Rechtliche Grundlage: Für verlagende Maßnahmen gelten § 75 Abs.1 Nr.12 NPersVG in der bis 31.12.2015 anzuwendenden Fassung sowie die kommunalspezifischen Regelungen des § 107f NPersVG; § 68 Abs.2 NPersVG gilt entsprechend. • Rechtsfolge der Nichtbeachtung: Die vorzeitige Einbringung ohne Abschluss des Benehmensherstellungsverfahrens verletzt das Beteiligungsrecht und macht die Einhaltung des Verfahrenspflichten erforderlich. • Auslegung der Begriffe: Maßnahme ist nicht erst die Ratentscheidung; die Dienststellenleitung (Oberbürgermeister) trifft bereits durch die abschließende Willensbildung und Vorlage eine Maßnahme im Sinne des Beteiligungsrechts (§ 64 Abs.2 NPersVG). • Verhältnis zu kommunalverfassungsrechtlichen Strukturen: Die Pflicht zur rechtzeitigen Beteiligung untergräbt nicht die Entscheidungsbefugnis von Rat oder Ausschüssen, weil diese an Vorlagen nicht gebunden sind; vielmehr sichert sie eine effektive Mitwirkung der Personalvertretung. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Feststellung der Verletzung ist möglich; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 83 Abs.2 NPersVG i.V.m. §§ 92,72 ArbGG). Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte mit der Einbringung der Beschlussvorlage das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Maßgeblich ist, dass die Beschlussvorlage bereits eine beabsichtigte Maßnahme darstellte, sodass das Verfahren zur Herstellung des Benehmens vor der Einbringung hätte abgeschlossen sein müssen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Beteiligung ergibt sich aus § 75 Abs.1 Nr.12 NPersVG und § 107f NPersVG (anzuwenden bis 31.12.2015) und soll sicherstellen, dass der Personalrat seine Einwände noch wirksam in die Willensbildung der Dienststelle einbringen kann. Eine nachträgliche Billigung durch spätere Verfahrensschritte beseitigt nicht die Verletzung; daher ist die Feststellung der Rechtsverletzung begründet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.