Beschluss
13 PS 34/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Entbindung eines Beamtenbeisitzers wegen Versetzung in einen anderen Gerichtsbezirk ist vom betroffenen Beamtenbeisitzer selbst zu stellen (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO).
• Fehlt ein solcher Antrag und widerspricht der Beamtenbeisitzer der Entbindung, ist die Entbindung zu verweigern.
• Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Entbindung eines Beamtenbeisitzers wegen Versetzung: Antrag muss vom Beisitzer gestellt werden • Ein Antrag auf Entbindung eines Beamtenbeisitzers wegen Versetzung in einen anderen Gerichtsbezirk ist vom betroffenen Beamtenbeisitzer selbst zu stellen (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO). • Fehlt ein solcher Antrag und widerspricht der Beamtenbeisitzer der Entbindung, ist die Entbindung zu verweigern. • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein Beamtenbeisitzer des Verwaltungsgerichts Göttingen wurde nach Köln versetzt. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts stellte einen Antrag, ihn vom Amt des Beamtenbeisitzers der Bundesdisziplinarkammer zu entbinden. Der betroffene Beamtenbeisitzer hat keinen eigenen Entbindungsantrag gestellt. Im Rahmen der Anhörung erklärte er mit Schreiben vom 5. April 2017 ausdrücklich seinen Widerspruch gegen eine Entbindung, zumindest solange bis über seinen Eilantrag gegen die Versetzung entschieden ist. Die Kammer musste klären, wer zur Stellung des Entbindungsantrags zuständig ist und ob ein Entbindungsgrund vorliegt. • Rechtsgrundlage für die Entbindung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG; nach Satz 3 ist § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend anzuwenden. • Nach § 24 Abs. 3 VwGO ist in den vergleichbaren Fällen der betroffene ehrenamtliche Richter bzw. Beisitzer selbst zur Stellung des Antrags verpflichtet; die Versetzung in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks ist mit dem Aufgabe des Wohnsitzes vergleichbar. • Da der Beamtenbeisitzer keinen Entbindungsantrag gestellt hat und er sich ausdrücklich gegen eine Entbindung ausgesprochen hat, fehlt das erforderliche Verfahrenserfordernis für die beantragte Entbindung. • Damit kann die Präsidentin das Entbindungsbegehren nicht durchsetzen; insoweit schützt die Regelung die Beteiligtenrechte und berücksichtigt den Willen des Beisitzers. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Göttingen, Herrn A. vom Amt des Beamtenbeisitzers der Bundesdisziplinarkammer zu entbinden, wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 VwGO ein Entbindungsantrag vom betroffenen Beamtenbeisitzer selbst zu stellen ist und ein solcher Antrag hier nicht vorliegt. Zusätzlich hat der Beisitzer ausdrücklich der Entbindung widersprochen, sodass ein zwingendes Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Beschluss ist unanfechtbar.