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Urteil

5 LC 228/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf verfassungswidrige Unteralimentation ist nach § 43 Abs.1 VwGO statthaft, wenn Besoldungsleistungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. • Zur Prüfung der Amtsangemessenheit sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter (Vergleich zur Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsordnungen und Quervergleich mit Bund/Ländern) heranzuziehen; eine Mehrheit der Parameter begründet die Vermutung einer Unteralimentation. • Ergibt die erste Prüfungsstufe keine mehrheitliche Erfüllung der Parameter fehlt die Vermutung einer evidenten Unteralimentation; weitergehende Prüfungen (zweite/ dritte Stufe) sind dann nicht entscheidungserheblich. • Bei Prüfung des Mindestabstands zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum sind typisierende Annahmen (vierköpfige Familie, Wohnkosten nach Existenzminimumberichten, private Krankenversicherungsbeiträge) zulässig; eine Unterschreitung des Mindestabstands führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit, wenn hierdurch nicht zwingend das Abstandsgebot für höhere Besoldungsgruppen verletzt wird. • Die Berufung ist unbegründet, weil für die vom Kläger geltend gemachten Jahre (A 8: 2005–2012,2014; A 9: 2014–2016) nicht die Mehrheit der ersten Prüfungsstufenparameter erfüllt ist und sich keine evidente Unteralimentation ergibt.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung verfassungswidriger Unteralimentation der niedersächsischen A‑Besoldung (2005–2016) • Eine Feststellungsklage auf verfassungswidrige Unteralimentation ist nach § 43 Abs.1 VwGO statthaft, wenn Besoldungsleistungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. • Zur Prüfung der Amtsangemessenheit sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter (Vergleich zur Tarifentwicklung, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsordnungen und Quervergleich mit Bund/Ländern) heranzuziehen; eine Mehrheit der Parameter begründet die Vermutung einer Unteralimentation. • Ergibt die erste Prüfungsstufe keine mehrheitliche Erfüllung der Parameter fehlt die Vermutung einer evidenten Unteralimentation; weitergehende Prüfungen (zweite/ dritte Stufe) sind dann nicht entscheidungserheblich. • Bei Prüfung des Mindestabstands zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum sind typisierende Annahmen (vierköpfige Familie, Wohnkosten nach Existenzminimumberichten, private Krankenversicherungsbeiträge) zulässig; eine Unterschreitung des Mindestabstands führt nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit, wenn hierdurch nicht zwingend das Abstandsgebot für höhere Besoldungsgruppen verletzt wird. • Die Berufung ist unbegründet, weil für die vom Kläger geltend gemachten Jahre (A 8: 2005–2012,2014; A 9: 2014–2016) nicht die Mehrheit der ersten Prüfungsstufenparameter erfüllt ist und sich keine evidente Unteralimentation ergibt. Der Kläger, Beamter im niedersächsischen Landesdienst (zunächst A 8, später A 9), begehrt die Feststellung, seine Nettoalimentation sei seit 1.1.2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Hintergrund sind mehrfach vorgenommene Kürzungen bzw. Umgestaltungen der jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) in Niedersachsen ab 2003/2004 sowie weitere Besoldungs- und Beihilfeänderungen. Der Kläger rügt insbesondere die Absenkung bzw. Wegfall der Sonderzahlungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005 und trägt vor, dadurch sowie durch weitere Einschnitte sei das Besoldungsniveau gegenüber Tarifverdiensten und dem allgemeinen Lebensstandard abgekoppelt worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; dagegen richtet sich die Berufung. Der Senat nahm das Verfahren wieder auf, prüfte die Jahre 2005–2012, 2014 sowie 2014–2016 (nach Beförderung) und begrenzte den Entscheidungszeitraum bis zur mündlichen Verhandlung am 25.4.2017. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft; Klagen auf Feststellung genereller Unteralimentation sind nach § 43 Abs.1 VwGO möglich; der Antragszeitpunkt im Haushaltsjahr 2005 war rechtzeitig gerügt. • Anwendbarer Maßstab: Maßstab ist Art.33 Abs.5 GG (Alimentationsprinzip) in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen und Parametern; der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungsspielraum, die gerichtliche Kontrolle ist auf evidente Sachwidrigkeit beschränkt. • Erste Prüfungsstufe: Es sind fünf indizielle Parameter heranzuziehen: (1) Differenz zur Tarifentwicklung, (2) Nominallohnindex, (3) Verbraucherpreisindex, (4) Abstandsgebot innerhalb des Besoldungssystems einschließlich Mindestabstand der unteren Besoldungsgruppen zum Sozialhilfeniveau, (5) Quervergleich mit Bund/anderen Ländern. Mehrheit der erfüllten Parameter begründet Vermutung der Unteralimentation. • Feststellungen zu Parametern: Für A 8 (2005–2012,2014) und A 9 (2014,2016) waren zwar vereinzelt Parameter erfüllt (insbesondere Abweichungen zur Tarif- und Verbraucherpreisentwicklung in mehreren Jahren; 2016 Nominallohnindex für A9), insgesamt ergab sich jedoch keine Mehrheit erfüllter Parameter; damit fehlt die erforderliche Vermutung einer evidenten Unteralimentation. • Prüfung des Abstandsgebots und Sozialhilfevergleichs: Der Senat prüfte typisierend eine vierköpfige Musterfamilie; zur Ermittlung des Sozialhilfebedarfs nutzte er Existenzminimumberichte sowie zweierlei Wohnkostenvarianten (Existenzminimumsmittelwerte und Werte für Oldenburg) und berücksichtigte private Krankenversicherungsbeiträge anhand von Versicherungsangeboten. Die Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe A2 überstieg regelmäßig etwa 115% des sozialhilferechtlichen Bedarfs; lediglich in Extremvarianten zum Jahr 2016 lag der Wert am Rand darunter, sodass keine zwingende Verletzung des Abstandsgebots für die streitigen höheren Gruppen schlüssig wurde. • Zweite und dritte Prüfungsstufe: Weil auf der ersten Stufe keine Mehrheit der Parameter erfüllt ist, bleibt die Vermutung aus; eine vertiefte Gesamtabwägung (zweite Stufe) und Abwägung gegen Rechtfertigungsgründe (dritte Stufe) ist dann nicht entscheidungserheblich. Soweit in einem gesonderten Verfahren (Jahr 2013) eine weitergehende Prüfung vorgenommen wurde, ändert dies nichts am Ergebnis für die hier geprüften Jahre. • Prozessrechtliche Folgen: Berufung unbegründet; Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass für die vom Gericht überprüften Jahre die Mehrheit der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen ersten Prüfungsstufenparameter erfüllt wäre; damit fehlt die Vermutung einer evidenten verfassungswidrigen Unteralimentation seiner Besoldung für die Jahre 2005–2012, 2014 und 2014–2016. Entgegenstehende Indizien (teilweise Abkoppelungen gegenüber Tarif‑ und Preisentwicklungen sowie Einschränkungen bei Beihilfe und Versorgung) reichen nach Überzeugung des Senats nicht aus, um die Verfassungsmäßigkeit der Landesbesoldung in den streitigen Jahren als evident verletzt anzunehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.