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Beschluss

8 LA 40/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Absenkung des Ledigenzuschlags in der Alterssicherungsordnung ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. • Für das Wirksamwerden einer Satzungsänderung genügt die gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Mitteilungsblatt; eine zusätzliche Einzelnachricht gegenüber allen Mitgliedern ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Satzung. • Eine allgemeine Informationspflicht der berufsständischen Versorgung nach § 44 ASO begründet keine Pflicht zu individueller Beratung oder einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, sofern keine sich offensichtlich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und kein relevanter Verfahrensmangel.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Satzungsänderung und fehlender Herstellungsanspruch bei unterlassener Individualberatung • Die Absenkung des Ledigenzuschlags in der Alterssicherungsordnung ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. • Für das Wirksamwerden einer Satzungsänderung genügt die gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Mitteilungsblatt; eine zusätzliche Einzelnachricht gegenüber allen Mitgliedern ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Satzung. • Eine allgemeine Informationspflicht der berufsständischen Versorgung nach § 44 ASO begründet keine Pflicht zu individueller Beratung oder einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, sofern keine sich offensichtlich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und kein relevanter Verfahrensmangel. Die 1952 geborene Klägerin, Mitglied im Versorgungswerk seit 1986, bat im Mai 2014 um Rentenberechnungen für unterschiedliche freiwillige Beitragszahlungen. Im Dezember 2014 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, die den Ledigenzuschlag ab 1.1.2015 von 20 % auf 10 % reduzierte und im Dezember 2014 im Niedersächsischen Ärzteblatt veröffentlicht wurde. Die Klägerin beantragte Altersrente mit Wirkung ab 1.4.2015; die Beklagte gewährte die Rente, rechnete aber mit dem verminderten Zuschlag von 10 %. Die Klägerin machte geltend, sie sei nicht rechtzeitig über die Satzungsänderung informiert und nicht individuell beraten worden; sie sei wegen Beratung zu steuerlichen Fragen sechs Monate später mit der Antragsstellung vorgerückt und habe dadurch einen finanziellen Nachteil erlitten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. • Die Satzungsänderung trat wirksam in Kraft durch die Veröffentlichung im für Satzungen vorgesehenen Mitteilungsblatt; eine zusätzliche Einzelnachricht gegenüber jedem Mitglied ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Bekanntmachungsvorschriften regeln das Inkrafttreten von Rechtsnormen, nicht individuelle Ansprüche auf Kenntniserlangung. Das HKG lässt für Satzungen nur die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt oder im Internet als gesetzlich vorgesehene Formen zu; Kammersatzungsregeln können die Durchführung nur näher ausgestalten, nicht aber kumulative zusätzliche Formen vorschreiben. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt formgerechte Bekanntmachung, nicht individuelle Informationsgarantien. • Materiell steht die Herabsetzung des Ledigenzuschlags mit höherrangigem Recht im Einklang; sie verfolgt legitime, verhältnismäßige Ziele wie versicherungsmathematische Angemessenheit und finanzielle Sicherung des Versorgungssystems. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt eine Beratungspflicht voraus. § 44 ASO begründet lediglich eine allgemeine Informationspflicht und nicht die Pflicht zu individueller, fallbezogener Beratung wie in § 14 SGB I. Selbst bei entsprechender Anwendung des Beratungsmaßstabs besteht keine Verletzung, weil keine sich offensichtlich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten vorlagen, die der Beklagten bekannt und ohne weitere Recherche spontan erkennbar gewesen wären. • Die Anforderungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind nicht erfüllt: die Rügen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, es bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel hinsichtlich des Nichtvernehmens angebotener Zeugen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Änderung der Alterssicherungsordnung, mit der der Ledigenzuschlag herabgesetzt wurde, ist wirksam und verfassungsgemäß bekanntgemacht worden, sodass kein Anspruch auf Rückwirkung zu früherem Rentenbeginn besteht. Eine allgemeine Informationspflicht der Beklagten reicht nicht zur Begründung eines individuellen Herstellungsanspruchs; es lagen keine unmittelbar erkennbaren, sich ohne umfangreiche Recherche aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten vor, über die die Beklagte hätte beraten müssen. Soweit die Klägerin behauptet, durch unterlassene Information oder Beratung sei ihr ein Schaden entstanden, bleibt dieser Anspruch mangels Verletzung einer konkretisierten Beratungspflicht und wegen fehlender Kausalität unbegründet. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Punkten bestehen und eine Berufung ist nicht zuzulassen.