OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 ME 122/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gewährung von geldwerten Boni gekoppelt an die Abgabe verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel verletzt die Arzneimittelpreisbindung und kann untersagt werden. • Die Arzneimittelpreisbindung ist verfassungsrechtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; der EuGH-Befund zu grenzüberschreitenden Wirkungen berührt nicht die Wirksamkeit der Regelung für rein inländische Sachverhalte. • Eine Bagatell- oder Spürbarkeitsschwelle für die Untersagung von Zuwendungen im Arzneimittelrecht besteht nach der Gesetzesänderung nicht mehr. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, etwa negativer Vorbildwirkung und Nachahmungsgefahr, gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Bonusgewährung bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verletzt Arzneimittelpreisbindung • Die Gewährung von geldwerten Boni gekoppelt an die Abgabe verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel verletzt die Arzneimittelpreisbindung und kann untersagt werden. • Die Arzneimittelpreisbindung ist verfassungsrechtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; der EuGH-Befund zu grenzüberschreitenden Wirkungen berührt nicht die Wirksamkeit der Regelung für rein inländische Sachverhalte. • Eine Bagatell- oder Spürbarkeitsschwelle für die Untersagung von Zuwendungen im Arzneimittelrecht besteht nach der Gesetzesänderung nicht mehr. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses, etwa negativer Vorbildwirkung und Nachahmungsgefahr, gerechtfertigt. Der Antragsteller betreibt mehrere Apotheken und verwendete ein Kundenbindungssystem, das sogenannte BonusBons/WegeBons im Wert von 0,50 EUR pro Apothekenbesuch bzw. bei bestimmten Umsätzen vergab. Die Bons konnten bei späteren Einkäufen, nicht jedoch auf verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel angerechnet werden; die Ausgabe erfolgte aber auch beim ausschließlichen Einlösen von Rezepten. Die Behörde erließ eine Untersagungsverfügung nach § 69 Abs.1 AMG und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz und rügte u. a. Verfassungswidrigkeit der Preisbindung, Ermessensermängel und das Fehlen einer Spürbarkeit. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gerichtet. • Auslegung der Verfügung: Die Untersagung zielt auf die Ausgabe bzw. Einlösung der Wertbons bei ausschließlicher Einlösung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und ist im Tenor hinreichend bestimmt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Arzneimittelpreisbindung ist mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar; der EuGH‑Bescheid zu grenzüberschreitenden Wirkungen ändert nichts an der Wirksamkeit der Regelung für innerdeutsche Vorgänge. • EuGH-Recht und Differenzierung: Das EuGH‑Urteil betrifft die stärkere Wirkung der Preisbindung gegenüber im Ausland ansässigen Versandapotheken, ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit nationaler Beschränkungen für den inländischen Markt; Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Anbietern ist sachlich gerechtfertigt. • Verstoß gegen §78 AMG: Die Vergabe geldwerter Vorteile in Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel schmälert den verbindlichen Apothekenabgabepreis und beeinträchtigt die vom Gesetz verfolgte Beschränkung des Preiswettbewerbs. • Keine Bagatellgrenze: Die zwischenzeitlich aufgehobene Spürbarkeitsschwelle findet nach Gesetzesänderung keine Anwendung; geringwertige Zuwendungen sind insoweit nicht privilegiert. • Ermessen und Gleichbehandlung: Kein ersichtlicher Ermängel; die Behörde durfte zur Gefahrenabwehr selektiv einschreiten, soweit sachliche Gründe vorliegen. • Sofortige Vollziehung: Besondere Vollzugsinteressen bestehen wegen negativer Vorbildwirkung, Nachahmungsgefahr und der möglichen Auslösung eines ruinösen Preiskampfs. Die Beschwerde ist zurückgewiesen. Die Untersagungsverfügung war berechtigt, weil die Ausgabe und Einlösung der 0,50‑Euro‑Bons bei ausschließlicher Abgabe verschreibungspflichtiger, preisgebundener Arzneimittel die durch §78 AMG geschützte Preisbindung verletzt und den gesetzgeberischen Zweck, einen Preiswettbewerb zwischen inländischen Apotheken zu verhindern und die flächendeckende Versorgung zu sichern, beeinträchtigt. Eine verfassungs- oder unionsrechtliche Rechtfertigung des konkreten Bonussystems ergibt sich nicht; die EuGH‑Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Wirkungen ändert nichts an der Anwendbarkeit der Preisbindung auf innerdeutsche Sachverhalte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war angesichts der Nachahmungsgefahr und negativen Vorbildwirkung ebenfalls gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.