Beschluss
17 LP 4/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Durchführung von DORA-Auswertungen durch eine Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist keine dem Geschäftsführer eines als gemeinsame Einrichtung gebildeten Jobcenters zuzurechnende Maßnahme im Sinne des BPersVG.
• Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten der Personalvertretung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 und § 68 Abs. 2 BPersVG bestehen nur, wenn die Maßnahme vom dienststellenleitenden Träger (Geschäftsführer/Trägerversammlung) initiiert oder zuzurechnen ist.
• DORA-Auswertungen der Regionaldirektion verfolgen Aufsichts- und Prüfungszwecke und stellen für sich genommen keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dar.
• Ein allgemeines Unterrichtungsanspruchs- oder Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gegenüber dem Geschäftsführer kann nicht dadurch begründet werden, dass die Träger oder zentrale Stellen Auswertungen in eigenen Zuständigkeiten durchführen.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmungspflicht des Jobcenter-Geschäftsführers bei DORA-Auswertungen der Regionaldirektion • Die Durchführung von DORA-Auswertungen durch eine Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist keine dem Geschäftsführer eines als gemeinsame Einrichtung gebildeten Jobcenters zuzurechnende Maßnahme im Sinne des BPersVG. • Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten der Personalvertretung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 und § 68 Abs. 2 BPersVG bestehen nur, wenn die Maßnahme vom dienststellenleitenden Träger (Geschäftsführer/Trägerversammlung) initiiert oder zuzurechnen ist. • DORA-Auswertungen der Regionaldirektion verfolgen Aufsichts- und Prüfungszwecke und stellen für sich genommen keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG dar. • Ein allgemeines Unterrichtungsanspruchs- oder Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gegenüber dem Geschäftsführer kann nicht dadurch begründet werden, dass die Träger oder zentrale Stellen Auswertungen in eigenen Zuständigkeiten durchführen. Der Personalrat eines Jobcenters im Landkreis Diepholz (Antragsteller) begehrt Feststellungen, dass der Geschäftsführer des Jobcenters (Beteiligter) ihn bei bestimmten DORA-Auswertungen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG zu beteiligen und nach § 68 Abs. 2 BPersVG zu unterrichten habe. DORA ist ein zentrales IT-Verfahren der Bundesagentur zur operativen Auswertung von Datenbeständen, die auch Jobcenter-Daten betreffen; einzelne Auswertungen (0203, 1207, 1222, 1223) wurden von der Regionaldirektion für die Jobcenter im Bereich durchgeführt. Der Antragsteller rügte, die Auswertungen dienten dem Qualitäts- und Datenqualitätsmanagement und seien geeignet, auf einzelne Beschäftigte „scharfgestellt“ zu werden, sodass Mitbestimmungs- und Unterrichtungspflichten bestünden. Der Beteiligte hielt dem entgegen, die Regionaldirektion handele in Ausübung ihrer Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse und die Auswertungen erfolgten in eigener Verantwortung; Entscheidungsbefugnisse lägen nicht beim Geschäftsführer. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab; die Beschwerde des Personalrats blieb beim OVG ebenfalls ohne Erfolg. • Rechtliche Zuordnung der Beteiligungsrechte: Nach § 44h SGB II in Verbindung mit den Vorschriften des BPersVG folgen Mitbestimmungs- und Unterrichtungspflichten der Personalvertretung der Entscheidungskompetenz der jeweiligen Dienststellenleitung. Eine Maßnahme ist nur dann beteiligungspflichtig, wenn sie dem Dienststellenleiter zurechenbar und von ihm beabsichtigt oder getroffen ist. • Keine Zurechnung der DORA-Auswertungen: Die von der Regionaldirektion durchgeführten DORA-Auswertungen sind eigenverantwortliche Maßnahmen der Regionaldirektion und damit nicht dem Geschäftsführer des Jobcenters zuzurechnen; das Jobcenter verfügt nicht über einen eigenständigen, zugriffsfesten Datenbestand, da zentrale IT-Verfahren und Datenverwaltung der Bundesagentur zugrunde liegen (§ 50 SGB II analog). • Keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG): Die relevanten DORA-Auswertungen (0203, 1207, 1222, 1223) verfolgen primär Aufsichts-, Bilanz- und Qualitätsprüfungszwecke; sie zielen nicht auf eine beabsichtigte oder unausweichliche Steigerung der Arbeitsmenge oder -belastung der Beschäftigten und sind nach den Nutzungshinweisen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle einzelner Mitarbeiter vorgesehen. • Beschränkter Unterrichtungstatbestand (§ 68 Abs. 2 BPersVG): Der Unterrichtungspflicht der Personalvertretung fehlt es an allgemeiner Reichweite; sie ist auf das Maß beschränkt, das der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Da die Auswertungen nicht in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, besteht kein Unterrichtungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer. • Keine Verpflichtung zur Einleitung eines Stufenverfahrens: Weil die Auswertungen nicht als dem Geschäftsführer zurechenbare Maßnahme anzusehen sind, besteht keine Pflicht des Geschäftsführers, die Angelegenheit der Trägerversammlung vorzulegen oder ein mitbestimmungsrechtliches Stufenverfahren auszulösen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerde war unbegründet; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit ArbGG. • Rechtsfolgen: Organisationale und organisationsrechtliche Fragen zur Zuständigkeit der Regionaldirektion sind in diesem Beschlussverfahren nicht zu entscheiden; maßgeblich bleibt die personalvertretungsrechtliche Zuordnung und die Frage der Zurechenbarkeit der Maßnahme. Die Beschwerde des Personalrats wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Feststellung von Mitbestimmungs- und Unterrichtungspflichten des Geschäftsführers gegenüber dem Personalrat im Zusammenhang mit den DORA-Auswertungen 0203, 1207, 1222 und 1223 ist unbegründet. Die DORA-Auswertungen wurden als eigenverantwortliche Maßnahme der Regionaldirektion eingeordnet und nicht als dem Geschäftsführer des Jobcenters zurechenbar. Damit bestehen weder eine Mitbestimmungspflicht nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG noch eine umfassende Unterrichtungspflicht nach § 68 Abs. 2 BPersVG gegenüber dem Personalrat. Ebenso besteht keine Verpflichtung des Geschäftsführers, ein Stufenverfahren mit Einberufung der Trägerversammlung einzuleiten. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.