OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 81/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Feststellung der Erforderlichkeit einer UVP ist eine dokumentierte, nachvollziehbare Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG a.F.) erforderlich; unvollständige oder unzureichend dokumentierte Prüfungen machen die Vorprüfung rechtswidrig. • Fehler in der UVP-Vorprüfung zu wesentlichen Schutzgütern (hier Wasser/Boden und Tier) rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 VwGO. • Zur Verneinung einer UVP-Pflicht wegen vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen müssen Art und Umfang dieser Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung bestimmt und offensichtlich ausreichend sein. • Ein Mangel der UVP-Vorprüfung kann zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung führen, auch wenn eine nachträgliche Nachholung der Vorprüfung denkbar wäre.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen fehlerhafter UVP-Vorprüfung bei Windparkgenehmigung • Zur Feststellung der Erforderlichkeit einer UVP ist eine dokumentierte, nachvollziehbare Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG a.F.) erforderlich; unvollständige oder unzureichend dokumentierte Prüfungen machen die Vorprüfung rechtswidrig. • Fehler in der UVP-Vorprüfung zu wesentlichen Schutzgütern (hier Wasser/Boden und Tier) rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 VwGO. • Zur Verneinung einer UVP-Pflicht wegen vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen müssen Art und Umfang dieser Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung bestimmt und offensichtlich ausreichend sein. • Ein Mangel der UVP-Vorprüfung kann zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung führen, auch wenn eine nachträgliche Nachholung der Vorprüfung denkbar wäre. Nachbarn (drei Antragsteller) wandten sich gegen die sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16.6.2016 zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit acht WEA. Die Anlagen liegen in verschiedener Entfernung (ca. 560–595 m) zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Für den Bebauungsplan war ein Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung erstellt worden, der für Tiere erhebliche Auswirkungen annahm und bei einzelnen Arten Abschalt- oder Monitoringmaßnahmen empfahl. Die Behörde führte am 17.4.2016 eine UVP-Vorprüfung durch und verneinte die UVP-Pflicht; in der Folge erteilte sie die Genehmigung mit Nebenbestimmungen. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Antragsteller rügten insbesondere Mängel der UVP-Vorprüfung insbesondere hinsichtlich Wasser/Boden, Fledermäusen, Mäusebussard und Seeadler sowie unzureichenden Lärmschutzes und optischer Beeinträchtigung. • Zulässigkeit und Prüfmaßstab: Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Dritten wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Dritten überwiegt; dies ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Eine rechtswidrige UVP-Vorprüfung kann hierzu führen (§ 4 UmwRG i.V.m. § 3c UVPG a.F.). • Vorhabenbegriff und Prüfpflicht: Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen stellen ein Vorhaben i.S.d. UVPG a.F. dar, für das eine allgemeine Vorprüfung nach Nr. 1.6.2 Anlage 1 UVPG erforderlich war; auch wasserrechtlich relevante Eingriffe hätten in die einheitliche Vorprüfung einbezogen und dokumentiert werden müssen. • Mängel bei Schutzgut Wasser/Boden: Die Vorprüfung verweist lediglich auf den Umweltbericht und enthält keine ausreichende, nachvollziehbare Dokumentation zur erwarteten Grundwasserabsenkung und den daraus folgenden Folgen, obwohl fachliche Einwände detaillierte Berechnungen verlangt hatten; damit ist die Vorprüfung in diesem Punkt rechtswidrig. • Mängel bei Schutzgut Tier/Artenschutz: Für Fledermäuse und möglicherweise Seeadler lagen keine konkret bestimmten, bereits in der Vorprüfung hinreichend bestimmten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vor; die vorgesehenen Nebenbestimmungen und Abschaltzeiten waren in Art und Umfang zum Zeitpunkt der Vorprüfung nicht so bestimmt, dass ein erhebliches Risiko offensichtlich ausgeschlossen gewesen wäre, wie § 3c Satz 3 UVPG a.F. verlangt. • Relevanz sonstiger Einwände: Einwände zu optischer Bedrängung und Lärm hatten im Beschwerdeverfahren keinen durchgreifenden Erfolg; Lärmgrenzwerte waren in der Genehmigung mittels Verweisung auf das schalltechnische Gutachten festgelegt und wurden nicht substantiiert bestritten. • Folge für aufschiebende Wirkung: Aufgrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der UVP-Vorprüfung zu wesentlichen Schutzgütern überwiegen die Interessen der Antragsteller; daher war die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen. Die Beschwerde der Antragsteller ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24.02.2017 wird insoweit abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wiederhergestellt wird. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die UVP-Vorprüfung rechtswidrige Lücken aufweist, insbesondere mangelhafte Dokumentation und unzureichende Prüfung der Auswirkungen auf Wasser/Boden sowie nicht hinreichend bestimmte Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Bereich des Artenschutzes (Fledermäuse, Seeadler). Wegen dieser Mängel ist die Genehmigung voraussichtlich zu beanstanden, sodass das Interesse der Antragssteller am vorläufigen Vollzugsaufschub gegenüber dem öffentlichen bzw. begünstigten Interesse überwiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden aufgeteilt und der Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.