Beschluss
2 LA 484/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Partei kann die Aufhebung einer beigeordneten Prozessvertretung selbst beantragen, wenn sie nach §§121 ZPO, 166 VwGO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen will.
• Die Beiordnung eines beigeordneten Rechtsanwalts entfällt, wenn dessen Prozessvollmacht durch Kündigung und Erteilung einer neuen Vollmacht an einen anderen Anwalt erloschen ist.
• Die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn dadurch der Staatskasse keine höheren Ausgaben entstehen oder besondere Gründe vorliegen, die auch einen vermögenden Kläger zum Wechsel veranlasst hätten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH-Beiordnung bei Mandatswechsel und Ablehnung der Beiordnung des Wunschanwalts • Eine Partei kann die Aufhebung einer beigeordneten Prozessvertretung selbst beantragen, wenn sie nach §§121 ZPO, 166 VwGO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen will. • Die Beiordnung eines beigeordneten Rechtsanwalts entfällt, wenn dessen Prozessvollmacht durch Kündigung und Erteilung einer neuen Vollmacht an einen anderen Anwalt erloschen ist. • Die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn dadurch der Staatskasse keine höheren Ausgaben entstehen oder besondere Gründe vorliegen, die auch einen vermögenden Kläger zum Wechsel veranlasst hätten. Die Klägerin erhielt in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe und es wurde Rechtsanwältin C. beigeordnet. Nach Mandatskündigung durch Rechtsanwalt B. wurde ihm von der Klägerin eine neue Prozessvollmacht erteilt. Rechtsanwalt B. beantragte daraufhin die Umstellung der PKH-Beiordnung. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin C. und zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt B. Das Gericht prüfte die Wirkung der Kündigung und die Anforderungen an eine Neuzuteilung eines beigeordneten Anwalts im PKH-Verfahren. • Verfahrensrechtlich erstreckt sich die bewilligte Prozesskostenhilfe nach §§119 ZPO, 166 VwGO auf den gesamten zweitinstanzlichen Rechtszug, sodass ein weiterer Antrag auf PKH entbehrlich ist. • Parteirecht auf Wahl des Prozessbevollmächtigten: Nach §§121 ZPO, 166 VwGO kann die Partei einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen; daraus folgt ein Recht der Partei, die Aufhebung einer Beiordnung zu beantragen, ohne dass nach §48 Abs.2 BRAO allein der ursprüngliche Anwalt hieran gebunden wäre. • Die Beiordnung von Rechtsanwältin C. hat ihren Zweck verloren, weil deren Prozessvollmacht durch die Anzeige der Kündigung und die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt B. gegenüber dem Senat erloschen ist; daher war die Beiordnung mit Wirkung vom Zugang der neuen Vollmacht aufzuheben. • Für die Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten bestehen enge Voraussetzungen: Ein Anspruch besteht nur, wenn der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen oder besondere Umstände vorliegen, die auch einen vermögenden Kläger zum Wechsel veranlasst hätten. • Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor: Es wurden keine Umstände vorgetragen, die einen vermögenden Kläger zum Wechsel veranlasst hätten, und ein Verzicht des zuerst beigeordneten Anwalts auf bereits entstandene Gebühren wurde nicht erklärt; die zunächst beigeordnete Anwältin hat ihre Vergütung bereits abgerechnet. • Folge: Aufhebung der Beiordnung der bisherigen Anwältin mit Wirkung vom 13.07.2017; die Beiordnung des Wunschanwalts wird abgelehnt. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Die Klägerin hat hinsichtlich der Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin C. Erfolg; die Beiordnung wurde mit Wirkung vom 13.07.2017 aufgehoben, weil deren Vollmacht nach Mandatskündigung erloschen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beiordnung ihres neu benannten Rechtsanwalts B.; ein Wechsel des beigeordneten Anwalts wird nicht automatisch vom Staat getragen, insbesondere solange dadurch für die Staatskasse Mehrkosten entstehen können oder keine besonderen Gründe vorliegen, die auch einen vermögenden Kläger zum Anwaltwechsel veranlasst hätten. Im Ergebnis wird damit die Beiordnung der bisherigen Anwältin aufgehoben, der Antrag auf Beiordnung des neuen Anwalts jedoch abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.