Beschluss
13 LA 188/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
73mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht konkret und schlüssig dargelegt sind.
• Eine Duldungsanordnung nach §93 WHG muss hinreichend bestimmbar sein; Bestimmtheit kann sich aus dem Bescheid und den für den Adressaten erkennbaren Umständen ergeben.
• Zur Anordnung nach §93 WHG genügt es, dass das Vorhaben zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlich ist und anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand zu verwirklichen ist; die Entscheidung des Versorgers unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Duldungsanordnung nach §93 WHG hinreichend bestimmt und erforderlich • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht konkret und schlüssig dargelegt sind. • Eine Duldungsanordnung nach §93 WHG muss hinreichend bestimmbar sein; Bestimmtheit kann sich aus dem Bescheid und den für den Adressaten erkennbaren Umständen ergeben. • Zur Anordnung nach §93 WHG genügt es, dass das Vorhaben zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlich ist und anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand zu verwirklichen ist; die Entscheidung des Versorgers unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfung. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, durch die eine Stichstraße verläuft, welche mehrere hinterliegende Grundstücke erschließt. Der kommunale Zweckverband (Beigeladener) will eine zentrale Trinkwasserleitung entlang dieser Straße verlegen, um drei anschlusswillige Grundstücke an die zentrale Versorgung anzuschließen. Der Kläger verweigerte seine Zustimmung zur Leitungsverlegung auf seinen Grundstücken. Die Behörde (Beklagter) ordnete mit Bescheid vom 14.10.2011 die Duldung der Leitung nach §93 WHG an; der Widerspruch wurde zurückgewiesen und das Verwaltungsgericht Stade wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, u.a. mit Einwänden zur Bestimmtheit des Bescheids, zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Leitungsführung sowie zu Verfahrens- und Ermessensfehlern. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO teils nicht ausreichend dargelegt und im Übrigen nicht gegeben sind. • Die Bestimmtheit der Duldungsanordnung nach §93 WHG ist gegeben: Bescheid und Widerspruchsbescheid benennen Duldungsverpflichteten und Duldungsberechtigten, die betroffenen Flurstücke, die unterirdische, in offener Bauweise im unbefestigten Seitenraum des Weges zu verlegende zentrale Trinkwasserleitung sowie den dauerhaften (unbefristeten) Nutzungszweck. Ergänzend sind Lageplan und Schriftwechsel den Beteiligten erkennbar. • §93 WHG begründet eine öffentliche Last; deshalb muss der Eigentümer anhand der behördlichen Anordnung und erkennbarer Umstände das konkret zu duldende Vorhaben erkennen können. Die hier angegebenen Angaben genügen diesen Anforderungen. • Das Vorhaben dient der öffentlichen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des Zweckverbands und fällt in dessen planerischen Gestaltungsspielraum; die Entscheidung, dezentral versorgte Grundstücke anzuschließen, ist nicht ausgeschlossen. • Die Voraussetzungen des §93 Satz 2 i.V.m. §92 Satz 2 WHG sind erfüllt, weil das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig durchgeführt werden kann; die vom Verwaltungsgericht geprüfte Alternativplanung ist aufgrund sachgerechter Würdigung nicht als gleichzweckmäßig zu erachten. • Die Güterabwägung fällt zugunsten der Allgemeinheit aus: der Nutzen (Anschluss an zentrale Versorgung, Schutz der Volksgesundheit, Überwachung) überwiegt den sehr geringen Nachteil des Klägers, da die Leitung im unbefestigten Seitenraum verlegt werden soll. • Ein fehlender oder unzureichender gütlicher Einigungsversuch begründet die Unwirksamkeit nicht: Beigeladener und Behörde haben ernsthafte Bemühungen unternommen; das Scheitern einer Einigung rechtfertigt die Anordnung. • Verfahrensrügen (z. B. behauptetes Unterlassen der Amtsermittlung durch Sachverständigengutachten) sind nicht substantiiert dargetan; es fehlt an konkreter Darlegung, welche Aufklärung geboten gewesen wäre und dass hierauf hingewirkt wurde. • Ermessens- oder sonstige Verfahrensfehler hat der Kläger nicht erfolgreich aufgezeigt; die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht willkürlich und rechtfertigen keine Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade bleibt rechtskräftig. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Duldungsanordnung nach §93 WHG hinreichend bestimmt ist, das Vorhaben zur öffentlichen Wasserversorgung erforderlich und die gewählte Trassenführung nicht ersichtlich durch eine gleichzweckige, zumutbare Alternative ersetzbar ist; auf dieser Grundlage überwiegt der öffentliche Nutzen gegenüber den sehr geringen Nachteilen des Klägers, sodass keine Berufungszulassung erfolgt.