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Beschluss

13 OB 205/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rubrumberichtigung ist gerichtlich jederzeit möglich, wenn Beteiligtenbezeichnungen nach § 82 Abs.1 VwGO falsch sind. • Ein Antrag auf Einsicht in die Schlussrechnung im Insolvenzverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren; der Antragsteller ist nicht Kläger, das Insolvenzgericht kein Beklagter. • Eine Behörde ohne Beteiligtenstellung fehlt die Beschwerdebefugnis für eine Rechtswegbeschwerde nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG. • Der Verwaltungsrechtsweg war unzulässig; die Streitigkeit ist eine insolvenz- bzw. bürgerlich-rechtliche Angelegenheit und gehörte dem ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG).
Entscheidungsgründe
Rubrumsberichtigung; Rechtswegbeschwerde einer nicht beteiligten Behörde unzulässig • Rubrumberichtigung ist gerichtlich jederzeit möglich, wenn Beteiligtenbezeichnungen nach § 82 Abs.1 VwGO falsch sind. • Ein Antrag auf Einsicht in die Schlussrechnung im Insolvenzverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren; der Antragsteller ist nicht Kläger, das Insolvenzgericht kein Beklagter. • Eine Behörde ohne Beteiligtenstellung fehlt die Beschwerdebefugnis für eine Rechtswegbeschwerde nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG. • Der Verwaltungsrechtsweg war unzulässig; die Streitigkeit ist eine insolvenz- bzw. bürgerlich-rechtliche Angelegenheit und gehörte dem ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG). Herr A., Miterbe der Verstorbenen, beantragte die Einsichtnahme in die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren 47 IN 84/13 beim Amtsgericht B.-Stadt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Amtsgericht B.-Stadt als Insolvenzgericht. In den Rubrumsangaben war Herr A. ursprünglich als Kläger und der Direktor des Amtsgerichts B.-Stadt als Beklagter bezeichnet worden. Das Oberverwaltungsgericht stellte von Amts wegen fest, dass es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt; Herr A. ist Antragsteller und der Direktor des Amtsgerichts B.-Stadt hat keine Beteiligtenstellung. Der Direktor legte gegen die Verweisung Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde geprüft hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit. • Gerichtliche Berichtigung des Aktiv- und Passivrubrums ist ohne Weiteres zulässig, wenn Beteiligtenbezeichnungen nach § 82 Abs.1 VwGO falsch sind; die Bezeichnung der Verfahrensstellung gehört zur Beteiligtenbezeichnung. • Die begehrte Einsicht in die Schlussrechnung ist ein Antrag im Insolvenzverfahren nach § 66 InsO in Verbindung mit § 4 InsO/§ 299 ZPO und damit kein Klageverfahren; deshalb ist der Antragsteller nicht Kläger, und es besteht kein Beklagter. • Mangels Passivbeteiligtenstellung fehlt dem Direktor des Amtsgerichts B.-Stadt die Beschwerdebefugnis (§ 42 Abs.2 VwGO analog), weshalb die Rechtswegbeschwerde nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG unzulässig ist. • Materiell war das Verwaltungsgericht zutreffend der Auffassung, dass es sich um eine insolvenz- bzw. bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) zuständig ist; die Verweisung an das zuständige Insolvenzgericht erfolgte nach § 17a Abs.2 GVG. • Das verweisende Verwaltungsgericht musste die materiellen prozessualen Voraussetzungen für den Antrag nicht prüfen; das Amtsgericht kann den Antrag im bestehenden Insolvenzverfahren bearbeiten, ohne ihn als neues kontradiktorisches Verfahren zu behandeln. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO: der Beschwerdeführer hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs.1 GKG abgesehen, weil die Beschwerde durch fehlerhafte Rubrumserfassung veranlasst wurde. • Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde mangels Zulassungsgründe nach § 17a Abs.4 Satz5 GVG nicht zugelassen. Die Beschwerde des Direktors des Amtsgerichts B.-Stadt gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird verworfen. Das Gericht berichtigt das Rubrum: Herr A. ist Antragsteller, nicht Kläger; der Direktor des Amtsgerichts B.-Stadt ist nicht als Beklagter zu führen und hat keine Beteiligtenstellung. Die Verweisung an das Amtsgericht B.-Stadt als Insolvenzgericht war rechtmäßig, da die Sache insolvenz- bzw. bürgerlich-rechtlich ist und der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Der Direktor des Amtsgerichts trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erfolgt nicht.