Beschluss
13 ME 157/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach Abschiebungsandrohung ist unbegründet, wenn kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs.2 AufenthG oder Art.3 EMRK vorliegt.
• Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit kann sowohl transportbezogen (Transportunfähigkeit) als auch durch eine unmittelbar durch die Abschiebung ausgelöste Verschlechterung des Gesundheitszustands (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) bejahbar sein; Bedingung ist, dass Gefahren nicht durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden können.
• Negative Feststellungen des Bundesamts im Asylverfahren zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten binden die Ausländerbehörde; eine neuerliche Prüfung derselben Frage durch die Ausländerbehörde ist grundsätzlich nicht geboten.
• Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu versagen, wenn bereits in summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Duldung bei gewährter medizinischer Sicherstellung im Zielstaat • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach Abschiebungsandrohung ist unbegründet, wenn kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs.2 AufenthG oder Art.3 EMRK vorliegt. • Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit kann sowohl transportbezogen (Transportunfähigkeit) als auch durch eine unmittelbar durch die Abschiebung ausgelöste Verschlechterung des Gesundheitszustands (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) bejahbar sein; Bedingung ist, dass Gefahren nicht durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden können. • Negative Feststellungen des Bundesamts im Asylverfahren zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten binden die Ausländerbehörde; eine neuerliche Prüfung derselben Frage durch die Ausländerbehörde ist grundsätzlich nicht geboten. • Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu versagen, wenn bereits in summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Die Antragsteller, ein Vater mit Ehefrau und drei Kindern, focht im Eilverfahren die bevorstehende Abschiebung nach Albanien an. Der Vater leide nach amtsärztlichem Gutachten an einer seit Jahrzehnten bestehenden schweren psychischen Störung, wohl schizophrenem Formenkreis; eine Verschlechterung durch Abschiebung sei möglich. Die Antragsteller beriefen sich auf § 60a Abs.2 AufenthG und Art.3 EMRK als Abschiebungshindernis. Das Verwaltungsgericht verweigerte vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesamt für Migration hatte bereits in einem früheren Asylverfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote verneint; diese Feststellung wurde rechtskräftig bestätigt. Die Ausländerbehörde sicherte ärztliche Begleitung und die Weiterbehandlung durch einen Kooperationsarzt in Tirana zu. Die Antragsteller begehrten außerdem Prozesskostenhilfe. • Kein Anordnungsanspruch nach § 60a Abs.2 AufenthG: Eine abschließende Abschiebung wäre zulässig, weil keine unüberwindbare Reiseunfähigkeit vorliegt. Entscheidend ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands transportbedingt oder unmittelbar durch die Abschiebung zu befürchten ist und ob dies durch Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann. • Ärztliches Gutachten: Das amtsärztliche Gutachten diagnostizierte eine schwerwiegende psychische Erkrankung und forderte ärztliche Begleitung sowie Sicherstellung der Weiterbehandlung im Heimatstaat. Werden die geforderten Vorkehrungen getroffen, besteht Reisefähigkeit; der Antragsgegner hat solche Vorkehrungen zugesagt und die Weiterbehandlung in Albanien durch einen Kooperationsarzt gesichert. • Art.3 EMRK greift nicht unmittelbar ein: Auf die Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili) kann nicht ohne Weiteres eine doppelte Prüfung durch die Ausländerbehörde gestützt werden, wenn das Bundesamt im Asylverfahren bereits zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geprüft und verneint hat. Eine erneute, gleichlautende Prüfung wäre systemwidrig und unnötig. • Bindungswirkung der Asylentscheidung: Die rechtskräftige negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG wirkt gemäß AsylG gegenüber der Ausländerbehörde. Eine Überwindung dieser Bindung ist nur durch Folgeantrag, isoliertes Folgeschutzgesuch oder Wiederaufnahme möglich. • Kein Anspruch nach § 25a Abs.1 AufenthG für die Tochter: Die minderjährige Tochter ist zehn Jahre alt und damit nicht Adressatin der Regelung, die sich an Jugendliche und Heranwachsende richtet. • Prozesskostenhilfe: In summarischer Prüfung fehlt der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht, sodass PKH abzulehnen war. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Gericht sah keine ausreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse gegen die Abschiebung, weil die medizinisch erforderlichen Vorkehrungen (ärztliche Begleitung und gesicherte Weiterbehandlung im Zielstaat) vom Antragsgegner zugesagt und durch Kontakte zum Kooperationsarzt in Tirana belegt wurden. Die negative Feststellung des Bundesamts zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten bindet die Ausländerbehörde, sodass eine nochmalige gleichgelagerte Prüfung nicht geboten ist. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.