Beschluss
12 LA 15/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zulassungsanträge gegen ein erstinstanzliches Urteil sind unzulässig, wenn die angegriffene Genehmigung durch nachfolgende Änderungsbescheide in ihrer ursprünglichen Fassung erledigt ist.
• Eine nachträgliche Einbeziehung von Änderungsbescheiden in das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt nicht automatisch; dazu bedarf es einer Klageänderung, die im Zulassungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen ist.
• Eine nachgeholte Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. ist nur dann verwertbar, wenn sie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt, die vom Vorhabenträger vorgesehen und offensichtlich geeignet sind; nachträglich vorgeschriebene Maßnahmen können dies nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsanträge unzulässig, weil Erstgenehmigung durch Änderungsbescheide erledigt • Zulassungsanträge gegen ein erstinstanzliches Urteil sind unzulässig, wenn die angegriffene Genehmigung durch nachfolgende Änderungsbescheide in ihrer ursprünglichen Fassung erledigt ist. • Eine nachträgliche Einbeziehung von Änderungsbescheiden in das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt nicht automatisch; dazu bedarf es einer Klageänderung, die im Zulassungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen ist. • Eine nachgeholte Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. ist nur dann verwertbar, wenn sie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt, die vom Vorhabenträger vorgesehen und offensichtlich geeignet sind; nachträglich vorgeschriebene Maßnahmen können dies nicht ersetzen. Ein Umweltverband klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.10.2012 für den Ausbau einer Schweinehaltung (Neubau eines sechsten Stalls). Die Behörde hatte zuvor eine Vorprüfung nach UVPG a.F. vorgenommen und keine UVP verlangt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die UVP bzw. die Vorprüfung fehle oder sei fehlerhaft. Nachträglich erließ die Behörde Änderungsbescheide, die den Einbau von Abluftreinigungsanlagen für alle Ställe zur Bedingung machten; Fristverlängerungen zur Umsetzung wurden gewährt. Klägerin bezog die Änderungsbescheide nicht in das Verfahren ein. Beklagter und Beigeladener beantragten im Berufungszulassungsverfahren die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. • Die Zulassungsanträge sind unzulässig, weil die ursprünglich erteilte Genehmigung durch die späteren immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheide in ihrer Ursprungsfassung erledigt wurde und damit kein Rechtsschutzinteresse an ihrer Verteidigung in der bisherigen Form mehr besteht. • Die Änderungsgenehmigungen bilden zusammen mit der Ursprungsentscheidung eine untrennbare Genehmigungseinheit; die geänderte Fassung ist nicht automatisch Gegenstand des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, eine Einbeziehung setzt eine Klageänderung voraus, die im Zulassungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen ist. • Soweit in der Sache entschieden wurde: Für den Neubau des sechsten Stalls war jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. erforderlich; das Verwaltungsgericht hat die ursprüngliche Vorprüfung als fehlerhaft und die nachgeholte Vorprüfung vom 2.12.2015 als nicht wirksam beurteilt. • Die nachgeholte Vorprüfung stützte sich wesentlich auf Annahmen, dass alle Ställe über neue Abluftreinigungsanlagen verfügen; diese Maßnahmen waren zur Zeit der Ursprungsentscheidung nicht vorgesehen und wurden erst durch spätere Änderungsbescheide vorgeschrieben, sind daher keine im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG a.F. zu berücksichtigenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. • Weil der Vorhabenträger einzelne Maßnahmen erst später verpflichtend erhielt und das neue Stallgebäude bereits ohne Umsetzung aller Abluftanlagen betrieben wurde, sind die nachträglich angenommenen Minderungswirkungen für die Ursprungsgenehmigung untauglich; damit beruht die nachgeholte Prüfung auf einem unzutreffenden Sachverhalt und führt zur Aufhebung der Altgenehmigung nach den einschlägigen Umweltschutzvorschriften. Die Zulassungsanträge des Beklagten und des Beigeladenen werden verworfen; sie tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Das Gericht stellt fest, dass die ursprünglich erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Fassung vom 17.10.2012 durch die späteren Änderungsbescheide erledigt ist, sodass an einer Verteidigung dieser Ursprungsfassung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Soweit in der Sache geprüft, hätte eine Berufungszulassung keinen Erfolg gehabt, weil bereits die Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. fehlerhaft war und die nachgeholte Vorprüfung die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.