Beschluss
13 ME 367/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiederaufnahmeantrag gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen ist unzulässig, wenn die vorgenannten Entscheidungen keine verfahrensbeendenden, rechtskraftfähigen Endurteile im Sinne von § 578 Abs. 1 ZPO darstellen.
• Über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 585 ZPO kann das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden; eine Beteiligtenanhörung ist nicht obligatorisch.
• Ein Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn er nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingereicht wird (§ 67 Abs. 4 VwGO).
• Ein Wiederaufnahmeantrag ist ferner unzulässig, wenn kein schlüssiger Wiederaufnahmegrund gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und Anhörungsrüge • Ein Wiederaufnahmeantrag gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen ist unzulässig, wenn die vorgenannten Entscheidungen keine verfahrensbeendenden, rechtskraftfähigen Endurteile im Sinne von § 578 Abs. 1 ZPO darstellen. • Über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 585 ZPO kann das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden; eine Beteiligtenanhörung ist nicht obligatorisch. • Ein Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn er nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingereicht wird (§ 67 Abs. 4 VwGO). • Ein Wiederaufnahmeantrag ist ferner unzulässig, wenn kein schlüssiger Wiederaufnahmegrund gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO dargelegt ist. Die Antragstellerin stellte einen persönlichen Antrag auf Wiederaufnahme gegen frühere Beschlüsse des Senats im einstweiligen Rechtsschutz und gegen darauf bezogene Anhörungsrügen. Die Vorinstanz hatte in den betreffenden Verfahren über eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz sowie über eine Anhörungsrüge entschieden. Die Antragstellerin begründete ihren Wiederaufnahmeantrag allein mit dem Hinweis auf § 579 ZPO, legte jedoch keine konkreten tatsächlichen Umstände vor. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wurde ohne Bevollmächtigtenanwaltschaft eingeleitet. Der Senat prüfte die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags und die formellen Voraussetzungen für die Vertretung und die Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes. • Zuständigkeit und Verfahrensweise: Der Senat entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 585 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss; eine Anhörung der Beteiligten ist nicht zwingend (§§ 146 ff., § 152a Abs. 3 VwGO). • Statthaftigkeit: Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) und Entscheidungen über Anhörungsrügen (§ 152a VwGO) sind keine verfahrensbeendenden, rechtskraftfähigen Endurteile im Sinne des § 578 Abs. 1 ZPO; daher ist Wiederaufnahme gegen solche Entscheidungen regelmäßig nicht statthaft. • Vertretungserfordernis: Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht außer in PKH-Fällen durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingeleitet werden; ein persönlich gestellter Antrag der Antragstellerin erfüllt dieses Erfordernis nicht. • Schlüssigkeit des Wiederaufnahmegrundes: Ein Wiederaufnahmeantrag muss nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO einen konkreten, schlüssig dargelegten Wiederaufnahmegrund enthalten; bloße Verweisung auf die Normen ohne Tatsachenvortrag genügt nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO); der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin wurde verworfen. Begründet wurde dies damit, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und über Anhörungsrügen keine rechtskräftigen Endurteile im Sinne des § 578 Abs. 1 ZPO sind, sodass ein Wiederaufnahmeverfahren nicht statthaft ist; zudem fehlte die erforderliche Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO. Ferner stellte die Antragstellerin keinen schlüssigen Wiederaufnahmegrund dar, sondern verwies lediglich allgemein auf § 579 ZPO ohne konkrete Tatsachenbehauptungen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.