Beschluss
11 ME 395/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein teilweise erledigter Hauptsacheantrag führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit; der vorinstanzliche Beschluss wird insoweit wirkungslos.
• Vorbeugender (kombinierter) Rechtsschutz nach § 123 VwGO erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; fehlt dieses, ist die Beschwerde unzulässig.
• Die Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis kann die Begründung eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses entfallen lassen, solange sie den Weiterbetrieb bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage sicherstellt.
Entscheidungsgründe
Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Versagung dauerhafter Glücksspielerlaubnis • Ein teilweise erledigter Hauptsacheantrag führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit; der vorinstanzliche Beschluss wird insoweit wirkungslos. • Vorbeugender (kombinierter) Rechtsschutz nach § 123 VwGO erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; fehlt dieses, ist die Beschwerde unzulässig. • Die Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis kann die Begründung eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses entfallen lassen, solange sie den Weiterbetrieb bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage sicherstellt. Der Antragsteller betreibt eine Einzelspielhalle im B.-Viertel und beantragte Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV sowie eine Befreiung nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV. Die Antragsgegnerin führte ein Losverfahren durch und lehnte die Erlaubnis für die Spielhalle „Am C. 6“ ab; anderen Konkurrenten wurden Erlaubnisse erteilt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrte der Antragsteller die Duldung des Weiterbetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Während des Beschwerdeverfahrens erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine befristete Erlaubnis bis 31.12.2018. Der Antragsteller erklärte die Hauptsache für den Zeitraum bis 31.12.2018 erledigt, hält aber für die Zeit danach an seinem Antrag fest. • Einstellung des Verfahrens für den teilweise erledigten Hauptsachenteil nach § 92 Abs.3 Satz1 VwGO; der vorinstanzliche Beschluss wird insoweit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 ZPO wirkungslos. • Für den nicht erledigten Zeitraum nach dem 31.12.2018 begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz; solcher ist nur zulässig bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (Art.20 Abs.2, Art.19 Abs.4 GG; Grundsatz des nachträglichen Rechtsschutzes). • Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis liegt nur vor, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbare, nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte; dies hat der Antragsteller nicht dargelegt. • Die zwischenzeitlich erteilte befristete Erlaubnis bis 31.12.2018 beseitigt die gegenwärtige Dringlichkeit und macht das Vorbringen geeignet, so dass es zumutbar ist, das Gesetzgebungsverfahren und die folgenden Verwaltungsentscheidungen abzuwarten und ggf. anschließend Rechtsmittel zu erheben. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 161 Abs.2 Satz1 VwGO und § 154 Abs.2 VwGO; Kosten sind je Hälfte zu tragen, Streitwert für das Beschwerdeverfahren 7.500 EUR. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als die Parteien die Hauptsache für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit wirkungslos. Die Beschwerde des Antragstellers für den Zeitraum ab dem 1.1.2019 wird zurückgewiesen, da ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz nicht vorliegt. Der Antragsteller verfügt über eine befristete Erlaubnis bis 31.12.2018, sodass keine unzumutbaren Nachteile bestehen und es zumutbar ist, das bevorstehende Gesetzgebungsverfahren sowie die sich hieraus ergebenden Verwaltungsentscheidungen abzuwarten und gegebenenfalls anschließend Rechtsmittel einzulegen. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.