Beschluss
2 LA 1784/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung und der Antrag auf Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
• Rechtliche Fragen zur Flüchtlingseigenschaft von aus Syrien Geflohenen sind durch die bestehende Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geklärt; eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wurde nicht dargelegt.
• Subsidiärer Schutz nach §4 AsylG kann der Situation von Geflohenen aus Syrien Rechnung tragen; die geltend gemachten neuen Erkenntnismittel begründen keine andere rechtliche Bewertung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Syrien‑Fragestellungen • Der Zulassungsantrag zur Berufung und der Antrag auf Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. • Rechtliche Fragen zur Flüchtlingseigenschaft von aus Syrien Geflohenen sind durch die bestehende Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geklärt; eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG wurde nicht dargelegt. • Subsidiärer Schutz nach §4 AsylG kann der Situation von Geflohenen aus Syrien Rechnung tragen; die geltend gemachten neuen Erkenntnismittel begründen keine andere rechtliche Bewertung. Die Kläger sind ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern syrischer Staatsangehörigkeit, die im Dezember 2015 nach Deutschland eingereist sind. Die Verwaltungsbehörde hat ihnen subsidiären Schutz zuerkannt, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger klagten erfolglos auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie beantragten daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Zur Begründung rügen sie unter anderem, dass das syrische Regime Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter belangt und dass bei Verweigerung des Kriegsdienstes ein Verfolgungsgrund im Sinne des AsylG vorliegen könne. Sie berufen sich teilweise auf aktuelle Medienberichte und unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen. • Zulassungsvoraussetzungen: Eine Berufungszulassung nach §78 AsylG setzt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; diese liegt nur vor, wenn eine noch offene, für die Rechtsfortbildung bedeutsame Frage dargelegt und begründet wird. • Beweis- und Tatsachenerfordernis: Bei Tatsachenfragen müssen neue Erkenntnismittel konkret benannt und substantiiert vorgelegt werden; bloße Verweise auf noch zu erhebende Beweise genügen nicht. • Rechtliche Bewertung zu Syrienfällen: Der Senat hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Rückkehrern aus Syrien im Allgemeinen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Religion oder Herkunft droht; dies gilt auch für geflohene Wehrdienstpflichtige und Reservisten. • Subsidiärer Schutz ausreichend: Der dem Klägerkreis zuerkannte subsidiäre Schutz gemäß §4 AsylG berücksichtigt die Bürgerkriegssituation in Syrien und ist regelmäßig ausreichend, sodass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres bejaht werden können. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger benannten Rechts‑ und Tatsachenfragen sind weder neu noch ungeklärt im maßgeblichen Sinn; die vorgelegten Medienberichte und einzelnen abweichenden Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende grundsätzliche Bewertung. • Anforderungen an den Zulassungsantrag: Der Antrag hätte sich vorrangig und substantiiert mit den tragenden Argumenten des Senats auseinanderzusetzen und darzulegen, warum eine andere Entscheidung im Berufungsverfahren zu erwarten wäre; dies ist nicht erfolgt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Klägerpaar vorgebrachten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, da die einschlägige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits Entscheidungen getroffen hat und die Kläger keine neuen, substantiierten Erkenntnismittel vorgelegt haben, die eine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung wahrscheinlich machen würden. Der zuerkannte subsidiäre Schutz nach §4 AsylG trägt der Lage in Syrien ausreichend Rechnung, sodass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.