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Beschluss

13 ME 56/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. • Eine unterbrochene Aufenthaltszeit durch Abschiebung erfüllt nicht die ununterbrochene Aufenthaltsvoraussetzung des §25a Abs.1 AufenthG. • Eine Eingabe an die Härtefallkommission begründet keinen individuellen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann im Instanzenzug geheilt werden, wenn im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Gewährung von Aufenthalt nach §25a AufenthG bei abgeschobenem Jugendlichen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. • Eine unterbrochene Aufenthaltszeit durch Abschiebung erfüllt nicht die ununterbrochene Aufenthaltsvoraussetzung des §25a Abs.1 AufenthG. • Eine Eingabe an die Härtefallkommission begründet keinen individuellen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann im Instanzenzug geheilt werden, wenn im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Der Antragsteller, ein jugendlicher Ausländer, stellte beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Ausländerbehörde durch einstweilige Anordnung zur Aussetzung seiner Abschiebung und zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis nach §25a Abs.1 AufenthG zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller war im Februar 2016 abgeschoben und im März/April 2016 wieder eingereist. Er rügte, die Unterbrechung seines Aufenthalts sei kurz und nicht auf seinem Willen beruht; er berief sich auf eine Ausbildungszusage der Firma C. Gebäudetechnik und eine günstige Integrationsprognose. Er legte ferner vor, er habe eine Eingabe an die Niedersächsische Härtefallkommission gerichtet, die positiv beraten werde. Im Beschwerdeverfahren beantragte er weiterhin Prozesskostenhilfe. • Die Beschwerde ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO zu prüfen; das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht vorgenommen. • Voraussetzung des §25a Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG ist ein vierjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet; eine Abschiebung unterbricht diesen Zeitraum und ist grundsätzlich nicht unbeachtlich. • Nur ausnahmsweise erlaubte kurzfristige Unterbrechungen, die erkennbar nicht auf Aufgabe des Lebensmittelpunkts gerichtet sind, bleiben unschädlich; hier war die Abschiebung aber auf Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts gerichtet, deshalb ist die Unterbrechung beachtlich. • Daher kommt der Antragsteller den für eine Aufenthaltserteilung nach §25a erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen nicht nach; eine Prüfung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. Integrationsprognose nach §25a Abs.1 Nr.4) ist nicht mehr erforderlich. • Eine Eingabe an die Härtefallkommission begründet keinen subjektiven Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung, weil die einschlägigen Regelungen keine individuellen Rechte schaffen und keine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des §60a Abs.2 Satz1 AufenthG begründen. • Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör führte nicht zur Aufhebung, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, sich zu dem erst nachgelassenen Schriftsatz zu äußern; Gehörsverstöße können im Instanzenzug geheilt werden. • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Beschwerde nach summarischer Prüfung nicht die für Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller erfüllt die ununterbrochene Aufenthaltsvoraussetzung des §25a Abs.1 AufenthG nicht, weil seine Abschiebung im Februar 2016 den erforderlichen vierjährigen ununterbrochenen Aufenthalt unterbricht. Eine Eingabe an die Härtefallkommission begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht hat keine Gehörsverletzung begangen, die zur Aufhebung der Entscheidung führen würde. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.