OffeneUrteileSuche
Urteil

12 KN 41/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein ergänzendes Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann einen ursprünglichen Abwägungsmangel beseitigen, wenn der Mangel nicht den Kern der Planung betrifft. • Die Gemeinde kann gemäß § 4a Abs. 6 BauGB verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen, wenn sie deren Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt nicht für die Rechtmäßigkeit des Plans von Bedeutung ist. • Bei der Auswahl von Konzentrationsflächen für Windenergie darf die Kommune standortbezogen die Zahl und Lage der Anlagen festlegen; dies ist Teil der städtebaulichen Abwägung und nicht generell unzulässig, auch wenn ein Privater zuvor in die Planung eingebunden war.
Entscheidungsgründe
Heilung eines Abwägungsmangels im Bebauungsplan für Windenergie durch ergänzendes Verfahren • Ein ergänzendes Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann einen ursprünglichen Abwägungsmangel beseitigen, wenn der Mangel nicht den Kern der Planung betrifft. • Die Gemeinde kann gemäß § 4a Abs. 6 BauGB verspätet eingereichte Stellungnahmen unberücksichtigt lassen, wenn sie deren Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt nicht für die Rechtmäßigkeit des Plans von Bedeutung ist. • Bei der Auswahl von Konzentrationsflächen für Windenergie darf die Kommune standortbezogen die Zahl und Lage der Anlagen festlegen; dies ist Teil der städtebaulichen Abwägung und nicht generell unzulässig, auch wenn ein Privater zuvor in die Planung eingebunden war. Eine Projektgesellschaft (Antragstellerin) begehrte die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, der sechs Standorte für Windenergieanlagen in einem Konzentrationsgebiet festsetzte. Die Antragstellerin hatte erst kurz vor dem Abschluss des ursprünglichen Verfahrens ein alternatives Repowering-Konzept mit konkreten Angaben vorgelegt und machte geltend, dieses sei von der Gemeinde nicht angemessen abgewogen worden. Die Gemeinde (Antragsgegnerin) hatte in der ersten Abwägung das Konzept nicht inhaltlich berücksichtigt und später ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In diesem ergänzenden Verfahren stellte der Rat fest, das verspätet vorgelegte Konzept könne gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, und beschloss den Bebauungsplan erneut mit Rückwirkung. Die Antragstellerin rügte Abwägungsfehler, einen Abwägungsausfall und die Unzulässigkeit der Heilung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Normenkontrollantrags sowie die Einhaltung der Verfahrens- und Abwägungspflichten. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt; sie verfügt über vertragliche Sicherungen und ein schwebendes immissionsschutzrechtliches Verfahren, sodass ein eigenes abwägungserhebliches Interesse besteht (§ 47 VwGO). • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist der Zeitpunkt der erneuten Abwägungsentscheidung im ergänzenden Verfahren (13.12.2016) nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. • Bauplanrechtliche Anforderungen: Die Festsetzungen des Bebauungsplans genügen den Anforderungen an Zweckbestimmung und Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 BauNVO); das Sondergebiet ist ausreichend bestimmt. • Behandlung des verspäteten Vorbringens: § 4a Abs. 6 BauGB ermöglicht die Nichtberücksichtigung nicht fristgerecht eingegangener Stellungnahmen, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und dieser für die Rechtmäßigkeit des Plans nicht maßgeblich war; die Gemeinde hat dieses Ermessen im ergänzenden Verfahren ausgeübt und die Gründe dargelegt. • Heilung durch ergänzendes Verfahren: Der ursprünglich festgestellte Abwägungsmangel betraf die fehlende Auseinandersetzung mit dem am Sitzungstag vorgelegten Konzept; im ergänzenden Verfahren hat die Gemeinde den Mangel behoben, indem sie das Konzept geprüft und begründet ausgegrenzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Mängel heilbar, solange der Kern der Planung nicht berührt wird. • Materielle Abwägung: Die Gemeinde durfte die Auswahl und Konzentration der Standorte zugunsten einer einheitlichen Parkplanung und unter Berücksichtigung von Schallschutz, Flugsicherung und Poollösung für Eigentümer vornehmen; eine unzulässige Vorabbindung oder sachwidrige Bevorzugung der Konkurrenz ist nicht ersichtlich. • Verfahrensfolgen: Für nach erneuter Bekanntmachung nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 215 BauGB gerügte Mängel gelten die Rügemöglichkeiten als neu eröffnet; hier sind keine weiteren beträchtlichen Mängel ersichtlich. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt; der Bebauungsplan bleibt wirksam. Die Kammer erkennt, dass die Antragstellerin antragsbefugt und ihr Vorbringen im Ausgangsverfahren ernst zu nehmen war, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der ursprünglich festgestellte Abwägungsmangel durch das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wirksam behoben wurde. Die Gemeinde durfte das kurzfristig vorgelegte Standortkonzept nach Maßgabe des § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt lassen und die Entscheidung für sechs konzentrierte Standorte unter städtebaulichen Erwägungen bestätigen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.