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Beschluss

13 F 65/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederaufnahmeanträge gegen Beschlüsse über die Versagung von Prozesskostenhilfe sind grundsätzlich nicht statthaft, da diese Beschlüsse nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. • Ein Wiederaufnahmeantrag erfordert die schlüssige Darlegung konkreter Tatsachen, die einen in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Wiederaufnahmegrund begründen. • Über Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe entscheidet der Senat nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 585 ZPO im Beschlussverfahren, eine Anhörung der Gegenpartei ist nicht obligatorisch. • Die Kosten der Wiederaufnahmeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme gegen Versagungsbeschlüsse zur Prozesskostenhilfe • Wiederaufnahmeanträge gegen Beschlüsse über die Versagung von Prozesskostenhilfe sind grundsätzlich nicht statthaft, da diese Beschlüsse nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. • Ein Wiederaufnahmeantrag erfordert die schlüssige Darlegung konkreter Tatsachen, die einen in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Wiederaufnahmegrund begründen. • Über Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe entscheidet der Senat nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 585 ZPO im Beschlussverfahren, eine Anhörung der Gegenpartei ist nicht obligatorisch. • Die Kosten der Wiederaufnahmeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. Die Klägerin stellte nach mehreren Verfahren Anträge zur Wiederaufnahme sowie sogenannte Nichtigkeitsklagen mit dem Ziel, Beschlüsse des Senats aufzuheben, die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hatten. In den angegriffenen Verfahren war es bislang nicht zur Sachentscheidung gekommen, weil die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt hatte. Die Klägerin berief sich pauschal auf Verfahrensmängel, Befangenheit und sonstige absolute Revisionsgründe, ohne konkrete Tatsachen darzulegen. Der Senat wertete die Vorbringen als Anträge auf Wiederaufnahme der Prozesskostenhilfeentscheide. Das Gericht entschied über die Anträge im schriftlichen Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung. Die Klägerin wurde nicht gehört, weil ihr die Klagen mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht zugestellt worden waren. • Zuständigkeit und Verfahrensart: Nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 585 ZPO kann der Senat über Wiederaufnahmeanträge gegen Beschlüsse über Prozesskostenhilfe im Beschlussverfahren entscheiden; die einschlägigen Vorschriften des Prozesskostenhilfeverfahrens sind § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. • Unzulässigkeit der Wiederaufnahme (formell): Die angegriffenen Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt wurden, sind nicht der materiellen Rechtskraft fähig und damit von vornherein nicht gleichzustellen mit einem Endurteil im Sinne des § 578 Abs. 1 ZPO; daher sind Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen bzw. entsprechende Wiederaufnahmeanträge insoweit nicht statthaft. • Unzulässigkeit der Wiederaufnahme (materiell): Selbst wenn ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht käme, hat die Klägerin keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die einen nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund begründen. Pauschale Verweise auf § 579 ZPO und auf Befangenheit oder Verfahrensmängel genügen nicht; es fehlt an konkreten, glaubhaft gemachten Umständen. • Verfahrensökonomie und Anhörung: Eine mündliche Verhandlung oder Anhörung des Beklagten war nach den anwendbaren Vorschriften nicht erforderlich, weil die Klage nicht zugestellt worden war; ein aufwändigeres Verfahren wäre unvereinbar mit Zweck und System des Verfahrens nach § 585 ZPO. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die Klägerin die Kosten der Wiederaufnahmeverfahren; eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich. Die Wiederaufnahmeanträge der Klägerin wurden verworfen. Die Anträge sind unzulässig, weil Beschlüsse über die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht der materiellen Rechtskraft fähig und damit grundsätzlich nicht wiederaufnahmefähig sind; zudem hat die Klägerin keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die einen zulässigen Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO begründen könnten. Der Senat entschied im schriftlichen Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 585 ZPO, eine Anhörung des Beklagten war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.