Beschluss
7 LA 67/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind konkrete, fallbezogene und substantiiert ausgeführte Darlegungen erforderlich; pauschale Rügen genügen nicht.
• Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Stellen zur Bestellung öffentlich bestellter Sachverständiger nach §36 Abs.1 GewO, wenn die Tätigkeit dem weiten Begriff der "Gebiete der Wirtschaft" zuzuordnen ist.
• Für die öffentliche Bestellung nach §36 Abs.1 GewO ist bei jeder Bestellung der Nachweis besonderer Sachkunde zu erbringen; das Gericht kann die Vorlage näherer Unterlagen verlangen und fehlende Mitwirkung kann zur Ablehnung führen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: IHK-Zuständigkeit und Nachweis besonderer Sachkunde bei Sachverständigenbestellung • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind konkrete, fallbezogene und substantiiert ausgeführte Darlegungen erforderlich; pauschale Rügen genügen nicht. • Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Stellen zur Bestellung öffentlich bestellter Sachverständiger nach §36 Abs.1 GewO, wenn die Tätigkeit dem weiten Begriff der "Gebiete der Wirtschaft" zuzuordnen ist. • Für die öffentliche Bestellung nach §36 Abs.1 GewO ist bei jeder Bestellung der Nachweis besonderer Sachkunde zu erbringen; das Gericht kann die Vorlage näherer Unterlagen verlangen und fehlende Mitwirkung kann zur Ablehnung führen. Der Kläger, Dipl.-Mathematiker und Aktuar, beantragte Ende 2014 die erneute öffentliche Bestellung als sachverständiger Versicherungsmathematiker für betriebliche Altersversorgung; seine letzte Bestellung war 2009 bis 2014 befristet. Die Beklagte (IHK) forderte ergänzende Unterlagen, insbesondere eine Gutachtenliste der letzten drei Jahre und Aufzeichnungen gemäß §13 ihrer Sachverständigenordnung; der Kläger kam den Aufforderungen nicht nach und legte nur drei anonymisierte Gutachten vor. Bei Prüfung wurden Mängel in den eingereichten Gutachten festgestellt (fehlende Deckblätter, nicht eindeutige Urheberschaft). Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 03.07.2015 die Bestellung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; dieser beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsvoraussetzungen (§124 VwGO): Der Zulassungsantrag genügt den darlegungspflichtigen Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht; es fehlen qualifizierte, fallbezogene und konkrete Auseinandersetzungen mit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Zuständigkeit der Beklagten: Die IHK ist nach §36 Abs.1 GewO in Verbindung mit landesrechtlichen Bestimmungen zuständige Stelle zur Bestellung von Sachverständigen; der Begriff "Gebiete der Wirtschaft" ist weit auszulegen und umfasst versicherungsmathematische Gutachtertätigkeiten mit wirtschaftlichen Auswirkungen. • Abgrenzung arbeitsrechtlicher Einordnung: Die rechtliche Einordnung der betrieblichen Altersversorgung zum Arbeitsrecht steht der Zuordnung zu den Gebieten der Wirtschaft nicht entgegen, weil die gutachterliche Tätigkeit wirtschaftliche Auswirkungen entfaltet. • Anwendungsbereich GewO: Kein Ausschluss nach §6 GewO; die beschränkte Befugnis nach §4 Nr.13 StBerG für öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige führt nicht zum Anwendungsausschluss der GewO. • Nachweis besonderer Sachkunde: §36 Abs.1 GewO verlangt bei jeder Bestellung den Nachweis besonderer Sachkunde; Vorlage eigener Gutachten und Aufzeichnungen ist ein geeignetes Überprüfungsinstrument; die fehlende Mitwirkung des Klägers rechtfertigte die Ablehnung des Antrags. • Weitere Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.2,3,5 VwGO): Weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel wurden substantiiert dargetan; der Vortrag des Klägers blieb pauschal und unspezifisch. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Einer Gehörsrüge fehlt es an Konkretisierung, welche weiteren Vorträge der Kläger bei ordnungsgemäßer Verhandlungsdauer konkret und substantiiert gebracht hätte; Beweiserhebungsrügen sind ebenfalls unsubstantiiert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis besonderer Sachkunde nicht ausreichend dargelegt und der Aufforderung zur Vorlage relevanter Unterlagen nicht nachgekommen ist. Außerdem hat der Kläger die Zulassungsgründe gemäß §124 VwGO nicht konkret und substantiiert vorgetragen, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichts sowie besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung oder ein Verfahrensmangel nicht festgestellt werden konnten. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.