Beschluss
13 ME 38/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach übereinstimmender Erledigung ist das Eilverfahren einzustellen und der erstinstanzliche Beschluss für unwirksam zu erklären (§92 Abs.3 VwGO).
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung sich nicht mit der tragenden erstinstanzlichen Begründung auseinandersetzt (§146 Abs.4 VwGO).
• Sind nachträglich hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache entstanden, hätte die aufschiebende Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO wiederhergestellt werden können; ein Zuständigkeitswechsel im Dublin-Verfahren kann dies bewirken.
• Kosten des Verfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Gericht ein sofortiges Anerkenntnis als geboten ansieht (§156 VwGO).
• Prozesskostenhilfe und Beiordnung können eingeschränkt bewilligt werden, wenn nur für Teilanträge Erfolgsaussichten bestehen (§166 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Eilverfahrens nach übereinstimmender Erledigung; Kostenfolge zulasten des Antragstellers • Nach übereinstimmender Erledigung ist das Eilverfahren einzustellen und der erstinstanzliche Beschluss für unwirksam zu erklären (§92 Abs.3 VwGO). • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung sich nicht mit der tragenden erstinstanzlichen Begründung auseinandersetzt (§146 Abs.4 VwGO). • Sind nachträglich hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache entstanden, hätte die aufschiebende Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO wiederhergestellt werden können; ein Zuständigkeitswechsel im Dublin-Verfahren kann dies bewirken. • Kosten des Verfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Gericht ein sofortiges Anerkenntnis als geboten ansieht (§156 VwGO). • Prozesskostenhilfe und Beiordnung können eingeschränkt bewilligt werden, wenn nur für Teilanträge Erfolgsaussichten bestehen (§166 VwGO). Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht und sodann mit Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017, der ihm umfassende Anzeigepflichten bezüglich nächtlicher Abwesenheit auferlegte und für sofort vollziehbar erklärt worden war. Streitgegenstand waren insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß §80 Abs.5 VwGO und die Verpflichtung, dem Prozessbevollmächtigten einen Überstellungstermin mitzuteilen (§123 VwGO). Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Dublin-Bescheid aufgehoben, sodass das Asylverfahren national zuständig wurde und dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung gemäß §55 AsylG zukam. Die Beteiligten erklärten den Eilrechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. • Das Verfahren ist gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen, da die Parteien den Eilrechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der erstinstanzliche ablehnende Beschluss ist nach §173 VwGO i.V.m. §269 ZPO analog für unwirksam zu erklären. • Die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO war unzulässig nach §146 Abs.4 Satz4 VwGO, weil die Beschwerdebegründung die tragende erstinstanzliche Begründung nicht substantiiert angegriffen hat; dieses Unterlassen macht das Begehren endgültig erfolglos. • Hinsichtlich des Begehrens nach §80 Abs.5 Satz1, 2. Alt. VwGO sind im Beschwerdeverfahren hinreichende Erfolgsaussichten entstanden, weil nach Aufhebung des Dublin-Bescheids und Eintritt des Zuständigkeitswechsels eine Aufenthaltsgestattung nach §55 AsylG greift und der Antragsteller daher derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, sodass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. • Der Bescheid vom 9. November 2017 beruhte formell auf §46 Abs.1 AufenthG; die angeordneten Anzeigepflichten waren hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge nachvollziehbar und verhältnismäßig, es handelte sich nicht um einen nächtlichen Hausarrest. Gleichwohl hat der Antragsgegner den Bescheid nach dem Zwischenfall unverzüglich aufgehoben, was als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des §156 VwGO gewertet wird. • Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist es nach §161 Abs.2 VwGO billig, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen; Prozesskostenhilfe wurde nur insoweit bewilligt, als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wurde (§166 VwGO). • Der Streitwert wurde gemäß §§47 Abs.1, 53 Abs.2, 52 Abs.1, 39 Abs.1 GKG und Nr.1.5 Streitwertkatalog auf 5.000 EUR festgesetzt; die beiden unterschiedlichen Eilrechtsschutzbegehren sind jeweils hälftig zu bemessen. Das Verfahren wird eingestellt; der Beschluss des Verwaltungsgerichts, der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagte, wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller, da das Gericht ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners annahm und es nach billigem Ermessen gerechtfertigt ist, die Kostenlast dem Antragsteller aufzuerlegen. Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden lediglich in dem Umfang bewilligt, in dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach §80 Abs.5 VwGO weiterverfolgt wurde; für den restlichen Umfang wurde die Bewilligung abgelehnt. Streitwertfestsetzung für beide Verfahren jeweils 5.000 EUR. Insgesamt gewinnt der Antragsgegner im Ergebnis, weil der ursprünglich angefochtene Bescheid aufgehoben wurde und das Eilverfahren erledigt ist, zugleich aber trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.