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Beschluss

13 PA 39/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Eilverfahren ist zurückzuweisen. • Über die Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen entscheidet der Senat, nicht der Berichterstatter, wenn es sich nicht um eine bloße Nebenentscheidung nach § 87a VwGO handelt. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es, wenn die hinreichende Erfolgsaussicht des erstinstanzlich verfolgten Eilrechtsbegehrens nicht dargelegt ist (§ 166 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Mitteilung des konkreten Überstellungstermins bei Abschiebung/Überstellung besteht nicht aus dem Dublin-Recht, der Rückführungsrichtlinie, einfachem Recht oder dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Dublin-Überstellung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Eilverfahren ist zurückzuweisen. • Über die Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen entscheidet der Senat, nicht der Berichterstatter, wenn es sich nicht um eine bloße Nebenentscheidung nach § 87a VwGO handelt. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es, wenn die hinreichende Erfolgsaussicht des erstinstanzlich verfolgten Eilrechtsbegehrens nicht dargelegt ist (§ 166 Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Mitteilung des konkreten Überstellungstermins bei Abschiebung/Überstellung besteht nicht aus dem Dublin-Recht, der Rückführungsrichtlinie, einfachem Recht oder dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Der Antragsteller begehrte in erstinstanzlichem Eilverfahren Prozesskostenhilfe, um Maßnahmen gegen eine angedrohte bzw. angeordnete Überstellung nach Italien (Dublin-Verfahren) zu verfolgen. Das Verwaltungsgericht versagte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung, es fehle an hinreichender Erfolgsaussicht und an Glaubhaftmachung besonderer Dringlichkeit für die Mitteilung eines Überstellungstermins. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Zeitgleich erklärten die Parteien den Hauptsache-Rechtsstreit als erledigt; das Verfahren über die PKH blieb jedoch offen. Der Senat hat über die Beschwerde entschieden und die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses weitgehend übernommen. Streitgegenstand war insbesondere, ob Anspruch auf PKH für das Eilverfahren bestand und ob ein Anspruch auf Mitteilung des Überstellungstermins besteht. • Zuständigkeit: Die Vorschrift des § 87a Abs.1 Nr.3, Abs.3 VwGO rechtfertigt keine Auslegung, die die vorliegende Beschwerde als einfachen "Antrag" i.S.d. Berichterstatterszuständigkeit qualifiziert; daher entscheidet der Senat selbst. • Erfolgsaussicht/PKH: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussicht des erstinstanzlich verfolgten Eilrechtsbegehrens voraus (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Diese war nicht gegeben; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die einschlägigen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und zur materiellen Interessenabwägung übernommen. • Anordnungsgrund/Mitteilungstermin: Für den Antrag, die Behörde im Wege einstweiliger Anordnung zur Mitteilung des Überstellungstermins zu verpflichten, fehlte die Glaubhaftmachung besonderer Dringlichkeit (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). Ein allgemeines Interesse, sich der Überstellung gezielt zu entziehen, begründet keinen Anordnungsanspruch. • Unionsrechtliche und dublinrechtliche Regelungen: Die Rückführungsrichtlinie gewährt keinen Anspruch, und die Dublin-III-VO sowie die Durchführungsbestimmungen sehen für zwangsweise Überstellungen keine Mitteilungspflicht vor; die Regelungen betreffen allenfalls freiwillige, selbstorganisierte Überstellungen. • Nationalrecht und Verfassungsrecht: Einfachgesetzliche Vorschriften des Aufenthaltsrechts enthalten keine Verpflichtung zur Mitteilung des Abschiebungs-/Überstellungstermins; zudem steht ein solcher Anspruch nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, insbesondere nicht gegen das gesetzliche Mitteilungsverbot nach § 59 Abs.1 Satz8 AufenthG bzw. dessen Auswirkung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Rechtsfolge: Da sowohl die Erfolgsaussicht als auch ein Anordnungsanspruch fehlen, war die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtsmäßig; die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Senat teilt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht des erstinstanzlich verfolgten Eilrechtsbegehrens nicht besteht und dass kein Anordnungsanspruch auf Mitteilung des Überstellungstermins gegeben ist. Es fehlt an der Glaubhaftmachung besonderer Dringlichkeit für vorläufigen Rechtsschutz und an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage nach Unionsrecht, Dublin-Recht oder nationalem Recht. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.