Beschluss
12 MN 40/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan ist inhaltlich von der Rechtmäßigkeit der zugehörigen Konzentrations- bzw. Positivplanung abhängig.
• Ein Normenkontrolleilantrag richtet sich auf die aktuell wirksame Fassung des Flächennutzungsplans; eine früherer Fassung ist nur ausnahmsweise Gegenstand, wenn sie noch Rechtswirkungen entfaltet.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist neben den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags insbesondere ein dringender Anordnungsgrund erforderlich; bloße Befürchtungen über Wettbewerbsnachteile genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Eilantrags gegen Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan • Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan ist inhaltlich von der Rechtmäßigkeit der zugehörigen Konzentrations- bzw. Positivplanung abhängig. • Ein Normenkontrolleilantrag richtet sich auf die aktuell wirksame Fassung des Flächennutzungsplans; eine früherer Fassung ist nur ausnahmsweise Gegenstand, wenn sie noch Rechtswirkungen entfaltet. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist neben den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags insbesondere ein dringender Anordnungsgrund erforderlich; bloße Befürchtungen über Wettbewerbsnachteile genügen nicht. Die Antragstellerin, Betreiberin von Windenergieanlagen, richtete sich gegen die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin in der Fassung der 23. Änderung, weil diese nach ihrem Verständnis großflächig Windenergienutzung ausschließt. Die Gemeinde hatte in früheren Planfassungen bereits Konzentrationsflächen für Windenergie ausgewiesen; infolge Änderungen (23. und später 25. Änderung) änderte sich die Darstellung und Zahl der Konzentrationsflächen. Die Antragstellerin hielt die 23. Änderung für fehlerhaft und stellte Normenkontrollanträge, später auch den vorliegenden Eilantrag. Die Gemeinde hatte zudem ergänzende Verfahrensschritte durchgeführt und die 23. Änderung teilweise rückwirkend festgestellt; die 25. Änderung vergrößerte später die Konzentrationsflächen deutlich. Die Antragstellerin machte keine bereits abgewiesenen Genehmigungsanträge geltend und behauptete Nachteile vor allem durch Wettbewerbswirkungen anderer Betreiber. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags und die Frage, welche Planfassung maßgeblich ist. • Rechtliche Einordnung: Die in einem Flächennutzungsplan enthaltene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist inhaltlich untrennbar mit der Darstellung der Konzentrations- bzw. Positivflächen verbunden; diese Positivplanung ist Tatbestandsvoraussetzung für die Ausschlusswirkung. • Gegenstand der Kontrolle ist die aktuell wirksame Planfassung: Bei nachträglichen Änderungen, die die Ausweisung von Konzentrationsflächen verändern, ist auf die jeweils aktuelle, gesamthafte Planung abzustellen; eine ältere Fassung bleibt nur ausnahmsweise kontrollfähig, wenn sie noch Rechtswirkungen entfaltet. • Anwendung auf den Fall: Die 23. Änderung ist durch nachfolgende Planungen und deren rückwirkende Feststellung nicht isoliert zu betrachten; die 25. Änderung hat die Größe der Konzentrationsflächen spürbar vergrößert, sodass der Streitgegenstand auf die aktuelle Fassung zu beziehen wäre. Die Antragstellerin hat jedoch ausdrücklich nur die 23. Änderung angegriffen und die 25. Änderung nicht einbezogen, sodass ihr Antrag sich nicht auf die tatsächlich maßgebliche, aktuelle Planfassung bezieht und damit unzulässig ist. • Fehlende Rechtswirkungen der angegriffenen Fassung: Selbst unter Ausnahmevoraussetzungen ist nicht ersichtlich, dass die 23. Änderung in der angegriffenen Fassung der Antragstellerin noch negative Rechtswirkungen entfaltet hätte; sie hat keinen Genehmigungs- oder Vorbescheidsantrag gestellt, der wegen der 23. Änderung abgelehnt worden wäre. • Eilantragserwägung nach § 47 Abs. 6 VwGO: Selbst bei hinreichender Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrags wäre eine einstweilige Anordnung nicht dringend geboten. Die Antragstellerin macht keine unaufschiebbaren, durch den Vollzug der angegriffenen Norm konkret eingetretenen schweren Nachteile geltend; Befürchtungen über Wettbewerbsnachteile genügen nicht. • Folgenabwägung und Allgemeininteressen: Es liegen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile für Dritte oder die Allgemeinheit vor, die die Außervollziehung des Flächennutzungsplans erforderlich machten; auch sind die von der Antragstellerin geschilderten Nachteile nicht so gewichtig, dass sie eine einstweilige Außervollziehung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass der Eilantrag unzulässig ist, weil er sich ausschließlich gegen die 23. Änderung richtet, obwohl die 25. Änderung die maßgebliche aktuelle Planfassung darstellt; eine Auslegung des Antrags gegen den erklärten Willen der Antragstellerin kommt nicht in Betracht. Selbst subsidiär geprüft wäre der Antrag unbegründet, da keine konkreten, durch den Vollzug der angegriffenen Norm eingetretenen schweren Nachteile vorliegen und die Voraussetzungen für eine dringende Außervollziehung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.