OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 64/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

11mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21.03.2018 werden zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war vorläufig zu bejahen. • Bei Anwendung der UVP-Vorschriften kann eine fehlerhafte standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. die Nichtvollziehbarkeit der Folgegenehmigung begründen und damit vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen. • Ein landesweit ermitteltes Schwerpunktvorkommen einer Art (hier Rotmilan) kann als besonders umweltsensibles Gebiet i.S. d. Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG a.F. zu berücksichtigen sein; kumulative örtliche Gegebenheiten können eine UVPpflicht auslösen. • Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung in ihrem Umfang geeignet und offensichtlich wirksam sein; bloße spätere Nebenbestimmungen genügen nicht, wenn ihre Wirksamkeit zweifelhaft ist.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Vorprüfung nach UVPG rechtfertigt vorläufigen Schutz gegen Windenergiegenehmigung • Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21.03.2018 werden zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war vorläufig zu bejahen. • Bei Anwendung der UVP-Vorschriften kann eine fehlerhafte standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. die Nichtvollziehbarkeit der Folgegenehmigung begründen und damit vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen. • Ein landesweit ermitteltes Schwerpunktvorkommen einer Art (hier Rotmilan) kann als besonders umweltsensibles Gebiet i.S. d. Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG a.F. zu berücksichtigen sein; kumulative örtliche Gegebenheiten können eine UVPpflicht auslösen. • Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung in ihrem Umfang geeignet und offensichtlich wirksam sein; bloße spätere Nebenbestimmungen genügen nicht, wenn ihre Wirksamkeit zweifelhaft ist. Ein anerkannter Umweltverband focht die Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen an. Die Genehmigungsbehörde hatte am 12.10.2016 eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt und am 14.10.2016 die Teilgenehmigung erteilt; eine UVP wurde für nicht erforderlich gehalten. Der Verband legte Widerspruch ein und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nachdem die Behörde diese am 15.08.2017 angeordnet hatte. Die Betreiberin hatte Teile der Baustellenanlagen abweichend ausgeführt und eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG gestellt. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab dem Verband vorläufigen Rechtsschutz; die Behörde und die Betreiberin legten Beschwerde ein. Streitgegenstand war vor allem, ob die Vorprüfung den gesetzlichen Vorgaben entsprach, insbesondere angesichts eines im Umfeld bestehenden Schwerpunktvorkommens des Rotmilans und der Frage, ob die vorgesehenen Vermeidungs- und Lenkmaßnahmen bereits zum Vorprüfungszeitpunkt offensichtlich wirksam waren. • Zulässigkeit: Der Verband ist nach UmwRG antragsbefugt; er musste nicht zuvor bei der Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§§ 3 UmwRG, 80a, 80 VwGO). • Prüfungsmaßstab: Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Nachvollziehbarkeit der dokumentierten Vorprüfung nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. in Verbindung mit § 4 UmwRG; bei unionsrechtlicher Eingriffsregelung ist der Grundsatz effektiver Durchsetzung des Unionsrechts zu beachten. • Fehler der Vorprüfung: Die vom Antragsgegner dokumentierte standortbezogene Vorprüfung ist aller Voraussicht nach nicht nachvollziehbar, weil sie die besonderen örtlichen Gegebenheiten (Schwerpunktvorkommen des Rotmilans und Nähe zum FFH-Gebiet "Großer Leinebusch") nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt hat. • Schwerpunktvorkommen/Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG: Landesweit ermittelte Schwerpunktvorkommen (NLWKN-Vollzugshinweise) können als besonders umweltsensible Gebiete i.S. d. Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG a.F. herangezogen werden; hier liegen indicationsgemäß zehn Brutplätze/hohe Dichte vor, sodass eine kumulative Prüfung geboten war. • Eignung der Minderungsmaßnahmen: Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. bereits bei der Vorprüfung offensichtlich wirksam und bestimmt nachzuweisen; hier bestanden Zweifel an Lage, Umfang und Wirksamkeit der vorgesehenen Kompensations- bzw. Lenkflächen (14,4 ha) und zudem hatte die Vorhabenträgerin diese Maßnahmen zunächst abgelehnt. • Interessenabwägung und Effektivität: Selbst wenn eine UVP nachgeholt werden könnte, würde bei vorherigem Vollzug ihre Effektivität beeinträchtigt; dies stärkt das Interesse an vorläufigem Schutz nach § 80a, § 80 VwGO. • Verfahrenslage durch Änderungsanzeige: Eine nachträgliche Änderungsanzeige (§ 15 BImSchG) ändert nicht automatisch den Regelungsgehalt der Teilgenehmigung; fehlende Baugenehmigung und weitere Rechtsfragen beseitigen die Relevanz der Beschwerden nicht. Die Beschwerden der Genehmigungsbehörde und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in Kraft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Verbands vorläufig bejaht, weil die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. voraussichtlich fehlerhaft und damit die Erteilung der Teilgenehmigung nicht vollziehbar ist. Insbesondere war ein landesweit anerkanntes Schwerpunktvorkommen des Rotmilans sowie die Nähe zu einem FFH-Gebiet zu berücksichtigen und die von der Behörde bzw. Betreiberin behaupteten Vermeidungs- und Lenkmaßnahmen waren zum Zeitpunkt der Vorprüfung nicht offensichtlich und hinreichend belegt. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend der Kostenentscheidung; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.