Beschluss
10 ME 207/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unbestimmter Beschwerdeantrag führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 146 VwGO).
• Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 30 NKomVG berechtigt grundsätzlich zur zeitlich begrenzten Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung, nicht zur bedingungslosen Nutzung ohne vertragliche Modalität.
• Sind Betrieb und Ausgestaltung der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung privatrechtlich geregelt, richten sich Streitigkeiten über die konkreten Nutzungsmodalitäten gegen den privaten Betreiber und notfalls an die Zivilgerichte.
Entscheidungsgründe
Kein Eilantrag gegen Nutzungsmodalitäten: Beschwerde wegen unbestimmten Antrags zurückgewiesen • Ein unbestimmter Beschwerdeantrag führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 146 VwGO). • Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 30 NKomVG berechtigt grundsätzlich zur zeitlich begrenzten Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung, nicht zur bedingungslosen Nutzung ohne vertragliche Modalität. • Sind Betrieb und Ausgestaltung der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung privatrechtlich geregelt, richten sich Streitigkeiten über die konkreten Nutzungsmodalitäten gegen den privaten Betreiber und notfalls an die Zivilgerichte. Ein gemeinnütziger Verein (Antragsteller) betreibt Rehabilitationssport und hatte mit der Betreiberin des Bads Moor-Therme (Beigeladene) seit 2010 einen Kooperationsvertrag mit festen Nutzungszeiten; die Gemeinde (Antragsgegnerin) ist alleinige Gesellschafterin der Betreiberin. Die Beigeladene kündigte den Vertrag und bot später neue Nutzungszeiten an; die Parteien führten Verhandlungen, die in der Mitteilung bestimmter Zeitfenster und in einem Vertragsentwurf mündeten. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht per Eilantrag, die Gemeinde zu verpflichten, auf die Betreiberin einzuwirken, ihm angemessenen Zugang bzw. Nutzungszeiten zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht lehnte mangels Rechtsschutzbedürfnis ab, weil sich die Parteien über konkrete Zeiten geeinigt hatten. Der Antragsteller beschwerte sich, ohne in der Beschwerde einen bestimmten Antrag zu stellen und verwies darauf, es komme auf den tatsächlichen Zugang an. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil kein bestimmter Antrag gemäß § 146 Abs.4 VwGO gestellt wurde; die Begründung ergibt nicht eindeutig, welches Rechtsschutzziel verfolgt wird. • Erledigung/Rechtsschutzbedürfnis: Selbst bei Auslegung zugunsten des Antragstellers ist der erstinstanzliche Anspruch auf Einwirken der Gemeinde erfüllt, da die Betreiberin Zugangszeiten mitgeteilt und einen Nutzungsvertrag angeboten hat; eine einstweilige Anordnung würde keine darüber hinausgehende Verbesserung der Rechtsposition bringen. • Rechtliche Einordnung §30 NKomVG: Nach § 30 Abs.1, Abs.3 NKomVG besteht ein subjektiver Anspruch auf Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen entsprechend deren Widmung; dieser Anspruch berechtigt typischerweise nur zur zeitlich begrenzten Zulassung, nicht zur bedingungslosen Nutzung ohne Begrenzung. • Abgrenzung öffentliches/privates Verhältnis: Soweit es um das Ob der Zulassung geht, kann gegen die Gemeinde vorgegangen werden; betrifft der Streit jedoch die konkreten Modalitäten oder vertraglichen Ausgestaltungen (Wie), sind die ordentlichen Gerichte und der private Betreiber zuständig. • Vertragsbedingte Modalitäten: Die Gemeinde darf die Zulassungspraxis ändern und den Zugang von Abschluss einer Nutzungsvereinbarung abhängig machen; dies steht im zulässigen Gestaltungsspielraum, sofern nicht Willkür oder Gleichbehandlungsverstöße vorliegen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO; eine andere Entscheidung nach §161 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller an seinem Antrag festhielt und damit die Unzulässigkeit hervorgerufen wurde. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 11.04.2018 wurde verworfen. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller keinen bestimmten Beschwerdeantrag vorgelegt hat und dass sein früherer Anspruch auf Einwirken der Gemeinde auf die Betreiberin zur Gewährung zeitlich begrenzten Zugangs faktisch erfüllt wurde, da Nutzungszeiten mitgeteilt und ein Vertragsangebot unterbreitet wurden. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nach § 30 NKomVG begründet keinen Anspruch auf bedingungslose oder weitergehende Nutzung ohne vertragliche Regelung; Streit über konkrete Vertragsmodalitäten ist vor den Zivilgerichten gegen den privaten Betreiber geltend zu machen. Dem Antragsteller entstehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.