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Beschluss

9 LA 43/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Frage eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG möglich. • Für junge, alleinstehende, arbeitsfähige afghanische Männer droht bei Rückkehr in der Regel nicht ohne Weiteres eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG. • Die kumulierte Betrachtung typischer Merkmale (hazara, im Ausland aufgewachsen, keine Ausbildung, kein Vermögen, kein familiärer Rückhalt) kann eine grundsätzliche Klärung darüber erfordern, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann; bei Berufungszulassung durch den Gegner ist die Erfolgsaussicht nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des nationalen Abschiebungsverbots • Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Frage eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG möglich. • Für junge, alleinstehende, arbeitsfähige afghanische Männer droht bei Rückkehr in der Regel nicht ohne Weiteres eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG. • Die kumulierte Betrachtung typischer Merkmale (hazara, im Ausland aufgewachsen, keine Ausbildung, kein Vermögen, kein familiärer Rückhalt) kann eine grundsätzliche Klärung darüber erfordern, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann; bei Berufungszulassung durch den Gegner ist die Erfolgsaussicht nicht zu prüfen. Der Kläger ist ein junger, alleinstehender Mann hazarischer Volkszugehörigkeit, der als Kind aus Afghanistan in den Iran gelangte und dort aufgewachsen ist. Er verfügt über keine Berufsausbildung, kein nennenswertes Vermögen und offenbar keinen familiären Rückhalt in Afghanistan. Die Beklagte lehnte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ab; das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte jedoch, ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, insbesondere zur Frage, ob die genannten Merkmale insgesamt eine erhebliche individuelle Gefahr rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht folgte der Ansicht, dass die Kumulation dieser Merkmale im Einzelfall eine erhebliche Gefahr begründen könne. Die Beklagte legte dar, dass eine weitergehende Klärung in Berufung geboten sei. • Zulassung der Berufung: Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die beschriebene Personengruppe vorliegt, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und rechtfertigt die Zulassung der Berufung. • Rechtliche Ausgangslage: Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte droht für junge, alleinstehende, arbeitsfähige afghanische Männer bei Rückkehr in die Hauptstadt in der Regel nicht ohne weiteres eine extreme Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG, selbst wenn Qualifikation, Vermögen und familiäre Unterstützung fehlen. • Einzelfallwürdigung: Das Verwaltungsgericht hat die Kumulation konkreter Merkmale des Klägers (Hazara, im Ausland aufgewachsen, keine Ausbildung, kein Vermögen, kein familiärer Rückhalt) als besonders gewichtet und damit eine erhebliche individuelle Gefahr gesehen; diese kumulative Betrachtung wirft jedoch grundsätzliche rechtliche Fragen auf, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen. • Weiterer Klärungsbedarf: Auch die von der Beklagten angesprochene Frage, ob bei Rückkehr aus dem Ausland pauschal mit Wegfall der Unterstützung durch in Afghanistan lebende Großfamilien oder im Ausland lebende Verwandte zu rechnen ist, hat grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und ist gegebenenfalls zu prüfen. • Prozesskostenhilfe: Dem Kläger ist für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119, 121 ZPO zu bewilligen, weil er nach seiner Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die Kosten nicht tragen kann; da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Erfolgsaussicht nicht zu prüfen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan festzustellen. Die Frage, ob die Kumulation der Merkmale des Klägers (hazara, im Ausland aufgewachsen, keine Ausbildung, kein Vermögen, kein familiärer Rückhalt) ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet, ist von grundsätzlicher Bedeutung und im Berufungsverfahren zu klären. Zudem ist zu klären, ob bei Rückkehr aus dem Ausland pauschal ein Wegfall familiärer Unterstützungsstrukturen anzunehmen ist. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die endgültige Kostenentscheidung sowie die materielle Entscheidung über das Abschiebungsverbot bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten.