Beschluss
13 LA 247/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflicht zur Bevorratung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gilt auch für den Betriebsteil einer öffentlichen Apotheke, der Versandapotheke.
• Die Pflicht zur Bevorratung richtet sich grundsätzlich arzneimittelbezogen (produktbezogen) und nicht lediglich wirkstoffbezogen.
• Die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a VwGO sind qualifiziert; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen genügt nicht zur Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Vorratspflicht nach § 15 Abs.1 ApBetrO gilt für Versandapotheken • Die Pflicht zur Bevorratung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO gilt auch für den Betriebsteil einer öffentlichen Apotheke, der Versandapotheke. • Die Pflicht zur Bevorratung richtet sich grundsätzlich arzneimittelbezogen (produktbezogen) und nicht lediglich wirkstoffbezogen. • Die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a VwGO sind qualifiziert; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen genügt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger, Inhaber einer öffentlichen Apotheke mit ausgelagertem Versandbetrieb, klagte gegen eine arzneimittelrechtliche Anordnung der Beklagten vom 10. Juni 2015, die ihn als Apothekenleiter zur Bevorratung eines mindestens dem durchschnittlichen Wochenbedarf entsprechenden Bestands verpflichtete. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Der Kläger beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Anordnung verletze ihn und treffe Versandapotheken unangemessen; er machte geltend, die Pflicht zur Vorratshaltung sei für Versandapotheken nicht einschlägig bzw. allenfalls wirkstoffbezogen. Das Verwaltungsgericht hatte dargelegt, § 15 Abs. 1 ApBetrO beziehe sich auf den Apothekenleiter der öffentlichen Apotheke einschließlich Betriebsteilen wie der Versandapotheke und fordere eine arzneimittelbezogene Vorratshaltung. Der Kläger wiederholte in der Zulassungsbegründung die erstinstanzlichen Einwände, ohne neue, entscheidungserhebliche Aspekte vorzutragen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124a Abs.5 Satz2 VwGO sind die in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe konkret und fallbezogen darzulegen; bloße Wiederholungen der erstinstanzlichen Argumentation genügen nicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit: Der Kläger hat keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen und die hinreichend wahrscheinlich eine Abänderung im Berufungsgericht erwarten ließen. • Anwendbarkeit von § 15 Abs.1 ApBetrO auf Versandapotheken: Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschriften (insb. §11a ApoG, §15 ApBetrO, Ziel der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung) sprechen dafür, dass auch Betriebsteile einer öffentlichen Apotheke wie Versandapotheken zur Bevorratung verpflichtet sind. • Arzneimittelbezogene Vorratshaltung: Aus Begriffswahl und Struktur des § 15 ApBetrO folgt überwiegend, dass die Vorratspflicht arzneimittel- (produkt-)bezogen zu verstehen ist; nur in § 15 Abs.2 ApBetrO wird der Wirkstoffbegriff ausdrücklich verwendet. • Rechtfertigungsgründe des Klägers: Hinweise auf die Logistik des Großhandels, Kosten der Lagerhaltung oder bisherige Praktiken genügen nicht, um die gesetzliche Pflicht zu verdrängen; betriebswirtschaftliche Erwägungen sind im Rahmen der Ausgestaltung des Wochenvorrats zu berücksichtigen. • Besondere Schwierigkeiten/grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger bezeichnet keine überdurchschnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und weist nicht konkret dar, weshalb die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung habe. • Folgen der Ablehnung: Mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe ist die Berufung nicht zuzulassen; das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO auch für Versandapotheken gilt und eine Vorratshaltung in mindestens dem durchschnittlichen Wochenbedarf verlangt wird, vorzugsweise arzneimittelbezogen. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente, insbesondere zur angeblichen Unzumutbarkeit wegen Großhandelslieferungen und Lagerkosten, reichen nicht aus, um die gesetzliche Verpflichtung oder die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Mangels konkreter, neuer und entscheidungserheblicher Ausführungen sind die gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan; folglich trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens und der angefochtene Bescheid bleibt wirksam.