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Urteil

2 LC 1768/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schülerbeförderungsanspruch richtet sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nach § 114 Abs.3 NSchG. • Eine an einer Grundschule eingerichtete Sprachheilklasse ist keine Förderschule im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.1 i) NSchG. • Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist der formale Schulformbegriff des § 5 Abs.2 NSchG maßgeblich; ein materielles Verständnis ist nicht gerechtfertigt. • Besteht Anspruch auf Beförderung zur nächstgelegenen Förderschule mit passendem Förderschwerpunkt, sind auch bereits entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Förderschule (Schulformbegriff) • Schülerbeförderungsanspruch richtet sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform nach § 114 Abs.3 NSchG. • Eine an einer Grundschule eingerichtete Sprachheilklasse ist keine Förderschule im Sinne von § 5 Abs.2 Nr.1 i) NSchG. • Für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist der formale Schulformbegriff des § 5 Abs.2 NSchG maßgeblich; ein materielles Verständnis ist nicht gerechtfertigt. • Besteht Anspruch auf Beförderung zur nächstgelegenen Förderschule mit passendem Förderschwerpunkt, sind auch bereits entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Kläger, 2009 geboren und bei Pflegeeltern wohnhaft im Landkreis, hat einen mehrfachen sonderpädagogischen Förderbedarf einschließlich Sprache. Er besucht seit Schuljahr 2016/17 die nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache in A-Stadt, etwa 30 km entfernt. Die nächstgelegene Grundschule mit Sprachheilklasse liegt ca. 12 km entfernt. Die Pflegeeltern beantragten Beförderung im freigestellten Schülerverkehr (Taxi); der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, Anspruch bestehe nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, hier der Grundschule mit Sprachheilklasse. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und macht geltend, die Förderschule sei die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform und damit beförderungsberechtigt nach § 114 Abs.3 NSchG. • Zulässigkeit: Die Berufung ist fristgerecht und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Beförderung und Erstattung notwendiger Aufwendungen nach § 114 Abs.1 Satz2 Nr.1 i.V.m. Abs.3 NSchG. • Schulformbegriff: Maßgeblich ist der formelle Schulformbegriff des § 5 Abs.2 NSchG. Förderschulen und Grundschulen sind selbstständige Schulformen; derselbe Begriff ist in den Vorschriften durchgehend zu verstehen. • Sprachheilklasse: Eine an einer Grundschule eingerichtete Sprachheilklasse ist nach Wortlaut und Systematik des NSchG keine Förderschule i.S. von § 5 Abs.2 Nr.1 i) und kann nicht als andere Schulform gewertet werden. • Materielles Verständnis abgelehnt: Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, § 114 Abs.3 NSchG verlange ein materielles, am Förderbedarf orientiertes Schulformverständnis, ist unvereinbar mit Auslegungsgrundsätzen und Gesetzessystematik. • Rechtsfolgen: Die in A-Stadt gelegene Förderschule ist die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform mit dem erforderlichen Förderschwerpunkt; der Landkreis ist zur Beförderung in der Zukunft und zur Erstattung nachgewiesener notwendiger Aufwendungen in der Vergangenheit verpflichtet. • Gesetzesänderung: Die spätere Neufassung des § 183c Abs.6 NSchG bestätigt nicht, dass Lerngruppen an anderen Schulen förderschulrechtlich gleichzusetzen sind; sie erweitert lediglich den Beförderungsanspruch in bestimmten Fällen. • Kosten und Vollstreckung: Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger von seinem Wohnort zur genannten Förderschule in A-Stadt zu befördern und dem Kläger ab dem 1.8.2016 die erforderlichen und nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Eine an einer Grundschule eingerichtete Sprachheilklasse ist keine Förderschule im Sinne des § 5 Abs.2 NSchG, sodass die Förderschule in A-Stadt als nächstgelegene Schule der gewählten Schulform gilt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.